Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachteilsausgleichsanspruch im Konkurs
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs 3 BetrVG ist nur dann eine Masseschuld im Sinne von § 59 Abs 1 Nr 1 KO, wenn die Betriebsänderung nach Eröffnung des Konkursverfahrens beschlossen und durchgeführt wird.
Hat der spätere Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Durchführung einer Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleichs begonnen, so ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich auch dann eine einfache Konkursforderung, wenn das Arbeitsverhältnis erst durch eine vom Konkursverwalter in Ausführung der begonnenen Betriebsänderung ausgesprochene Kündigung beendet wird.
Normenkette
BetrVG § 113 Abs. 3, § 111 S. 2 Nr. 1, § 112 Abs. 1-3; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 26.01.1989; Aktenzeichen 4 Sa 588/88) |
ArbG Elmshorn (Urteil vom 06.10.1988; Aktenzeichen 3b Ca 1084/88) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Januar 1989 – 4 Sa 588/88 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 6. Oktober 1988 – 3b Ca 1084/88 – abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die A.-Nord GmbH, im folgenden Gemeinschuldnerin, unterhielt einen Maschinenbaubetrieb und beschäftigte zuletzt 35 Arbeitnehmer. Bei ihr war der 47 jährige Kläger, der Schwerbehinderter ist, seit dem 16. September 1987 als Konstrukteur zu einem Monatsgehalt von 4.300,-- DM beschäftigt.
Am 15. Januar 1988 fand zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Betriebsrat ein Gespräch über die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Schließung des Betriebes durch Entlassung aller Arbeitnehmer statt. Der Inhalt des Gesprächs ist im einzelnen streitig. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist über einen Sozialplan und einen Interessenausgleich gesprochen worden und hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin den “Abschluß eines Interessenausgleichs mangels Masse” abgelehnt.
Am 11. März 1988 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt. Das Amtsgericht ordnete am 14. März 1988 die Sequestration an und bestellte den Beklagten zum Sequester.
Am 28. März 1988 beantragte die Gemeinschuldnerin beim Arbeitsamt aufgrund von Illiquidität und unter Hinweis auf das Verfahren zur Eröffnung des Konkurses und die angeordnete Sequestration die Zustimmung zur Entlassung aller Arbeitnehmer. Am 30. März 1988 schrieb der Betriebsrat an das Arbeitsamt, daß er zu den geplanten Entlassungen “gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß gehört ” worden sei.
Die Gemeinschuldnerin kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 29. März 1988 fristgemäß zum 30. Juni 1988. Auch allen übrigen Arbeitnehmern wurde gekündigt. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung des Klägers war nicht beantragt worden.
Am 29. April 1988 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Das Inventar wurde in der Folgezeit versteigert, die Betriebsräume zum 31. Mai 1988 geräumt.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1988 kündigte der Beklagte dem Kläger nunmehr mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erneut zum 30. September 1988.
Am 19. Oktober 1988 vereinbarten der Betriebsrat und der Beklagte einen Sozialplan, der die Zahlung von Abfindungen an die Arbeitnehmer vorsah und ein Volumen von rd. 317.000,-- DM hatte. Dem Kläger steht danach ein Abfindungsanspruch von 912,90 DM zu.
Im vorliegenden, am 7. Juli 1988 anhängig gewordenen Verfahren verlangt der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Er sei vom Beklagten infolge einer Betriebsstillegung entlassen worden, vor deren Durchführung ein Interessenausgleich nicht versucht worden sei.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hält diese mangels eines Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Er habe nie einen Abfindungsanspruch des Klägers aus einem Sozialplan bestritten, für dessen Vereinbarung schon im März 1988 Kontakte mit dem bevollmächtigten Vertreter der IG Metall aufgenommen worden seien. Der Durchführung eines Interessenausgleichs habe es nicht mehr bedurft, nachdem der Betriebsrat zu allen Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden sei. Auf jeden Fall sei ein Abfindungsanspruch des Klägers einfache Konkursforderung, auf die sich der Kläger die Abfindung aus dem Sozialplan anrechnen lassen müsse.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.500,-- DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 2.500,-- DM brutto = netto gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO abzüglich Sozialplanabfindung in Höhe von 912,90 DM zusteht.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klage ist unzulässig. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist einfache Konkursforderung, die zur Konkurstabelle angemeldet werden muß.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG zusteht. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin ist stillgelegt worden. Die betriebliche Organisation wurde aufgelöst, alle Arbeitnehmer wurden entlassen, das Betriebsvermögen wurde veräußert.
