Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrauensmann der Schwerbehinderten-Wirtschaftsausschuß
Leitsatz (redaktionell)
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten (jetzt Schwerbehindertenvertretung) ist berechtigt, an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen.
Normenkette
BetrVG §§ 27-28, 32, 74, 106-108; SchwbG § 22 Abs. 4 Fassung 1979-10-08, § 25 Abs. 4 Fassung 1986-08-26
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 18.07.1985; Aktenzeichen 1 TaBV 1/85) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 29.11.1984; Aktenzeichen 4 BV 13/84) |
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller als Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten bei der Antragsgegnerin an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen darf.
Der bei der Antragsgegnerin als Papierverarbeitungstechniker beschäftigte Antragsteller ist seit dem Jahre 1978 Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten. In dieser Funktion hat er an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses seit Ende des Jahres 1980 teilgenommen. Mit Schreiben vom 29. Juni 1984 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, in der Zukunft von einer Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses abzusehen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, daß er als Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten ein Recht habe, an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen.
Er hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Antragsgegnerin rechtswidrig
handelte, als sie den Antragsteller mit Schreiben vom
29. Juni 1984 aufforderte, von einer Teilnahme an
den Wirtschaftsausschußsitzungen abzusehen,
hilfsweise festzustellen, daß die Antragsgegnerin
verpflichtet ist, dem Antragsteller die Teilnahme
an den Wirtschaftsausschußsitzungen zu gestatten,
wenn dieser nach § 108 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 3
BetrVG hinzugezogen werde.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat den Rechtsstandpunkt vertreten, der Wirtschaftsausschuß nehme im Hinblick auf seine Aufgabe eine Sonderstellung unter den Ausschüssen des Betriebsrates ein, weshalb in § 107 BetrVG auch eine besondere Regelung für seine Zusammensetzung getroffen worden sei. Die Mitwirkung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten komme erst in Frage, wenn der Wirtschaftsausschuß den Betriebsrat unterrichtet habe, an dessen Sitzung der Vertrauensmann teilnahmeberechtigt sei.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter; die Antragsgegnerin bittet zum Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig.
1. Der Antrag des Gesamtvertrauensmannes der Schwerbehinderten bedarf allerdings der Auslegung. Der Antragsteller hat im Verfahren klargestellt, daß er sich im Gegensatz zu der vorhergehenden Zeit seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Juni 1984 daran gehindert sah, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen. Er will mit seinem Antrag den ursprünglichen Rechtszustand wiederhergestellt wissen, der ihm das unbestrittene Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gestattete. Der Antrag enthält also das Feststellungsbegehren, daß der Antragsteller für die Zukunft berechtigt ist, als Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen zu dürfen. So verstanden ist der Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin ist für diesen Antrag das Rechtsschutzinteresse auch nicht dadurch nachträglich weggefallen, daß der Antragsteller nunmehr in der konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrates am 26. Mai 1987 zum Gesamtbetriebsratsvorsitzenden gewählt und zum Mitglied des Wirtschaftsausschusses bestimmt worden ist. Denn hier geht es um die Frage, ob er in seiner immer noch bestehenden Funktion als Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat.
III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Feststellung, daß der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten berechtigt ist, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen.
1. In der Sache hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten habe kein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, weil dieser Ausschuß im Gegensatz zu sonstigen Ausschüssen des Gesamtbetriebsrates mit geringerer Kompetenz ausgestattet sei. Der Wirtschaftsausschuß habe nur die Aufgabe, den Gesamtbetriebsrat zu unterrichten und durch Beratung mit dem Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Gesamtbetriebsrates zu gewährleisten. Diese Unterrichtung erhalte der Vertrauensmann der Schwerbehinderten aber im Gesamtbetriebsrat. Im übrigen könne der Vertrauensmann der Schwerbehinderten seine Aufgabe gem. § 22 Abs. 4 SchwbG a.F., die Aussetzung von Beschlüssen zu betreiben, nicht erfüllen, da der Wirtschaftsausschuß keine Beschlüsse fasse. Auch habe der Gesetzgeber persönliche Qualifikationsanforderungen für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuß aufgestellt. Wenn diese Anforderungen auch nicht zwingend seien, so zeige die grundsätzliche Haltung des Gesetzgebers, daß nicht jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrates in den Wirtschaftsausschuß berufen werden solle. Dieser Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers werde nicht Rechnung getragen, wenn der Gesamtbetriebsrat immer durch Beschluß das Teilnahmerecht des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten sichern könne. Bei Anerkennung eines solchen Teilnahmerechtes hätte der Vertrauensmann der Schwerbehinderten eine stärkere Rechtsstellung als die übrigen Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. Die Teilnahme von Gewerkschaftsmitgliedern an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates könne mit dem Teilnahmerecht des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten nicht verglichen werden, weil eine wirtschaftliche Beratung des Gesamtbetriebsrats durch fachkundige Gewerkschaftsmitglieder erforderlich sein könne.
