Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessverbindung. gesetzlicher Richter
Leitsatz (amtlich)
Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält.
Orientierungssatz
1. § 147 ZPO steht bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung mehrerer Prozesse in einem Spannungsverhältnis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es in diesem Fall bei den hinzuverbundenen Verfahren zu einem Austausch des gesetzlichen Richters kommt und der Gesetzeswortlaut „kann”) dem Gericht insoweit ein Ermessen einräumt. Das Bestehen eines Ermessens bei der gerichtlichen Entscheidung über eine spruchkörperübergreifende Verbindung zweier Verfahren schließt eine solche Prozessverbindung jedoch nicht von vornherein aus.
2. Der Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. § 147 ZPO dient der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie. Angesichts dieser Zweckbindung der Ermessensentscheidung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Prozessen im Rahmen von § 147 ZPO grundsätzlich möglich und nicht willkürlich. Die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung zur Prozessverbindung ist das Gegenteil von Willkür.
3. Der Spruchkörper, der für das aufnehmende Verfahren und damit auch für den Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO zuständig ist, hat die Parteien aller zur Verbindung vorgesehenen Prozesse zu dem beabsichtigten Verbindungsbeschluss anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Zustimmung der Parteien hierzu ist indes nicht erforderlich.
4. Für den Fall einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung ist es zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren erforderlich, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zumindest Regelungen darüber enthält, welcher Spruchkörper berufen ist, eine Entscheidung nach § 147 ZPO zu treffen, soweit die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen.
Normenkette
ZPO §§ 145, 147, 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. November 2015 – 2 Sa 644/14 – insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 27. November 2014 – 8 Ca 312/14 – abgeändert und die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zurückverwiesen.
3. Der Streitwert wird auf 3.138,75 Euro festgesetzt.
Tatbestand
A. Die Parteien haben darüber gestritten, ob den Klägern über die von der Beklagten an sie erbrachte tarifvertragliche Sonderzahlung hinaus unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein weiterer Zahlungsanspruch zusteht.
Die Kläger, die von derselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, haben ihre Ansprüche in jeweils eigenständigen, am selben Tag bei Gericht eingegangenen Klagen vor zwei verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichts geltend gemacht. Beide Klagen waren erfolgreich. Die Beklagte, die in beiden Rechtsstreitigkeiten ebenfalls von derselben Prozessbevollmächtigten vertreten war, hat gegen diese Urteile Berufung eingelegt. Die Berufung gegen das den Kläger zu 1. betreffende Urteil wurde nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts turnusgemäß der Kammer 2 zugewiesen, die mehr als drei Monate später eingegangene Berufung gegen das den Kläger zu 2. betreffende Urteil der Kammer 3.
Nachdem eine mündliche Verhandlung vor der Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts nicht zu einer Beendigung des dort anhängigen Verfahrens geführt hatte, verkündete der Vorsitzende in diesem Verfahren einen Hinweis- und Auflagenbeschluss, in dem es unter anderem wie folgt heißt:
„Das Gericht beabsichtigt, das in der Kammer 3 anhängige Berufungsverfahren – 3 Sa 119/15 – (E/Beklagte) zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zum vorliegenden Verfahren hinzuzuverbinden.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 20.05.2015.”
Daraufhin teilte die Beklagte im Verfahren vor der Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Verbindung der beiden Berufungsverfahren bestünden. Von Klägerseite ging keine Stellungnahme ein.
Der Vorsitzende der Kammer 2 erließ am 21. Mai 2015 einen nicht begründeten Beschluss, wonach die Verfahren – 2 Sa 644/14 – und – 3 Sa 119/15 – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen – 2 Sa 644/14 – weitergeführt werden. In der Folgezeit erwiderte der Kläger zu 2. (nunmehr unter dem Aktenzeichen – 2 Sa 644/14 –) auf die Berufungsbegründung der Beklagten und nahm dabei Bezug auf die Berufungserwiderung des Klägers zu 1. In der gemeinsamen Verhandlung beider Berufungen vor der Kammer 2 stellten die Parteien Anträge. Das Landesarbeitsgericht führte eine Beweisaufnahme durch. In dem darauf ergangenen Urteil änderte es beide arbeitsgerichtliche Urteile ab und wies die Klagen ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.
Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Es liege der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vor. Durch den Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 sei dem Kläger zu 2. der gesetzliche Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden.
