Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines als “studentische Hilfskraft” eingestellten Angestellten mit der Aufgabe der Neugestaltung eines Internetportals für die Universitätsverwaltung. Wissenschaftliche Hilfskraft iSv. § 3 Buchst. g BAT – Merkmale. Studienberatung als wissenschaftliche Dienstleistung
Orientierungssatz
- Die Tätigkeit eines neben seinem Studium im Akademischen Auslandsamt einer Universität beschäftigten Studenten, die darin besteht, ohne Bezug zu einer wissenschaftlichen Aufgabe als Teil der Studienberatung ein Internetportal für ausländische Studienbewerber neu zu gestalten, ist keine wissenschaftliche Dienstleistung.
- Ein solcher Angestellter ist keine “wissenschaftliche Hilfskraft” iSv. § 3 Buchst. g BAT; er wird daher vom persönlichen Geltungsbereich des BAT erfasst.
- Ob die Nichteinbeziehung der “wissenschaftlichen Hilfskraft” in den persönlichen Geltungsbereich des BAT wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist, war nicht zu entscheiden.
Normenkette
BAT/BL § 3 Buchst. g, § 70; HRG § 14; HG NRW § 83
Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für seine neben seinem Studium für das beklagte Land befristet ausgeübte Tätigkeit im akademischen Auslandsamt (AAA) der Universität B… nach VergGr. IVb BAT zu vergüten ist.
Der 32-jährige Kläger hat den Beruf des Buchbinders erlernt. Er gehört seit dem 1. Januar 1990 der IG Medien bzw. ab Mitte 2001 der Gewerkschaft ver.di an. Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Seit Oktober 1996 studiert der Kläger Geschichte und Informatik, letztere zunächst als Nebenfach, seit dem Wintersemester 1997/1998 als zweites Hauptfach. Die Zwischenprüfung in Informatik legte der Kläger vor Januar 2002 mit der Note “sehr gut” ab.
Am 31. Januar 2002 schloss er mit dem beklagten Land einen “Dienstvertrag” über eine Tätigkeit als “studentische Hilfskraft” im AAA in der Zeit vom 18. Februar 2002 bis zum 31. Juli 2002. In diesem Vertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden vereinbart und eine monatliche Pauschalvergütung, die sich aus der Multiplikation eines Stundensatzes von 8,02 Euro mit der Anzahl der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden und dem Faktor 4,348 ergibt. Der vereinbarte Stundensatz von 8,02 Euro entspricht der Vergütungsempfehlung in den “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986” in der aktuell geltenden Fassung. Zentrale Aufgabe des Klägers war die Neugestaltung der Universitätswebseite im Bereich “International”. Er hatte die seit Jahren vom AAA bereitgestellten Informationen für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber neu zu strukturieren. Die Inhalte des Portals waren im Wesentlichen erstellt und in den Jahren zuvor in Broschüren angeboten und verschickt worden. Folgende Einzelaufgaben sollte der Kläger erfolgreich zum Abschluss bringen:
– Erstellung eines benutzergruppenorientierten Internetportals in deutscher und englischer Sprache
– Erstellung einer Indexliste der wichtigsten Schlüsselwörter und Begriffe
– Erstellung einer sog. FAQ-Liste im Hinblick auf fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber.
Die Neustrukturierung der Homepage im Bereich Internationales zielt darauf ab, ausländischen Studierenden, die möglicherweise an einem Studium in B… interessiert sein könnten, möglichst direkte, fundierte und situationsbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeit des Klägers war keinem Lehrstuhl zugeordnet. In allen Belangen der Organisation der Internetseite arbeitete er mit dem Verantwortlichen für das digitale Informationsmanagement und dem persönlichen Referenten des Rektors, der das Strukturmodell vorgegeben hatte, zusammen.
Nachdem bis Juli 2002 eine Konzeption für das Internetportal erstellt worden war, sollten die Informationen in der Folgezeit in englischer Sprache angelegt, anschließend redaktionell bearbeitet, angepasst und in das Angebot eingestellt werden. Am 31. Juli 2002 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 19 Stunden.
