Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Schwerbehindertenvertretung. pauschale Aufwandsdeckung. pauschale Aufwandsdeckung nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen
Orientierungssatz
1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPersVG NW sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand entstehenden Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, deren Höhe unter Berücksichtigung der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen ist und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.
2. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf entsprechende Anwendung dieser landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.
Normenkette
SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1, Abs. 8-9; LPersVG NW § 40 Abs. 2 S. 1; AufwDeckV NW § 1 Nr. 2; ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2008 – 2 TaBV 63/08 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 2. beteiligte Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Antragsteller jährlich eine pauschalierte sog. Aufwandsdeckung nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
Rz. 2
Der Arbeitgeber ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit in Nordrhein-Westfalen, welche als Kommunalverband im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung regionale Aufgaben wahrnimmt. Im Dezernat 9 des Arbeitgebers sind 79 schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPersVG NW) sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand entstehenden Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser sog. Aufwandsdeckung beträgt nach der Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen in Nordrhein-Westfalen (AufwDeckV NW) in Dienststellen mit mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten jährlich 76,70 Euro.
Rz. 3
Mit dem am 7. November 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Antragsteller “als Vertrauensmann der Schwerbehinderten im Dezernat 9” zunächst für das Jahr 2007 die Zahlung einer Aufwandsdeckung iHv. 76,70 Euro begehrt. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2008 hat er dieses Begehren auch auf das Jahr 2008 erstreckt. Der Antragsteller beruft sich darauf, er habe im Hinblick auf die Gleichstellungsvorschrift des § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ebenso wie der Personalrat nach den einschlägigen landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf pauschalierte Aufwandsdeckung. Ein solcher folge im Übrigen auch aus dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2002 und aus der vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgestellten Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen.
Rz. 4
Der Antragsteller hat beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, an ihn eine Aufwandsdeckung von 76,70 Euro für das Jahr 2007 sowie eine Aufwandsdeckung von 76,70 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen.
Rz. 5
Der Arbeitgeber hat Antragsabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Rz. 6
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Der Arbeitgeber beanstandet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Antrag abgewiesen.
Rz. 8
I. Entgegen der Rüge des Arbeitgebers ist die Rechtsbeschwerde fristgemäß eingelegt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2009 zugestellt; die Rechtsbeschwerde wurde am 4. März 2009 und damit rechtzeitig iSv. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt.
Rz. 9
II. Die von den Vorinstanzen problematisierten Fragen der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und des Beschlussverfahrens sind vom Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 93 Abs. 2 ArbGG iVm. § 65 ArbGG nicht zu prüfen.
Rz. 10
III. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Rz. 11
1. Der Antrag ist zulässig. Antragsteller ist die beim Dezernat 9 des Arbeitgebers gebildete Schwerbehindertenvertretung als Gremium und nicht etwa deren – einziges – Mitglied. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Bezeichnung des Antragstellers. Maßgeblich ist insoweit der geäußerte Wille, wie er aus Antrag, Begründung und sonstigen Umständen erkennbar wird. Die namentliche Benennung als “Vertrauensmann der Schwerbehinderten” in der Terminologie des bis zum 30. Juni 2001 geltenden Schwerbehindertengesetzes meint die Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich der Antragsteller auf die landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen zu den Kosten des Personalrats beruft.
Rz. 12
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die begehrte Aufwandsdeckung zur Verfügung zu stellen.
Rz. 13
a) Ein Anspruch des Antragstellers folgt nicht aus § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW iVm. § 1 Nr. 2 AufwDeckV NW. Die Bestimmungen sind auf die Schwerbehindertenvertretung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Rz. 14
aa) Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf die für den Personalrat in § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW vorgesehene Aufwandsdeckung. Die Bestimmung ist auf die Schwerbehindertenvertretung nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar.
Rz. 15
bb) Eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW auf die Schwerbehindertenvertretung ist nicht gerechtfertigt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX abschließende Regelungen zur Pflicht der Kostentragung für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung und zu ihrer Ausstattung getroffen. Im Übrigen könnte bereits aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz eine Lücke in einem Bundesgesetz nicht durch die entsprechende Anwendung einer landesrechtlichen Regelung geschlossen werden.