Der Kläger zu 1. hat seine Nichtzulassungsbeschwerde zwischenzeitlich zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
B. Die Beschwerde des Klägers zu 2. ist zulässig. Er hat dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Beschwerde ist auch begründet. Es liegt der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts vor. Dies folgt aus dem Fehlen einer Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zu spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschlüssen sowie aus einer unterbliebenen Anhörung des Klägers zu 2. zu der beabsichtigten Verbindung.
I. Dem Kläger zu 2. ist durch den Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 der gesetzliche Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt.
1. Der Beschwerde des Klägers zu 2. steht nicht entgegen, dass dem Endurteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen. Diese Vorschrift betrifft nur Entscheidungen, die nach dem Gesetz ausdrücklich unanfechtbar sind (Musielak/Voit/Ball ZPO 13. Aufl. § 557 Rn. 9; MüKoZPO/Krüger 5. Aufl. § 557 Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Trennungsbeschlüsse zwar nicht selbständig anfechtbar, unterliegen aber gleichwohl der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH 6. Juli 1995 – I ZR 20/93 – zu I der Gründe, zu einem Trennungsbeschluss nach § 145 ZPO), weil bei einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter auch die nachfolgende Sachentscheidung mit dem fortwirkenden Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter behaftet ist (für den Fall einer unzulässigen Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch vgl. BVerfG 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 – Rn. 40). Daher unterliegt auch die Wirksamkeit des spiegelbildlichen Verbindungsbeschlusses der revisionsrechtlichen Kontrolle und ist nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG einer Überprüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich.
2. Das Gebot der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO beruht auf dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
a) Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt (vgl. BVerfG 8. Juni 1993 – 1 BvR 878/90 – zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 89, 28). Die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert nicht nur die Freiheit vor Eingriffen durch Organe der Legislative und Exekutive; ihre Schutzfunktion richtet sich auch nach „innen”, also darauf, dass niemand durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG 10. Juli 1990 – 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87 – zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 82, 286). Ziel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 – Rn. 7 f., BVerfGK 15,111).
b) Nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften führt jedoch zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfG 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 – Rn. 71, BVerfGE 138, 64). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung eines Gerichts von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 89 mwN). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 – Rn. 10, BVerfGK 15, 111). Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist.
3. § 147 ZPO ist in der gebotenen Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit er eine Ermessensentscheidung des Gerichts über eine spruchkörperübergreifende Verbindung mehrerer Prozesse zulässt.
a) Nach seinem Wortlaut erlaubt § 147 ZPO grundsätzlich auch eine spruchkörperübergreifende Verbindung mehrerer Verfahren. Diese Bestimmung verlangt insoweit nur, dass mehrere Prozesse bei demselben „Gericht” anhängig sind (ganz hM, vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 147 Rn. 2; Stein/Jonas/ Leipold ZPO 22. Aufl. § 147 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO 4. Aufl. § 147 Rn. 4; MüKoZPO/Fritsche § 147 Rn. 3).
b) § 147 ZPO steht bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung mehrerer Prozesse zwar in einem Spannungsverhältnis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es in diesem Fall bei den hinzuverbundenen Verfahren zu einem Austausch des gesetzlichen Richters kommt und der Gesetzeswortlaut „kann”) dem Gericht insoweit ein Ermessen einräumt (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 11, 15; MüKoZPO/Fritsche § 147 Rn. 8). Das Bestehen eines Ermessens bei der gerichtlichen Entscheidung über eine spruchkörperübergreifende Verbindung zweier Verfahren schließt eine solche Prozessverbindung jedoch nicht von vornherein aus.
aa) In gleicher Weise wie der gesetzliche Richter bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Zuständigkeitsregelung noch in hinreichendem Maße vorausbestimmt ist (vgl. BVerfG 10. Juli 1990 – 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87 – zu C II 3 b der Gründe, BVerfGE 82, 286) und in Sonderfällen vom Gesetzgeber die Bestimmung des gesetzlichen Richters durch ein Losverfahren als mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar angesehen wird (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG; vgl. hierzu BT-Drs. 10/2951 Anlage 1 S. 9), macht auch ein am Zweck der gesetzlichen Regelung auszurichtendes Ermessen bei der Anwendung prozessualer Vorschriften den gesetzlichen Richter nicht unbestimmt (vgl. BVerfG 2. Februar 1988 – 2 BvR 702/84, 2 BvR 1106/84 – zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 78, 7). Die Forderung, der zuständige Richter müsse sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben, schließt ein begrenztes Ermessen bei der Richterbestimmung für den Einzelfall jedenfalls dann nicht aus, wenn sie in der Hand eines unabhängigen Richters liegt (vgl. BVerfG 12. November 2008 – 1 BvR 2788/08 – Rn. 12; 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 – Rn. 109, BVerfGE 118, 212; aA BAG 22. März 2001 – 8 AZR 565/00 – zu A II der Gründe).