2. Das Landesarbeitsgericht folgt mit diesen Ausführungen im Ergebnis der in der einschlägigen Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Meinung. Die Begründung für die Verneinung eines Teilnahmerechts des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ist unterschiedlich. Während Wilrodt/Neumann (SchwbG, 6. Aufl., § 22 Rz 15) und Weber (SchwbG, Stand Februar 1987, § 22 Anm. 5) davon ausgehen, daß der Wirtschaftsausschuß kein Ausschuß des Betriebsrates ist, meinen Dietz/Richardi (BetrVG, 6. Aufl., § 32 Rz 20) und Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither (BetrVG, 15. Aufl., § 32 Rz 14) ein Teilnahmerecht wegen der besonderen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses ablehnen zu müssen (im Ergebnis ebenso Fabricius, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand Juni 1985, § 108 Rz 41). Der Senat vermag der vom Landesarbeitsgericht und in der Literatur vertretenen Auffassung jedoch nicht zu folgen.
3. Gemäß § 22 Abs. 4 SchwbG a.F. (vgl. jetzt § 25 Abs. 4 SchwbG) hat der Vertrauensmann der Schwerbehinderten (jetzt: Schwerbehindertenvertretung) das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen. Gleiches gilt nach § 32 BetrVG, obwohl ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrates nicht ausdrücklich erwähnt ist (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 32 Rz 13 m.w.N.).
Der Wirtschaftsausschuß ist nach seiner gesetzgeberischen Konzeption ein Ausschuß des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates und nicht, wie ein Teil der Literatur zum Schwerbehindertengesetz meint, ein eigenständiges Organ der Belegschaft (vgl. wegen der Begründung im einzelnen BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG). Daraus ist zu folgern, daß der Vertrauensmann der Schwerbehinderten auch an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann, weil es sich um einen Ausschuß des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats handelt (Rewolle/Dörner, SchwbG, Stand 15. Mai 1987, § 25 IV 1; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 32 Rz 2; Jung/Cramer, SchwbG, 3. Aufl., § 25 Rz 10 unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Meinung).
4. Es gibt auch keine gesetzliche Einschränkung des Teilnahmerechts des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten bezüglich der Art des Ausschusses bzw. hinsichtlich seiner Aufgabenstellung.
a) Das Betriebsverfassungsgesetz beschränkt sich in den §§ 27, 28 BetrVG auf Regelungen über die Bildung und Zusammensetzung des Betriebsausschusses und weiter vom Betriebsrat zu bildender Ausschüsse, wobei die Aufgaben des Betriebsausschusses gesetzlich, die aller weiteren Ausschüsse vom Betriebsrat bestimmt werden. Dabei obliegt es dem Betriebsrat zu bestimmen, ob diesen Ausschüssen die selbständige Erledigung der Aufgaben übertragen wird. Wenn aber dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten gem. § 22 Abs. 4 SchwbG a.F. ein Teilnahmerecht an den Betriebsratsausschüssen zugebilligt wird, so unterscheidet diese Vorschrift nicht, ob diese Ausschüsse zur selbständigen Erledigung der Aufgaben befugt sind und damit Beschlüsse fassen können oder ob dies nicht der Fall ist. Im übrigen hat der Vertrauensmann der Schwerbehinderten gem. § 22 Abs. 4 Satz 2 SchwbG a.F. nur bei Beschlüssen des Betriebsrates das Recht, einen Antrag zeitweise auszusetzen, so daß aus diesem Aussetzungsrecht nichts für ein Teilnahmerecht des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an Ausschüssen ohne eigene Beschlußmöglichkeit mangels Übertragung selbständiger Aufgaben hergeleitet werden kann.