Die dem Kläger gezahlte Vergütung belief sich im Februar 2002 auf 205,50 Euro, von März bis Juli 2002 auf jeweils 523,07 Euro monatlich und ab August bis Dezember 2002 auf jeweils 662,55 Euro monatlich. Zudem erhielt der Kläger eine Zuwendung in Höhe von 524,19 Euro.
Mit einem undatierten, dem beklagten Land am 16. Dezember 2002 zugegangenen Schreiben machte der Kläger seine Eingruppierung nach Maßgabe des BAT geltend und führte zur Begründung dieses Anspruchs aus, dass seit dem 1. Januar 2002 der BAT auch für geringfügig Beschäftigte gelte. Das beklagte Land wies diesen Anspruch zurück. Mit seiner im Laufe des Rechtsstreits ermäßigten Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der sich für die Dauer seiner gesamten Beschäftigung ergebenden Differenz der Vergütung und Sonderzuwendung nach VergGr. IVb zur erhaltenen Vergütung und Sonderzuwendung. Diese Differenz beträgt der Höhe nach unstreitig 5.281,37 Euro.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für sein Arbeitsverhältnis gelte der BAT. Seine Tätigkeit als Angestellter in der Verwaltung werde nicht von der Ausschlussklausel des § 3 Buchst. g BAT erfasst. Seine Tätigkeit habe sich zu keiner Zeit auf “Lehre” und “Forschung” im engeren Sinne bezogen. Die nur mittelbar unterstützend wirkende Tätigkeit für das “Kerngeschäft” der Universität B… reiche für ihre Qualifizierung als wissenschaftliche Hilfstätigkeit nicht aus. Er sei – diesen Standpunkt hat er im Berufungsrechtszug eingenommen – nach den allgemeinen Merkmalen der Anlage 1a zum BAT in VergGr. IVb eingruppiert gewesen. Hilfsweise folge sein Anspruch aus den nachfolgenden VergGr. Vb, Vc, VIb und höchst hilfsweise aus VergGr. VII BAT. Jedenfalls werde die niedrigste denkbare Eingruppierung als “Auffanglinie” im BAT mit einer Stundenvergütung in Höhe von 9,20 Euro vom beklagten Land geschuldet. Auf den Verfall seiner vor dem 16. Juni 2002 fällig gewordenen Ansprüche könne sich das beklagte Land nicht berufen, weil es ihn zu keinem Zeitpunkt über die Anwendbarkeit des BAT informiert und damit das Nachweisgesetz verletzt habe.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 5.281,37 Euro nebst 5 vH. Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. Dezember 2002 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Anwendung des BAT sei gem. dessen § 3 Buchst. g ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand gelte auch für studentische Hilfskräfte. Der Kläger sei wissenschaftliche Hilfskraft iSd. Bestimmung gewesen. Wissenschaftliche Dienstleistung sei neben der Mitwirkung bei Lehre und Forschung auch die Mitarbeit bei allen den Professoren, Fachbereichen etc. obliegenden Dienstaufgaben, etwa bei Prüfungen, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder bei der Studienberatung. Die Erstellung einer Internetseite für ausländische Studieninteressierte sei der Studienberatung zuzuordnen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Tarifnorm des § 3 Buchst. g BAT seien unbegründet. Den Tarifvertragsparteien stehe es kraft der ihnen grundgesetzlich eingeräumten Tarifautonomie frei, bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags – wie in § 3 Buchst. g BAT geschehen – auszunehmen. Im Falle einer Geltung des BAT für das Arbeitsverhältnis komme lediglich eine Eingruppierung des Klägers in VergGr. VII in Betracht. Vor dem 16. Juni 2002 fällig gewordene Ansprüche seien wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT erloschen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT. Der Kläger hat daher Anspruch auf tarifgerechte Vergütung. Ob ihm die geforderte Nachzahlung zusteht, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Es bedarf hierfür weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
I. Der Kläger war vom beklagten Land für die Dauer seiner Beschäftigung als “studentische Hilfskraft” nach der Vergütungsgruppe zu vergüten, in der er eingruppiert war (§ 22 Abs. 1 BAT). Denn die Bestimmungen des BAT galten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien zwischen diesen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend.
1. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 3 Buchst. g BAT vom Geltungsbereich des BAT ausgeschlossen. Die Vorschrift lautet:
Ҥ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
…
g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
…”
2. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, nach allgemeiner Auffassung unterfielen auch studentische Hilfskräfte, die wissenschaftliche Hilfsleistungen an einer Hochschule erbringen würden, dem Begriff der wissenschaftlichen Hilfskraft in § 3 Buchst. g BAT. Der Kläger sei studentische Hilfskraft in diesem Sinne. Die von ihm geschuldete Tätigkeit sei eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit. Zu solchen gehörten neben unterstützender Zuarbeit bei Forschung und Lehre auch die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstaufgaben, etwa bei Prüfungen, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder der Studienberatung. Die vom Kläger zu erbringende Tätigkeit bei der Erstellung der Internetseite für ausländische Studieninteressierte sei dem Bereich der Studienberatung zuzuordnen. Die geforderte Nähe des Mitarbeiters zur wissenschaftlichen Tätigkeit setze nicht zwingend voraus, dass die studentische Hilfskraft einem Professor oder einem bestimmten Lehrstuhl zugeordnet sei. Unabhängig von der organisatorischen Zuordnung der Hilfskraft im Universitätsbetrieb sei die erforderliche Nähe zur wissenschaftlichen Tätigkeit dann zu bejahen, wenn sich die Hochschule mit der Beschäftigung der studentischen Hilfskraft die im Werden begriffene wissenschaftliche Qualifikation des Studenten nutzbar mache und damit zugleich dem Studenten die Möglichkeit biete, im Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anzuwenden. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Unstreitig seien der Tätigkeit des Klägers seine Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem bereits über die sehr erfolgreiche Zwischenprüfung hinaus gediehenen Studium der Informatik zugute gekommen. Förderlich seien zudem philologische Kenntnisse gewesen, wie sie das Studium der Geschichte vermittle. Die Tätigkeit des Klägers sei damit als Tätigkeit einer wissenschaftlichen Hilfskraft iSd. § 3 Buchst. g BAT zu qualifizieren. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfalle somit nicht dem Geltungsbereich des BAT. Die von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des § 3 Buchst. g BAT teile die Kammer nicht, was näher ausgeführt worden ist.
3. Dem folgt der Senat nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 3 Buchst. g BAT mit seiner Bereichsausnahme für wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist, wie der Kläger meint. Auch wenn zugunsten des beklagten Landes von der Wirksamkeit dieser Tarifnorm ausgegangen wird, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis, welches zwischen den Parteien in der Zeit vom 18. Februar 2002 bis 31. Dezember 2002 bestanden hat, normativ nach dem BAT. Denn der Kläger war in diesem Arbeitsverhältnis nicht als “wissenschaftliche Hilfskraft” iSd. § 3 Buchst. g BAT für das beklagte Land tätig. Dies ist für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien maßgebend. Auf die vertragliche Bezeichnung des Klägers als “studentische Hilfskraft”, versteht man diese mit dem beklagten Land als ein Fall der “wissenschaftlichen Hilfskraft” iSv. § 3 Buchst. g BAT, kommt es nicht an, weil diese dem Geschäftsinhalt des Vertrags der Parteien widerspricht (vgl. BAG 24. Oktober 1990 – 6 AZR 37/89 – BAGE 66, 154, 162 f., zu B I 2 der Gründe).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht das Hauptmerkmal der wissenschaftlichen Hilfskräfte in der Verpflichtung zum Erbringen von wissenschaftlichen Dienstleistungen. Hierunter sind Tätigkeiten zu verstehen, mit denen der wissenschaftliche Mitarbeiter bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeitet und damit die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, der er zugeordnet ist, zu erfüllen hilft. Als wissenschaftliche Dienstleistung kommt darüber hinaus die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstaufgaben in Betracht, etwa bei Prüfungen, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder der Studienberatung. Entscheidend für die Einstufung als wissenschaftliche Dienstleistung ist stets, welche Nähe der Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Tätigkeit hat. Die Tarifvertragsparteien wollen nach wie vor den Begriff der wissenschaftlichen Hilfskraft mit dem beschriebenen Inhalt verwendet und angewandt wissen (24. Oktober 1990 – 6 AZR 37/89 – aaO, S. 161, zu B I 1c der Gründe; zum Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung vgl. auch OVG Münster 9. Dezember 1982 – CL 48/81 – WissR 1983, 267).
b) Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das beklagte Land und macht geltend, “die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit einer Konzeption und Implementierung eines Internetportals für internationale Studierende” könne “der Studienberatung zugerechnet werden” und sei deshalb die einer wissenschaftlichen Hilfskraft.
c) Dies ist auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts nicht der Fall.
aa) Die Studienberatung als Strukturelement des Hochschulwesens ist sowohl im HRG (dort § 14) als auch in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt, in Nordrhein-Westfalen in § 83 HG NRW. Man kann in dem weiten Feld der Studienberatung in Hochschulen verschiedene Phasen bzw. Formen unterscheiden, und zwar die Studieneingangsberatung, die Studienverlaufsberatung und die Studienausgangsberatung (U. Karpen in: Hailbronner/Geis Kommentar zum HRG Stand September 2004 § 14 Rn. 5). Das Internetportal, an dem der Kläger gearbeitet hat, dient der Eingangsberatung. Dazu bestimmt § 14 Satz 1 HRG, dass die Hochschule Studierende sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums unterrichtet. § 83 HG NRW enthält keine spezielle Regelung der Eingangsberatung. Für sie gelten vielmehr die Vorschriften des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 1. Halbsatz HG NRW, die auch die anderen Phasen bzw. Formen der Studienberatung betreffen. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 HG NRW berät die Hochschule ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums. § 83 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz HG NRW bestimmt, dass sich die Studienberatung auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erstreckt.
bb) Aus diesen Vorschriften folgt zwar, dass auch die Unterrichtung von Studieninteressenten und Studienbewerbern über Studienmöglichkeiten Aufgabe der Studienberatung der Hochschule ist. Das heißt aber nicht, dass alle dieser Aufgabe dienenden Tätigkeiten damit zwingend wissenschaftliche Dienstleistungen sind. Dies wird schon bei der inhaltlichen Erarbeitung der Informationen, etwa der Darstellung der von der Hochschule angebotenen Studienmöglichkeiten, nicht der Fall sein. Erst recht gilt dies nicht für Arbeiten der Verkörperung oder sonstigen technischen Umsetzung der Information und für ihre Übermittlung an Studieninteressenten und Studienbewerber. Wäre jede Tätigkeit in der Studienberatung ohne weiteres eine wissenschaftliche Dienstleistung, rechneten dazu etwa auch das Schreiben von Informationsblättern und deren Versendung. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr bedarf es für die Bewertung, ob eine Tätigkeit in der Studienberatung eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, einer auf die Qualität der Dienstleistung abstellenden Betrachtung der Tätigkeit. Dies gilt zB auch für die Tätigkeit der Beschäftigten in zentralen Beratungsstellen der Hochschule. Die dort ausgeübte Tätigkeit kann eine wissenschaftliche Dienstleistung sein, muss es aber nicht (OVG Münster 9. Dezember 1982 – CL 48/81 – WissR 1983, 267; VG Münster 5. Dezember 1980 – PVL 16/80 – KMK-HSchR 1981, 733, 735; Reich HRG 9. Aufl. § 14 Rn. 2).