bb) Der Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ergeht nicht im Rahmen freien, sondern pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts (vgl. Musielak/Voit/ Stadler ZPO § 147 Rn. 3). Die Ermessensausübung hat sich am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 4; Schneider MDR 1974, 7 f.). § 147 ZPO dient der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie (vgl. Stein/ Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 1). Angesichts dieser Zweckbindung der Ermessensentscheidung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Prozessen im Rahmen von § 147 ZPO grundsätzlich möglich und wird – angesichts eines sonst nur sehr eingeschränkten Anwendungsbereichs der Norm – von der einhelligen Auffassung im Schrifttum nicht infrage gestellt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 147 Rn. 1; Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 147 Rn. 2; MüKoZPO/Fritsche § 147 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 2, 15; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 4; aA allerdings BAG 22. März 2001 – 8 AZR 565/00 – zu A I und II der Gründe). Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter schützt nicht per se vor jedwedem Richterwechsel, sondern nur vor solchen, die willkürlich erfolgen. Die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung zur Prozessverbindung ist das Gegenteil von Willkür (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 10, in den nachfolgenden Ausführungen aber unklar).
c) Das Gericht hat bei seiner Ermessensausübung vor einem spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss auch die prozessuale Situation der Parteien des aufnehmenden Verfahrens in den Blick zu nehmen.
aa) Durch eine spruchkörperübergreifende Verbindung mehrerer Rechtsstreite wird nicht nur der Anspruch der Parteien aus dem hinzuverbundenen Verfahren auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt. Auch die prozessuale Lage der Parteien aus dem aufnehmenden Verfahren ist betroffen. So werden durch die Verbindung der Verfahren die Kläger oder die Beklagten der verbundenen Prozesse Streitgenossen mit allen sich daraus für die Prozessführung und insbesondere für die Beweisaufnahme ergebenden Wirkungen (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 24; Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 8). Darum hat der Spruchkörper, der für das aufnehmende Verfahren und damit auch für den Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO zuständig ist (vgl. MüKoZPO/Fritsche § 147 Rn. 6), die Parteien aller zur Verbindung vorgesehenen Prozesse zu dem beabsichtigten Verbindungsbeschluss anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen kann, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG 14. Dezember 2015 – 2 BvR 3073/14 – Rn. 10 mwN). Bei der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen seiner Entscheidung nach § 147 ZPO hat das Gericht etwaige Stellungnahmen der Parteien zu der beabsichtigten Verbindung zu berücksichtigen. Dabei ist die Begründung für die Zustimmung oder Ablehnung einer Partei zur beabsichtigten Verbindung ein Argument, welches das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu bedenken hat.
bb) Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Voraussetzung für einen spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss eine Zustimmung der Parteien hierzu verlangt wird (vgl. BAG 22. März 2001 – 8 AZR 565/00 – zu A II der Gründe; Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 147 Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 15; BeckOK ZPO/Wendtland Stand 1. Juli 2016 ZPO § 147 Rn. 7; wohl auch MüKoZPO/Fritsche § 147 Rn. 8; unklar Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 10), findet dies allerdings weder in der Zivilprozessordnung noch im Grundgesetz eine Stütze. Der Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ergeht von Amts wegen (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO
§ 147 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 11; Schneider MDR 1974, 7 f.; unklar Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 7 „auf Antrag oder von Amts wegen”). Ein – in § 147 ZPO nicht genanntes – Zustimmungserfordernis der Parteien wäre damit nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung der Parteien nach allgemeiner Meinung auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu heilen, da es sich bei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG um eine Vorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO handelt, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann (vgl. BAG 25. August 1983 – 6 ABR 31/82 – zu III der Gründe, BAGE 43, 258; BGH 15. Oktober 2013 – II ZR 112/11 – Rn. 7; 19. Oktober 1992 – II ZR 171/91 –; BVerwG 23. August 1996 – 8 C 19.95 – BVerwGE 102, 7; BSG 24. Oktober 2013 – B 13 R 240/12 B – Rn. 10; 12. Mai 1993 – 6 RKa 25/92 –; MüKoZPO/Prütting § 295 Rn. 10, 22; Musielak/Voit/Huber ZPO § 295 Rn. 3). Angesichts dessen kann die Wirksamkeit eines Verbindungsbeschlusses nach § 147 ZPO nicht von der Zustimmung der Parteien hierzu abhängen (wie hier Fischer MDR 1996, 239 f.; unklar Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 10; aA BAG 22. März 2001 – 8 AZR 565/00 – zu A II der Gründe).
d) Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält. Verhält sich der Geschäftsverteilungsplan hierzu nicht, kann ein Verbindungsbeschluss nicht ergehen.
aa) Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin. Es müssen daher von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 – Rn. 67, BVerfGE 138, 64). Die Garantie des gesetzlichen Richters verpflichtet den Gesetzgeber und die Gerichte bei der Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Dadurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen verhindert werden (vgl. BVerfG 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09 – Rn. 17).
bb) Für den Fall einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung ist es zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren erforderlich, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zumindest Regelungen darüber enthält, welcher Spruchkörper berufen ist, eine Entscheidung nach § 147 ZPO zu treffen, soweit die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen. In Betracht käme etwa eine Regelung, wonach der Spruchkörper zu einer Prozessverbindung berufen ist, dem das erste zu verbindende Verfahren zugewiesen wurde oder bei dem – bezogen auf den Eingang der Klage oder des Rechtsmittels – das älteste Verfahren anhängig ist. Gegebenenfalls bedarf es dabei ergänzender Regelungen für den Fall des gleichzeitigen Eingangs einer Klage oder eines Rechtsmittels. Anderenfalls wäre es in das Belieben der Spruchkörper gestellt, ob sie eine Verbindung bei ihnen anhängiger Verfahren zu Verfahren eines anderen Spruchkörpers hinnehmen oder eine solche Verbindung selbst durchführen. Dies wäre mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis, dass der gesetzliche Richter möglichst „blindlings” aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale feststehen muss, nicht zu vereinbaren (vgl. LAG Köln 14. Juni 2010 – 4 Ta 211/10 – zu I der Gründe), sondern würde im Einzelfall sogar ein unzulässiges „Windhundprinzip” begünstigen. Das Präsidium, welches die Geschäfte innerhalb des Gerichts durch einen Geschäftsverteilungsplan zuweisen muss, kann diese Aufgabe nicht delegieren (so bereits RG 27. Mai 1892 – 1395/92 – RGSt 23, 166; BGH 6. Januar 1953 – 2 StR 162/52 – BGHSt 3, 353; Zöller/Lückemann ZPO § 21e GVG Rn. 1) und es beispielsweise den jeweiligen Spruchkörpern überlassen, welcher von ihnen eine Verbindung vornimmt.
cc) Fehlende Regelungen zu spruchkörperübergreifenden Verbindungen im Geschäftsverteilungsplan schränken die prozessualen Handlungsmöglichkeiten der einzelnen Spruchkörper gesetzwidrig ein. Die Prozessverbindung ist als verfahrensleitende Maßnahme in § 147 ZPO ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Eine Einschränkung bezüglich spruchkörperübergreifender Verbindungen enthält die Zivilprozessordnung nicht. Diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensmöglichkeit darf nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Gerichte in ihren Geschäftsverteilungsplänen keine Regelung zu einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung treffen. Durch einen Geschäftsverteilungsplan darf eine gesetzliche Regelung nicht faktisch außer Kraft gesetzt werden. Das Präsidium eines Gerichts hat vielmehr im Geschäftsverteilungsplan alle Aufgaben zu verteilen und damit die Voraussetzungen für die Rechtsgewährung im Einzelfall zu schaffen (vgl. Zöller/Lückemann ZPO § 21e GVG Rn. 12). Soweit ein Geschäftsverteilungsplan keine Regelung zu einer spruchkörperübergreifenden Verbindung trifft, würde er sich als insoweit lücken- und damit fehlerhaft erweisen, da er nicht nach abstrakt-generellen Kriterien den für die Entscheidung zuständigen Richter bezeichnet. Solange eine solche Regelung fehlt, steht es einem Spruchkörper nicht frei, nach eigenen Maßstäben zu bestimmen, ob er für einen Verbindungsbeschluss zuständig ist oder nicht.
e) Der Verbindungsbeschluss bedarf grundsätzlich einer Begründung. Die Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist das spiegelbildliche Gegenstück zur Prozesstrennung nach § 145 ZPO (vgl. MüKoZPO/Fritsche § 147 Rn. 1). Deshalb erfordert auch der Beschluss über eine Prozessverbindung eine Begründung, wie es in § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehen ist (vgl. Musielak/Voit/Stadler ZPO § 147 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 12). Dies erleichtert die (Selbst-)Kontrolle, ob das Ermessen insoweit pflichtgemäß ausgeübt wurde. Nur für den Fall, dass alle Parteien durch ausdrückliche Zustimmung zu einer beabsichtigten Verbindung konkludent auf eine solche Begründung verzichtet haben, kann von ihr abgesehen werden.