Rz. 16
b) Ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Aufwandsdeckung folgt auch nicht aus § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Die Vorschrift gilt nicht für die Schwerbehindertenvertretung als Organ, sondern ausschließlich für die Vertrauensperson als deren Mitglied. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besitzen die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates (§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Wie Wortlaut und Systematik des § 96 SGB IX (und ebenso der Vorgängervorschrift des § 26 SchwbG) zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogenpersonalisierten Stellung “der Vertrauenspersonen” (§ 96 Abs. 1 bis 7 SGB IX) und den Kosten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf “der Schwerbehindertenvertretung” (§ 96 Abs. 8 und 9 SGB IX). Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen (wie zB in § 15 KSchG, § 37 BetrVG oder §§ 42, 43 LPersVG NW) und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen (wie zB in §§ 103, 40 BetrVG oder § 40 LPersVG NW).
Rz. 17
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die für den Personalrat in § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPersVG NW vorgesehene Aufwandsdeckung jedenfalls in Nordrhein-Westfalen auch an die Schwerbehindertenvertretung zu zahlen wäre. Die Schwerbehindertenvertretung ist eine andere Interessenvertretung als der Personalrat; sie hat andere Aufgaben und muss nicht in jeglicher Hinsicht mit dem Personalrat gleich behandelt werden. Der auf keiner gestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers, sondern auf Normenvollzug beruhende Unterschied dahin gehend, dass dem Personalrat ein pauschalierter Betrag zur Verfügung gestellt wird, während die Schwerbehindertenvertretung die erforderlichen Kosten ihrer Tätigkeit sowie ihren Geschäftsbedarf nach § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX verlangen kann, ist im Übrigen keine Schlechterstellung. Dem Antragsteller werden die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten nicht aufgebürdet; er hat diese lediglich einzeln nachzuweisen.
Rz. 18
d) Auch auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2002 kann der Anspruch nicht gestützt werden. Dieser Erlass enthält Ausführungen zu den Aufwandsdeckungsmitteln für die Schwerbehindertenvertretungen und nimmt Bezug auf § 96 Abs. 8 SGB IX. Kostenpauschalierungsabsprachen oder einseitige Festlegungen des Arbeitgebers über Pauschbeträge zur Erfüllung seiner Kostentragungspflicht nach § 96 Abs. 8 SGB IX sind zwar grundsätzlich zulässig (GK-SGB IX/Schimanski Stand April 2010 § 96 Rn. 206). Der im vorliegenden Verfahren beteiligte Arbeitgeber hat aber weder eine solche Vereinbarung noch eine solche Festlegung getroffen. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine den beteiligten Kommunalverband bindende Bestimmung erlassen.
Rz. 19
e) Die vom Antragsteller in Bezug genommene “Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen” ist vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgestellt worden und gilt nach ihrer Ziffer 1.2 für die “Dienststellen des Landes” und nicht für den zu 2. beteiligten Arbeitgeber.
Rz. 20
IV. Im Übrigen hätte der Antrag auch dann keinen Erfolg, wenn Antragsteller nicht die Schwerbehindertenvertretung als Gremium, sondern deren einziges Mitglied wäre. Auch dieses hätte keinen Anspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX auf pauschalierte Aufwandsdeckung gemäß § 40 Abs. 2 LPersVG NW. Wie sich aus der Formulierung “insbesondere” in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ergibt, ist die persönliche Rechtsstellung zwar nicht auf den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz beschränkt. Es handelt sich vielmehr um eine Generalklausel, durch die die Vertrauenspersonen den Mitgliedern anderer Beschäftigtenvertretungen in jeglicher Hinsicht gleichgestellt sind (unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der nahezu wortgleichen Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 3 SchwbG bzw. sodann § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG: BAG 14. August 1986 – 6 AZR 622/85 – BAGE 52, 335). Zur “persönlichen Rechtsstellung” können daher Geldleistungsansprüche zählen, wenn sie Personalratsmitgliedern zustehen (hierzu: BAG 14. August 1986 – 6 AZR 622/85 – aaO [für die den freigestellten Personalratsmitgliedern zustehende monatliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 5 BPersVG]). § 40 Abs. 2 LPersVG NW betrifft aber nicht die persönliche Rechtsstellung von Personalratsmitgliedern. Die Aufwandsdeckung steht dem Personalrat als Organ und nicht – wie etwa die Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 5 BPersVG – dem Personalratsmitglied zu. Ebenso wenig wie ein Personalratsmitglied die Aufwandsdeckung beanspruchen könnte (Orth/Welkoborsky LPersVG NW 5. Aufl. § 40 Rn. 29), kann es daher die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Unterschriften
Linsenmaier, Gräfl, Schmidt, Bea, Glock
Fundstellen