Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Orientierungssatz
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Diese ist in § 11 ASiG abschließend geregelt.
Normenkette
ASiG §§ 3, 6, 11, 12 Abs. 1, §§ 19-20; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs., Abs. 1 Nr. 7, § 89 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 322 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2013 – 11 TaBV 49/13 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlichen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses mitzubestimmen hat.
Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit bundesweit mehr als 390 Filialen, welche eigenständige Betriebe sind. Antragsteller ist der in der Filiale 623 gewählte Betriebsrat. In dieser Filiale sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Dem in der Filiale gebildeten Arbeitsschutzausschuss („ASA”) gehören zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder an.
Die Arbeitgeberin hat zur Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebsärzten die P GmbH (P) und zur Wahrnehmung der Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit die G mbH (G) jeweils als überbetrieblichen Dienst verpflichtet. Nach einem internen Informationspapier der Arbeitgeberin nehmen bei vier ASA-Sitzungen im Jahr nur an ein bis zwei Sitzungen Vertreter von P und/oder G teil. Entsprechend ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend.
Der Betriebsrat beanstandete dies und leitete ein Beschlussverfahren bei dem Arbeitsgericht Hannover (– 12 BV 4/10 –) ein. Dieses hat mit Beschluss vom 18. März 2011 die Anträge
festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 teilzunehmen;
hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 teilzunehmen;
hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 teilnehmen
bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 teilnehmen,
abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betriebsrats, mit der er
hilfsweise den weiteren Antrag verfolgte
festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt,
verwarf das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 2. Juli 2012 (– 2 TaBV 55/11 –) als unzulässig und führte zu dem weiteren Hilfsantrag aus, mangels zulässiger Beschwerde liege keine zulässige Antragserweiterung vor.
Der Betriebsrat hat in dem von ihm im August 2012 eingeleiteten Beschlussverfahren das letztgenannte Feststellungsbegehren angebracht und die Auffassung vertreten, einer Entscheidung hierüber stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. März 2011 (– 12 BV 4/10 –) nicht entgegen. Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht stehe ihm auch zu; das Gesetz regele nicht die Teilnahmeverpflichtung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Der Betriebsrat hat beantragt
festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen.
I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
1. Die vom Betriebsrat erstrebte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Arbeitsschutzausschusssitzungen bezieht sich auf § 11 Satz 4 ASiG, wonach der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Anlass für den Streit der Beteiligten ist die Verlautbarung der Arbeitgeberin in ihrem internen Informationspapier sowie die von ihr geübte – und nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag mit der Berufsgenossenschaft und den Ämtern für Arbeitsschutz abgestimmte – Praxis, wonach die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichteten überbetrieblichen Dienste nicht an allen der gesetzlichen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Allein dies beanstandet der Betriebsrat und beansprucht damit keine Mitbestimmung bei einer Teilnahmeverpflichtung der benannten Stellen an Sitzungen, die über die gesetzlich festgelegte Zahl des Zusammentretens des Arbeitsschutzausschusses hinausgehen.
2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig.
a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (vgl. zB BAG 17. Januar 2012 – 1 ABR 45/10 – Rn. 16, BAGE 140, 223). Für dessen Klärung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat rühmt sich eines von der Arbeitgeberin in Abrede gestellten Mitbestimmungsrechts. Das Feststellungsbegehren des Betriebsrats führt den zugrunde liegenden Streit der Beteiligten über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts in dieser Konstellation einer Klärung zu.
b) Der Antrag ist nicht im Hinblick auf die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. März 2011 in dem von den Beteiligten geführten Vorverfahren unzulässig.
aa) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist. Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet werden kann (BAG 5. März 2013 – 1 ABR 75/11 – Rn. 12). Ein Antrag, der den gleichen Streitgegenstand erneut zur Entscheidung stellt, ist unzulässig, weil der Rechtsschutz bereits gewährt wurde (BAG 13. März 2013 – 7 ABR 69/11 – Rn. 10 mwN, BAGE 144, 340).
Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BAG 5. März 2013 – 1 ABR 75/11 – Rn. 13 mwN).
bb) Danach steht die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover in dem zuvor von den Beteiligten dort unter dem Az. – 12 BV 4/10 – geführten Beschlussverfahren der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Die Streitgegenstände der Verfahren sind nicht identisch. Die im vorliegenden Verfahren beanspruchte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts war nicht Gegenstand des zuvor geführten Verfahrens. In diesem hatte der Betriebsrat vielmehr diverse Verpflichtungen der Arbeitgeberin zum Treffen einer Vereinbarung mit den beauftragten überbetrieblichen Diensten und zur Sicherstellung der Einhaltung näher beschriebener Teilnahmeobliegenheiten zur Entscheidung gestellt. Zwar hat der Betriebsrat mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. März 2011 (– 12 BV 4/10 –) seine Anträge um das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Feststellungsbegehren erweitert. Über diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Beschluss vom 2. Juli 2012 (– 2 TaBV 55/11 –) aber nicht entschieden, weil es die Beschwerde des Betriebsrats als unzulässig verworfen und die Antragserweiterung als unzulässig angesehen hat.
II. Der Antrag ist unbegründet. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht ergibt sich weder aus § 11 ASiG noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
1. § 11 ASiG gibt für die erstrebte Feststellung nichts her. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten.
2. Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen.
a) Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Wenn eine solche Regelung den Mitbestimmungsgegenstand inhaltlich und abschließend regelt, sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und bedürfen keines weiteren Schutzes durch Mitbestimmungsrechte. Auch fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung selbst keine Gestaltungsmöglichkeit mehr besitzt, an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebsparteien. Verbleibt dagegen trotz der gesetzlichen oder tariflichen Regelung ein Gestaltungsspielraum, ist insoweit Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07 – Rn. 72, BAGE 127, 146).
b) Der Gegenstand der streitbefangenen Mindestteilnahme ist in § 11 ASiG abschließend geregelt. Der Betriebsrat verweist zwar zutreffend darauf, dass sich dem Normwortlaut eine Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nicht unmittelbar entnehmen lässt. Sie ergibt sich aber zwingend aus der Systematik des § 11 ASiG.
aa) Gemäß § 11 Satz 2 ASiG setzt sich der Arbeitsschutzausschuss zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Das gibt gesetzlich vor, wer dem Arbeitsschutzausschuss (mindestens) angehört. Nach § 11 Satz 4 ASiG tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Damit ist ein Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzausschusses festgelegt. Wegen dieser gesetzlichen (Mindest-)Vorgaben handelt es sich um kein Zusammentreten des Arbeitsschutzausschusses, wenn bei diesem Betriebsärzte und (oder) Fachkräfte für Arbeitssicherheit regel- und planmäßig fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie – wie vorliegend – von vornherein geplant nicht an allen der nach § 11 Satz 4 ASiG vorgeschriebenen mindestens einmal vierteljährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch überbetriebliche Dienste (§ 19 ASiG) folgen insofern keine Besonderheiten.
bb) Im Hinblick auf diese gesetzlichen Festlegungen fehlt es für die Festlegung einer Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen im Mindestturnus des § 11 Satz 4 ASiG an einer Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitgeberin und damit an einem Handlungsspielraum, der unter Mitwirkung des antragstellenden Betriebsrats auszufüllen wäre. Zwar genügt die Arbeitgeberin mit ihrer tatsächlichen Handhabung einer Limitierung der Teilnahme der zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 ASiG (Betriebsärzte) und § 6 ASiG (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) verpflichteten überbetrieblichen Dienste an den vier Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Jahr nicht ihrer Pflicht nach § 11 ASiG. Nach der Gesetzessystematik obliegt die Durchsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung jedoch der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Diese hat nach § 12 Abs. 1 ASiG eine entsprechende Maßnahme anzuordnen und diese nach § 20 ASiG im Weigerungsfalle durch Verhängung einer Geldbuße durchzusetzen. Der Betriebsrat kann nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die zuständige Arbeitsschutzbehörde ersuchen, gegenüber dem Arbeitgeber die Verpflichtungen aus § 11 ASiG im Wege einer Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG durchzusetzen (vgl. BAG 15. April 2014 – 1 ABR 82/12 – Rn. 11 mwN, BAGE 148, 58).
Unterschriften
Schmidt, Koch, K. Schmidt, Stemmer, Olaf Kunz
Fundstellen
Haufe-Index 9197179 |
BAGE 2016, 312 |
DB 2016, 1084 |
DB 2016, 7 |
FA 2016, 146 |
FA 2016, 189 |
NZA 2016, 504 |
ZTR 2016, 291 |
EzA-SD 2016, 13 |
EzA 2016 |
ArbRB 2016, 138 |
ArbR 2016, 199 |
RdW 2016, 408 |
HBDD 2016, 18 |