4. Nach diesem Maßstab erweist sich der Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 als objektiv willkürlich, da er mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts offensichtlich unhaltbar ist. Ferner hat das Landesarbeitsgericht in dem anzufechtenden Urteil Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt.
a) Der Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg enthielt zum Zeitpunkt des Verbindungsbeschlusses vom 21. Mai 2015 keine Regelung über die Zuständigkeit bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung nach § 147 ZPO. In Nr. 3.13 des Geschäftsverteilungsplans ist lediglich die Anrechnung auf den Turnus nach einem bestimmten Modus im Falle der Verbindung von in anderen Kammern anhängigen Sachen festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan besagt nichts darüber, welche Kammer befugt ist, Verfahren anderer Kammern zu einem bei ihr anhängigen Verfahren hinzuzuverbinden. Soweit die Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts beschlossen hat, ein Verfahren der Kammer 3 mit einem bei ihr anhängigen Verfahren zu verbinden, fehlt es deshalb an der dafür erforderlichen Grundlage. Es ist einem Spruchkörper nicht möglich, eine fehlende Regelung im Geschäftsverteilungsplan durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Soweit er dennoch so vorgeht, geschieht dies ohne Rechtsgrundlage und ist offensichtlich unhaltbar.
b) Indem das Landesarbeitsgericht vor dem Verbindungsbeschluss den Kläger zu 2. nicht – jedenfalls nicht in hinreichend erkennbarer Form – zu der beabsichtigten Verbindung angehört hat, verstößt es gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, was eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter zeigt. Die Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts hat in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss „den Parteien” Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verbindung eingeräumt. Damit waren nach dem Gesamtzusammenhang der Akte die Parteien des Verfahrens vor der Kammer 2 (der Kläger zu 1. und die Beklagte) gemeint. Der Kläger zu 2. war zu diesem Zeitpunkt nicht Partei in dem Verfahren der Kammer 2, in dem dieser Beschluss ergangen ist. Der Hinweis- und Auflagenbeschluss ist auch nicht zu der Akte des zu diesem Zeitpunkt noch vor der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts anhängigen Verfahrens gelangt, in dem der Kläger zu 2. Berufungsbeklagter war. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. von derselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, genügt nicht für eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers zu 2. Eine solche Anhörung setzt voraus, dass klargestellt ist, wer angehört wird und wer sich äußern kann. Die bloße Kenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. über die beabsichtigte Verbindung aufgrund der Vertretung des Klägers zu 1. im Verfahren vor der Kammer 2 bewirkt nicht, dass damit auch der Kläger zu 2. von einer Äußerungsmöglichkeit zu dieser ihn berührenden Verfahrensgestaltung wusste.
II. Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG bedurfte es nicht, da der Achte Senat auf eine Anfrage des Zehnten Senats gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG am 23. Juni 2016 (– 8 AS 2/16 –) beschlossen hat, nicht mehr an seiner im Urteil vom 22. März 2001 (– 8 AZR 565/00 – zu A I und II der Gründe) geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten, wonach eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Rechtsstreitigkeiten als Ermessensentscheidung nach § 147 ZPO wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich unzulässig und ein solches Vorgehen nur mit Einverständnis der Parteien möglich ist.
III. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat in analoger Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG das Urteil, soweit es den Kläger zu 2. betrifft, aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (vgl. dazu ausführlich BAG 5. Juni 2014 – 6 AZN 267/14 – Rn. 36 ff., BAGE 148, 206). Da der Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, keinen Bestand hat, ist das den Kläger zu 2. betreffende Berufungsverfahren nach wie vor bei der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts anhängig, an die das Verfahren zurückzuverweisen war.
C. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung über das den Kläger zu 2. betreffende Berufungsverfahren auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Sollte der Kläger zu 2. im Berufungsverfahren obsiegen, hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Kläger zu 1. das klageabweisende Berufungsurteil wegen Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde bereits rechtskräftig ist. Als Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war die Summe der zuletzt von den Klägern geltend gemachten Zahlungsbeträge zugrunde zu legen.
Unterschriften
Linck, Brune, Schlünder, Klein, Stefan Fluri
Fundstellen
Haufe-Index 9820959 |
BAGE 2017, 359 |
BB 2016, 2676 |
HFR 2017, 76 |