Diese Betriebsstillegung ist eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG. Der Kläger ist infolge dieser Betriebsänderung entlassen worden. Nach § 113 Abs. 3 BetrVG steht daher dem Kläger ein Anspruch auf eine Abfindung zu, wenn die Betriebsstillegung durchgeführt wurde, ohne daß der Unternehmer über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG vermeiden will, das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und daher die Einigungsstelle anrufen muß (Urteil vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 und Urteil vom 8. November 1988 – 1 AZR 687/87 – AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein wirksamer Interessenausgleich zustande gekommen ist, was nur dann der Fall ist, wenn dieser Interessenausgleich schriftlich niedergelegt wurde (Urteil vom 9. Juli 1985, aaO). Im vorliegenden Fall ist weder ein Interessenausgleich schriftlich niedergelegt worden noch hat die Gemeinschuldnerin oder der Beklagte als Konkursverwalter die Einigungsstelle angerufen, um noch vor dieser eine Einigung über den Interessenausgleich zu versuchen.
2. Der Abfindungsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts jedoch keine Masseforderung im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, sondern eine einfache Konkursforderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO.
a) Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 1984 (BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972 und BAGE 47, 343 = AP Nr. 88 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) ausgesprochen, daß ein Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG eine einfache Konkursforderung ist, wenn dieser Anspruch vor Konkurseröffnung entstanden ist. Er hat am 23. August 1988 (– 1 AZR 276/87 – BAGE 59, 242, auch zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), entschieden, daß ein Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG auch dann vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist, wenn die Entlassung der Arbeitnehmer durch den bestellten Sequester erfolgt. Eine Masseforderung sei der Abfindungsanspruch nur dann, wenn er erst während des Konkursverfahrens, also nach der Eröffnung des Konkurses, entstanden ist (Urteil vom 23. August 1988, aaO, und Urteil vom 13. Juni 1989 – 1 AZR 819/87 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das sei der Fall, wenn der Konkursverwalter den Arbeitnehmer entlassen hat, ohne vor der Betriebsänderung einen Interessenausgleich versucht zu haben (Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972).
b) Im vorliegenden Falle ist der Kläger zwar vom Beklagten als Konkursverwalter entlassen worden, weil das Arbeitsverhältnis erst aufgrund der zweiten, nunmehr mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erfolgten Kündigung vom 24. Juni 1988 beendet worden ist. Damit ist sein Abfindungsanspruch jedoch nicht erst während des Konkursverfahrens entstanden mit der Folge, daß dieser eine Masseforderung ist. Der Anspruch des Klägers ist vielmehr eine Konkursforderung.
Nach § 3 KO sind Konkursgläubiger alle Gläubiger des Gemeinschuldners, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Ein Anspruch ist im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens begründet, wenn der Rechtsgrund für seine Entstehung in diesem Zeitpunkt bereits gelegt ist. Ob der Anspruch in diesem Zeitpunkt schon fällig ist, ist ohne Bedeutung, wie sich aus § 65 KO ergibt.
Ein Anspruch auf eine Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG wird dadurch begründet, daß der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne über diese zuvor einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und daß der Arbeitnehmer aufgrund dieser Betriebsänderung entlassen wird. Entscheidend für das Entstehen des Anspruchs ist dabei nicht die Entlassung des Arbeitnehmers, sondern das betriebsverfassungswidrige Vorgehen des Arbeitgebers, der eine Betriebsänderung ohne zuvor versuchten Interessenausgleich durchführt.
Die Betriebsstillegung ist vor Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt. Schon im Januar 1988 war geplant, den Betrieb durch Entlassung aller Arbeitnehmer stillzulegen. Über diese geplante Massenentlassung ist unstreitig mit dem Betriebsrat gesprochen worden, der Betriebsrat ist zu diesen Kündigungen gehört worden, wie er selbst in seinem Schreiben vom 30. März 1988 an das Arbeitsamt bestätigt hat. Die Kündigung des Klägers – und aller anderen Arbeitnehmer – ist am 29. März 1988 ausgesprochen worden. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die Tätigkeiten der Gemeinschuldnerin durch den vom Amtsgericht bestellten Sequester noch vor dar Konkurseröffnung eingestellt worden sind. Der Sequester habe die Kündigungen der Arbeitnehmen vollzogen. Bei Konkurseröffnung am 29. April 1988 seinen die Aktivitäten der Gemeinschuldner in praktisch bereits eingestallt gewesen. Damit wurde begonnen, die geplante Betriebsstillegung in die Tat umzusetzen. Der von § 112 BetrVG geforderte Interessenausgleich hätte bis zu diesem Zeitpunkt versucht werden müssen (Urteil des Senats vom 14. September 1976 – 1 AZB 784/75 – AP Nr. 2 zu § 113 BetrVG 1972).