cc) Es ist damit für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers als die einer wissenschaftlichen Hilfskraft nicht ausreichend, dass seine Tätigkeit der Studienberatung zuzuordnen ist. Das Tatbestandsmerkmal der “wissenschaftlichen Hilfskraft” ist vielmehr auch bei einer Tätigkeit in der Studienberatung nur erfüllt, wenn die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach eine wissenschaftliche Dienstleistung ist. Es ist deshalb unrichtig, wenn das beklagte Land meint, der Kläger sei allein deshalb als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt worden, weil seine Tätigkeit der Studienberatung zuzuordnen gewesen sei, ohne dass es auf den Inhalt seiner Tätigkeit ankomme. Ihrer Art nach kann die Tätigkeit des Klägers nicht als wissenschaftliche Dienstleistung gewertet werden. Dass im AAA, dem der Kläger organisatorisch zugeordnet war, Forschung und Lehre betrieben werden, hat das beklagte Land nicht behauptet. Ebenso wenig hat es vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers auch ohne seine organisatorische Zuordnung zu einem Lehrstuhl einen Bezug zu einer wissenschaftlichen Aufgabe gehabt habe. Dass der Kläger – so das Landesarbeitsgericht – seine im Werden begriffene wissenschaftliche Qualifikation nutzbar machte und die Möglichkeit hatte, im Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anzuwenden, erfüllt die Anforderung einer wissenschaftlichen Dienstleistung nicht. Allein die Nutzung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Hochschulstudiums für eine Tätigkeit macht diese nicht zu einer wissenschaftlichen Dienstleistung. Dann wäre eine solche zB jede Tätigkeit als Arzt, was nicht der Fall ist (so ausdrücklich mit näherer Begründung BAG 24. Oktober 1990 – 6 AZR 37/89 – BAGE 66, 154, 161). Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Die Tätigkeit des Klägers hatte keinen Bezug zu dem Prozess, Erkenntnisse mit den Methoden der Wissenschaft zu gewinnen oder sie zur Vermittlung in eine bestimmte inhaltliche Form zu bringen. Es ging allein um die EDV-technische Aufbereitung vorgegebener Informationen. Das beklagte Land hat selbst geltend gemacht, im Kern habe der Kläger die Aufgabe gehabt, eine Werkleistung zu erstellen. Diese ihm übertragene Aufgabe konnte in gleicher Weise jedem EDV-Dienstleister übertragen werden, der ein branchenübergreifendes Leistungsspektrum anbietet.
4. Da der Kläger schon tatbestandlich das Merkmal der “wissenschaftlichen Hilfskraft” nicht erfüllt, war er als Angestellter des beklagten Landes nicht vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen.
II. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht aus, um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem BAT zu beurteilen.
Zunächst hat das Landesarbeitsgericht zu bestimmen, aus welchen Arbeitsvorgängen seine Tätigkeit bestanden hat. Alsdann ist von ihm zu entscheiden, welche Eingruppierungsmerkmale für die dem Kläger seinerzeit übertragene Tätigkeit einschlägig sind und in welche Vergütungsgruppe er danach eingruppiert war.
Schließlich hat das Landesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Klage nicht zum Teil schon wegen Verfalls der Klageansprüche unbegründet ist. Dass der Kläger die Klageansprüche mit seinem dem beklagten Land am 16. Dezember 2002 zugegangenen Schreiben iSv. § 70 BAT ordnungsgemäß geltend gemacht hat, zieht das beklagte Land nicht in Zweifel. Diese Geltendmachung hat aber, wie das beklagte Land mit Recht geltend macht, die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist für die am 15. Juni 2002 fällige Vergütung für Juni 2002 – und diejenige für die davor liegende Zeit – nicht gewahrt. Das Landesarbeitsgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob das beklagte Land wegen Verletzung des Nachweisgesetzes verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als hätte er die Forderungen rechtzeitig geltend gemacht (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – BAGE 101, 75). Es könnte dem beklagten Land auch als Verstoß gegen Treu und Glauben – Fall des sog. venire contra factum proprium – verwehrt sein, sich auf den Verfall der Vergütungsansprüche des Klägers nach § 70 BAT zu berufen, nachdem es die Geltung des BAT für das Arbeitsverhältnis stets in Abrede gestellt hat und noch stellt. Die umfassende Würdigung der dafür bedeutsamen Umstände des Sachverhalts ist zunächst einmal Sache der Tatsacheninstanz.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, H. Scherweit-Müller, Seifner
Fundstellen
Haufe-Index 1440999 |
FA 2006, 31 |
ZTR 2006, 29 |
PersV 2006, 69 |
RiA 2006, 15 |
AUR 2005, 464 |
BAGReport 2005, 382 |