Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Versäumung der Begründungsfrist. Wiedereinsetzung. Organisationsverschulden. Fristenkontrolle. elektronischer Kalender
Leitsatz (amtlich)
Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte.
Orientierungssatz
1. Anwaltliche und gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit wie ein herkömmlicher Kalender bietet. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind (Rn. 6).
2. Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Das gilt auch und gerade in Massenverfahren wegen der besonders gefahrgeneigten routineartigen Tätigkeit für die im Büro des Prozessbevollmächtigten mit den Fristen beschäftigten Angestellten (Rn. 8).
Normenkette
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2, § 233
Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.01.2019; Aktenzeichen 7 Sa 1264/18) |
ArbG Berlin (Urteil vom 28.06.2018; Aktenzeichen 23 Ca 16343/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2019 - 7 Sa 1264/18 - wird - unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde - als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.542,64 Euro festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet. Gegen die Versäumung dieser Frist ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Rz. 2
I. Der Kläger hat die Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG, wonach die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen ist, versäumt. Das anzufechtende Urteil ist dem Kläger am 26. Februar 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung ist erst am 7. Mai 2019 und damit nach Ablauf der bis zum 26. April 2019 laufenden Beschwerdebegründungsfrist beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
Rz. 3
II. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren. Er war nicht ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Rz. 4
1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, ua. die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei ihrem Verschulden gleich. Das gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - Rn. 14). Wurde ein Prozessbevollmächtigter tätig, muss der Antragsteller einen Geschehensablauf vortragen, der ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (BAG 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 - Rn. 6).
Rz. 5
2. Dies ist nicht erfolgt. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor einer fehlerhaften Eintragung und der irrtümlichen Löschung der Fristen, wie sie hier nach der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin S vom 7. Mai 2019 erfolgt ist, geschützt hat.
Rz. 6
a) Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet, wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen (BGH 27. März 2012 - II ZB 10/11 - Rn. 7; 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10 - Rn. 9), die später nicht mehr erkennbar sind. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.
Rz. 7
aa) Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Dazu zählen nicht nur Datenverarbeitungsfehler der EDV, sondern auch Eingabefehler, insbesondere durch Vertippen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss (BGH 28. Februar 2019 - III ZB 96/18 - Rn. 13; 12. April 2018 - V ZB 138/17 - Rn. 7).
Rz. 8
Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (BGH 28. Februar 2019 - III ZB 96/18 - Rn. 13; 12. April 2018 - V ZB 138/17 - Rn. 9).
Rz. 9
bb) Da für die Ausgangskontrolle ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also die „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH 27. März 2012 - II ZB 10/11 - Rn. 9).
Rz. 10
b) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor einer unbeabsichtigten Fehleintragung von Fristen und einer irrtümlichen Löschung bzw. Eintragung von Erledigungen im elektronischen Fristenkalender hinreichend geschützt hat. Der Umstand, dass es sich um Massenverfahren handelt, ändert nichts an den den Prozessbevollmächtigten des Klägers treffenden Organisationsverpflichtungen. Denn gerade in Massenverfahren trifft den Bevollmächtigten - wegen der gefahrgeneigten routineartigen Tätigkeit gerade für seine Beschäftigten - eine besondere Organisationspflicht, die das Kontrollieren von Fehlern ermöglicht. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdebegründung kommt deshalb nicht in Betracht.
Rz. 11
3. Eines vorherigen Hinweises an den gewerkschaftlich durch eine Rechtsanwältin vertretenen Kläger auf den vorerwähnten Mangel des Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es nicht. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. hierzu BGH 12. April 2018 - V ZB 138/17 - Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der elektronischen Kalenderführung stellt, sind bekannt und müssen einem Prozessbevollmächtigten auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Rz. 12
III. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen des Klägers wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG). Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301).
Rz. 13
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 13289674 |
BAGE 2020, 193 |
BB 2019, 1971 |