Infolge dieser Betriebsstillegung ist auch der Kläger entlassen worden. Daß die noch vor Konkurseröffnung ausgesprochene Kündigung des Klägers mangels einer Zustimmung der Hauptfürsorgestellen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, dieses vielmehr erst aufgrund der vom Konkursverwalter ausgesprochene zweiten Kündigung beendet wurde, ist ohne Bedeutung. Dem steht die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1985 (aaO) nicht entgegen. Wenn der Senat dort ausgesprochen hat. daß der Abfindungsanspruch Masseforderung ist, wenn den Konkursverwalten den Arbeitnehmer entlassen hat, so betraf diese Entscheidung einen Fall. in dem auch der Konkursverwalter selbst erst die Betriebsänderung durchgeführt hatte, ohne zuvor einen Interessenausgleich versucht zu haben.
Masseforderungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen. Für einen Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist Anspruchsgrundlage die Durchführung einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs. Diese Betriebsänderung muß daher der Konkursverwalter vorgenommen haben, wenn aus dieser Abfindungsansprüche als Masseforderungen entstehen sollen. Durch Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG soll der Arbeitgeber angehalten werden, seiner Verpflichtung zu genügen, vor Durchführung einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich über das Ob und Wie der Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu versuchen (Urteil des Senats vom 8. November 1988, aaO). Ansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG können daher nur denjenigen treffen, dem diese Verpflichtung oblag. Das war hier die Gemeinschuldnerin, die einen Interessenausgleich hätte versuchen müssen, bevor sie mit der Durchführung der Betriebsstillegung begann. Der Beklagte als Konkursverwalter hat nach Eröffnung des Konkursverfahrens die bereits beschlossene und begonnene Betriebsstillegung nur noch abgewickelt. Zwar kann ein Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG nur und erst verlangen, wenn er infolge der Betriebsänderung überhaupt entlassen worden ist. Auf den Zeitpunkt der Entlassung kommt es jedoch für die konkursrechtliche Behandlung des Abfindungsanspruchs nicht an. Auch wenn Arbeitnehmer nach einer beschlossenen Betriebsstillegung über den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus für Abwicklungsarbeiten weiterbeschäftigt werden und ihnen erst später vom Konkursverwalter gekündigt wird, ist ihr Abfindungsanspruch einfache Konkursforderung, wenn die Betriebsstillegung vor Eröffnung des Konkursverfahrens begonnen worden und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist. Der Abfindungsanspruch des Klägers ist daher eine Konkursforderung.
3. Nach § 12 KO können Konkursgläubiger Konkursforderungen nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren verfolgen. Konkursforderungen sind nach § 138 ff. KO zur Konkurstabelle anzumelden. Erst wenn die angemeldete Forderung oder ihr Rang bestritten worden ist, kann nach § 146 KO der Konkursgläubiger auf Feststellung der Forderung oder des Vorrechts zur Konkurstabelle klagen. Eine Klage, mit der eine Befriedigung der Konkursforderung durch Zahlung verlangt wird, ist unzulässig.
4. Der Kläger hat seinen Abfindungsanspruch zur Konkurstabelle nicht angemeldet. Sie ist daher auch noch nicht bestritten worden. Der Kläger hat auch nicht – auch nicht hilfsweise – die Feststellung seines Abfindungsanspruchs zur Konkurstabelle beantragt.
Daß der Beklagte als Konkursverwalter hilfsweise einen solchen Feststellungsantrag gestellt hat, ist unerheblich. Da er mit seinem Hauptantrag, die Klage abzuweisen, Erfolg hat, kommt es auf diesen Hilfsantrag nicht an. Der Beklagte kann auch keinen Anspruch des Klägers geltend machen. Im übrigen wäre dieser Feststellungsantrag schon deswegen unzulässig, weil es an der Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle fehlt.
Unterschriften
Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, K. H. Janzen, Dr. Schmidt
Fundstellen
Haufe-Index 840989 |
BB 1990, 1420 |
JR 1990, 440 |
RdA 1990, 256 |
ZIP 1990, 873 |