Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. einzusetzendes Vermögen. Abfindung im Kündigungsschutzprozess
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO.
2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.
Orientierungssatz
1. Dass gezahlte Abfindungen Vermögen sind iSd § 115 Abs. 3 ZPO, gilt auch für Abfindungen, die auf Grund gerichtlicher Urteile, gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche und auf der Grundlage von Sozialplänen gezahlt werden.
2. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 3, § 120 Abs. 4, § 278 Abs. 6, § 574; ArbGG § 11a; SGB XII § 90; BSHG § 88
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 20.01.2005; Aktenzeichen 6 Ta 263/04) |
ArbG Koblenz (Beschluss vom 02.11.2004; Aktenzeichen 11 Ca 335/04) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 – 6 Ta 263/04 – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. November 2004 – 11 Ca 335/04 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Klägerin hat einen einmaligen Betrag in Höhe von 142,00 Euro zu zahlen.
Tatbestand
I. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe nur mit der Maßgabe bewilligt haben, dass sie einen einmaligen Betrag in Höhe von 758,76 Euro zu zahlen hat.
Die 41-jährige ledige, gegenüber einer Tochter unterhaltspflichtige Klägerin ist diplomierte Sozialarbeiterin und war seit 1990 bei der Beklagten als Mitarbeiterin für den Seminarbereich in Teilzeit (20 Stunden/Woche) beschäftigt. Unter dem 29. Januar 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 30. Juni 2003. Für den von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzprozess (Arbeitsgericht Koblenz – 7 Ca 488/03 –) bewilligte das Arbeitsgericht durch Beschlüsse vom 28. Mai 2003 und 25. Juli 2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung. Der Prozess endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich am 4. Juni 2003 gem. § 278 Abs. 6 ZPO, demzufolge die Kündigung gegenstandslos wurde und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2003 hinaus fortgesetzt wurde.
Mit Zugang am 28. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 30. Juni 2004. Für den dadurch ausgelösten Kündigungsschutzprozess (Arbeitsgericht Koblenz – 11 Ca 335/04 –) bewilligte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30. März 2004 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass die Klägerin keine eigenen Beiträge aus Einkommen oder Vermögen zu leisten habe. Nunmehr verglichen sich die Parteien am 11. August 2004 gerichtlich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. Juni 2004. Unter Einschluss einer Teilabfindung aus dem Sozialplan verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung iHv. insgesamt 5.000,00 Euro brutto für netto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG.
Mit Beschluss vom 2. November 2004 änderte das Arbeitsgericht Koblenz den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 30. März 2004 dahin ab, dass die Klägerin am 15. November 2004 die von der Landeskasse verauslagten Prozesskosten iHv. 758,76 Euro zurückzuzahlen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Landesarbeitsgericht zurück, weil die den Schonbetrag nach § 88 BSHG übersteigende Abfindung eine nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigende wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstelle. Die Verwertung der Abfindung als Vermögen sei mit maximal 2.443,00 Euro zumutbar.
Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.
Nach § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen seine Beschlüsse zulassen. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), kommt in Betracht, wenn mehrere Beschwerdegerichte zur gleichen Frage abweichende Entscheidungen getroffen haben. Vorliegend ist das Landesarbeitsgericht mit dem angefochtenenBeschluss von einer Entscheidung des LandesarbeitsgerichtsHamm (10. April 2003 - 4 Ta 750/02 -)abgewichen.. Selbst bei Verkennung dieser Voraussetzungen wäre das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Zwar ist dem Arbeitnehmer der Einsatz des mit der Abfindung zugeflossenen Vermögens grundsätzlich zumutbar. Wegen der besonderen Situation des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ihm aber der Einsatz eines weiteren Betrages nicht zuzumuten.
a) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den im arbeitsrechtlichen Schrifttum überwiegenden Auffassungen (GK-ArbGG/Bader Stand März 2006 § 11a Rn. 87; ArbGG-Wolmerath 2. Aufl. § 11a Rn. 12; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 41; ErfK/Koch 6. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 28) davon ausgegangen, dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO, § 11a Abs. 3 ArbGG sind. Es ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm. § 90 Abs. 1 SGB XII (vor dem 1. Januar 2005 § 88 Abs. 1 BSHG) ist das Vermögen einsetzbar, wenn es verwertbar ist. Das ist bei Abfindungen erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden. Das kann zur – nachträglichen – Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO führen.
b) Der Umstand, dass die Abfindung im vorliegenden Fall nach einem Kündigungsschutzprozess auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt worden ist, steht ihrem Einsatz als Vermögen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 120 Abs. 4 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BGH 22. August 2001 – XII ZB 67/01 – FamRZ 2002, 1704; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs PKH/BerH 4. Aufl. Rn. 390). Soweit der Abfindung auch die Funktion einer Entschädigung für die Aufgabe des als “sozialer Besitzstand” anzusehenden Arbeitsplatzes zukommt (BAG 25. Juni 1987 – 2 AZR 504/86 – EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23), verliert sie ebenso wenig ihren Charakter als einzusetzender Vermögenswert iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO wie durch ihren Abgeltungscharakter, der die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers mildern soll. Auch Schmerzensgelder gehören grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen (BGH 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05 –).
c) Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt § 90 SGB XII entsprechend. In seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwies § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 88 BSHG. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein sog. “Schonvermögen” iHv. 2.301,00 Euro zzgl. eines weiteren Freibetrages für ihre unterhaltsberechtigte Tochter iHv. 256,00 Euro verbleiben muss. Sie haben jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, etwa für Bewerbungen, Fahrten, unter Umständen auch Schulungen und Umzug. Diese lassen im Regelfall den Einsatz der gesamten Abfindung als unzumutbar iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen. Kein Regelfall liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer kurz nach dem Beendigungszeitpunkt bereits eine neue Stelle im selben Ort gefunden hat.
Die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten hängt von zahlreichen Faktoren ab, ua. von seiner beruflichen Qualifikation und von seinem Alter sowie den Gegebenheiten des jeweiligen Arbeitsmarktes. Diese sind oft nicht leicht zu ermitteln. Zudem ist bei Zufluss der Abfindung und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO häufig noch nicht absehbar, ob und ggf. welche – weiteren – Kosten dem Arbeitnehmer in Zukunft infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes noch entstehen werden. Aus Gründen der Praktikabilität erweist sich eine Typisierung als erforderlich. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.
3. Für die Klägerin bedeutet dies: Neben dem Schonbetrag für sie selbst in Höhe von 2.301,00 Euro und dem für ihre Tochter in Höhe von 256,00 Euro braucht die Klägerin einen weiteren Betrag von 2.301,00 Euro nicht einzusetzen. Damit verbleiben ihr von der Abfindung in Höhe von 5.000,00 Euro 4.858,00 Euro, so dass sie eine Zahlung von 142,00 Euro an die Landeskasse zu leisten hat.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Breinlinger
Fundstellen
Haufe-Index 1512188 |
BAGE 2007, 47 |
BB 2006, 1692 |
DB 2006, 2584 |