b) Etwas anderes kann auch nicht aus der gesetzlichen Aufgabenstellung des Wirtschaftsausschusses gem. § 106 BetrVG hergeleitet werden. Zunächst ist festzustellen, daß die Vorschrift des § 108 Abs. 2 BetrVG keine abschließende Aufzählung der Personen enthält, die an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen können (vgl. BAGE 34, 260 ff. = AP, aa0). Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist es Hauptaufgabe des Wirtschaftsausschusses, mit dem Unternehmen wirtschaftliche Angelegenheiten gem. § 106 Abs. 3 BetrVG zu beraten und den Betriebsrat insoweit zu unterrichten (§ 108 Abs. 4 BetrVG). Dabei geht es im Hinblick auf die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses darum, durch gründliche Informationen durch den Arbeitgeber und ergiebige Beratung im Ausschuß eine sachgerechte Basis für die wirtschaftlichen Angelegenheiten im Unternehmen zu schaffen. Zu diesen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören alle in § 106 Abs. 3 Ziff. 1-10 BetrVG genannten Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. Dazu gehören auch die Interessen der Schwerbehinderten Arbeitnehmer. Gemäß § 22 Abs. 4 SchwbG a.F. hat deshalb der Vertrauensmann der Schwerbehinderten gerade aus diesem Grunde ein Beratungsrecht. Im Rahmen der Beratung über wirtschaftliche Angelegenheiten muß der Vertrauensmann der Schwerbehinderten daher die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer, soweit sie von den Vorgängen und Vorhaben im Unternehmen berührt werden können, selbst vorbringen und in die Beratung einbeziehen können, damit sie bereits in diesem Stadium vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dieses Beratungsrecht einzuschränken besteht nach dem dargelegten Sinn und Zweck dieses Rechtes kein Anhaltspunkt im Gesetz.
c) Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten kann angesichts des klaren Wortlautes des § 22 Abs. 4 SchwbG a.F. und der Bedeutung seines Beratungsrechtes nicht darauf verwiesen werden, daß er in der Betriebsratssitzung informiert wird. In dieser Sitzung besteht keine Möglichkeit mehr, Schwerbehinderteninteressen direkt dem Arbeitgeber gegenüber vorzubringen, so daß der Vertrauensmann der Schwerbehinderten sein Anliegen nach einer solchen Betriebsratssitzung dem Arbeitgeber besonders vortragen müßte. Dabei hat er nach § 22 Abs. 2 SchwbG a.F. aber nur ein Anhörungsrecht, so daß nicht sichergestellt ist, ob und in welchem Umfang Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer in das Beratungsergebnis des Wirtschaftsausschusses noch einfließen können.
d) Wenn auch gem. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen sollen, so kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten erhalte durch die Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses eine bessere Rechtsstellung als die Betriebsratsmitglieder des Wirtschaftsausschusses. Diese Argumentation übersieht, daß es sich bei § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur um eine Sollvorschrift handelt. Dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten kann auch nicht ohne weiteres das Fehlen der nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gewünschten Qualifikation unterstellt werden. Damit würde letztlich das Teilnahmerecht des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten von dem Nachweis einer fachlichen und persönlichen Eignung abhängig gemacht. Dies ist in § 22 Abs. 4 SchwbG a.F. jedoch nicht vorgesehen, wenn dort ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen aller Ausschüsse normiert wird.
Im übrigen kann nicht unbeachtet bleiben, daß der Gesetzgeber dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten die gleiche persönliche Rechtsstellung wie einem Personal- bzw. Betriebsratsmitglied eingeräumt hat (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 622/85 - EzA § 23 SchwbG Nr. 4 = DB 1986, 2682) und auch seine Rechtsstellung in sachlicher Hinsicht stärken und erweitern wollte. Denn der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1984 - 6 ABR 19/83 - BAGE 45, 22 = AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG 1972), daß der Vertrauensmann der Schwerbehinderten kein Teilnahmerecht an Besprechungen nach § 74 Abs. 1 BetrVG habe, durch das erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986 korrigiert und gemäß § 22 Abs. 5 SchwbG a.F. (jetzt § 25 Abs. 5 SchwbG) insoweit ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich normiert. Wenn aber die Schwerbehindertenvertretung schon an formlosen Besprechungen beiderseits interessierender Fragen gem. § 74 Abs. 1 BetrVG teilnehmen kann, so muß dies erst recht für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten, auf denen Vorgänge und Vorhaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten werden, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens und damit auch die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer wesentlich berühren können.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Dörner
Carl Schmidt
Fundstellen
BAGE 55, 332-338 (LT1) |
BAGE, 332 |
BB 1987, 1951 |
DB 1987, 2467-2468 (LT) |
AiB 1988, 47-47 (LT) |
BetrR 1987, 431-434 (LT) |
BehindR 1987, 142-144 (LT) |
NZA 1987, 861-862 (LT) |
RdA 1987, 320 |
ZTR 1987, 254-255 (LT) |
AP § 22 SchwbG, Nr 2 |
AR-Blattei, ES 1440 Nr 91 (LT1) |
AR-Blattei, Schwerbehinderte Entsch 91 (LT1) |
EzA § 108 BetrVG 1972, Nr 6 (LT) |