Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenvertretung. Aufwandspauschale. Gleichbehandlung. Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Der Schwerbehindertenvertretung einer Behörde steht eine Aufwandspauschale analog § 40 Abs. 2 LPVG NW nicht zu. Die Kosten der Schwerbehindertenvertretung sind abschließend in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX geregelt. § 96 Abs. 3 SGB IX regelt die Gleichstellung der Arbeitnehmer, die die Aufgaben wahrnehmen in persönlicher Hinsicht, nicht aber eine gleiche Ausstattung der Organe mit sächlichen Mitteln.
Für diesen Rechtsstreit ist unabhängig von der Frage, ob der Schwerbehindertenvertreter Beamter oder Angestellter ist und ob es sich um eine Behörde oder einen privatrechtlich organisierten Arbeitgeber handelt, analog § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.
Normenkette
SGB IX § 96; LPVG NW § 40 Abs. 2; ArbGG § 2a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 17.06.2008; Aktenzeichen 14 BV 268/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2008 – Az.: 14 BV 268/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, der bei ihm gebildeten Schwerbehindertenvertretung eine pauschale Aufwandsentschädigung analog § 40 Abs. 2 LPVG NW zur Verfügung zu stellen.
Antragsteller ist der Vertrauensmann der Schwerbehinderten in Dezernat 9 des Antragsgegners. In diesem Dezernat sind derzeit 79 schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Antragsgegner ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit in N.. Er nimmt als höherer Kommunalverband im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung regionale Aufgaben war.
Das LPVG NW unterscheidet in § 40 zwei verschiedene Arten der Kostenerstattung. In § 40 Abs. 1 ist geregelt, dass die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten die Dienststelle trägt. § 40 Abs. 2 unterscheidet hiervon Kosten, die dem Personalrat als „Aufwand” entstehen. Hierfür wird dem Personalrat ein Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt. Die Höhe der dem Personalrat nach § 40 Abs. 2 LPVG NW zur Verfügung gestellten Mittel ist durch Rechtsverordnung geregelt. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Personalrat. Er hat sie auf Verlangen gegenüber der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle nachzuweisen. Hiervon unterscheidet § 40 Abs. 3 LPVG NW zusätzlich noch den Geschäftsbedarf, der für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang zu Verfügung zu stellen ist. Die Aufwandspauschale nach § 40 Abs. 2 LPVG NW wird von den Personalräten regelmäßig für Jubiläumsgeschenke, Genesungs- und Glückwunschkarten, aber auch Kaffee und Plätzchen bei Besprechungen eingesetzt. Umgerechnet auf die Anzahl der durch die Schwerbehindertenvertretung repräsentierten Mitarbeiter ergibt sich für den Antragsteller ein Betrag von 76,70 EUR pro Kalenderjahr.
Der Antragsteller leitet seinen Anspruch auf Zahlung einer solchen pauschalen Aufwandsentschädigung aus § 96 Abs. 3 SGB IX her. Soweit sich § 96 Abs. 3 SGB IX lediglich auf die persönliche Rechtsstellung des Schwerbehindertenvertreters beziehe, § 40 Abs. 2 LPVG NW aber einen Anspruch des Personalrats und nicht des einzelnen Personalratsmitglieds regele, so müsse der Anspruch jedenfalls aus Art. 3 GG gegeben sein. Er müsse als Schwerbehindertenvertreter gleichbehandelt werden. Es sei ihm nicht zumutbar, für jede Tafel Schokolade, die er bei einem Genesungsbesuch als Geschenk ins Krankenhaus mitbringe, im Einzelnen eine Abrechnung und Kostenerstattung durch den Arbeitgeber zu fordern. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und die Verfahrensart des Beschlussverfahrens hält der Antragsteller aus § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG für gegeben.
Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass § 96 Abs. 3 SGB IX lediglich die personale Gleichstellung der Schwerbehindertenvertretung regele. Die Kostenerstattung sei abschließend in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX geregelt. Danach ergebe sich keine Verpflichtung, der Schwerbehindertenvertretung eine Aufwandspauschale zur Verfügung zu stellen. Soweit Kosten im Rahmen des § 96 Abs. 8 SGB IX anfielen und diese nicht nach § 96 Abs. 9 SGB IX durch Mitbenutzung des Geschäftsbedarfs der Personalvertretung gedeckt werden könnten, könne der Kläger im Einzelfall Kostenerstattung beantragen, soweit er Auslagen gehabt habe.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet und das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart angesehen. Es hat den Antrag abgewiesen, da eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Die am 11.08.2008 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangene Beschwerde gegen den am 11.07.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist fristgerecht.
Zweifel könnten...