Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnüberzahlung. Wegfall der Bereicherung. Zur Veröffentlichung in der Fachpresse ist nur Abschnitt B. III. bestimmt
Leitsatz (amtlich)
Wendet der Arbeitnehmer gegenüber einem Anspruch auf Gehaltsüberzahlung den Wegfall der Bereicherung ein, so kommen Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast regelmäßig nur dann in Betracht, wenn er nicht zu den Besserverdienenden gehört.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 242
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 10.03.1992; Aktenzeichen 5 Sa 1480/91) |
ArbG Kassel (Urteil vom 18.09.1991; Aktenzeichen 2 Ca 112/91) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1992 – 5 Sa 1480/91 – aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gehaltsüberzahlungen.
Der Beklagte war seit dem 15. Juni 1982 als Außendienstmitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah für Ergänzungen oder Änderungen die Beachtung der Schriftform vor.
Der Beklagte erhielt Dienstfahrzeuge, die er jeweils auch privat nutzen durfte. In einer internen Mitteilung des Geschäftsführers der Klägerin an die Personalstelle vom 18. Mai 1983 heißt es dazu:
Ab 1.5.83 steht Herrn H… ein Firmen Kfz. zur Verfügung, das von ihm auch privat genutzt wird. Bitte tragen Sie dafür Sorge, daß dies entsprechend steuerlich berücksichtigt wird. Der Kaufpreis des Wagens beträgt 17.000,- DM. Gleichzeitig wird Herr H… im Gegenzug für die private Nutzung DM 400,- pro Monat zahlen. Der Betrag ist bei der Gehaltsabrechnung direkt in Abzug zu bringen.
Daneben ist handschriftlich vermerkt: “mtl. DM 400,- in Abzug bringen. (Im Juni DM 800,-)”.
Dementsprechend weist die Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 1983 einen “Abschlag” von 800,-- DM und weisen die Abrechnungen für Juli bis Oktober 1983 “Abschläge” von je 400,-- DM aus.
In einer weiteren internen Mitteilung des Geschäftsführers der Klägerin vom 2. November 1983 an die Personalstelle heißt es:
- Aus gegebenem Anlaß berücksichtigen Sie bitte bei der nächsten Gehaltszahlung an Herrn H… die nachstehenden Änderungen:
- Die KfZ-Selbstbeteiligung ist vom Bruttogehalt abzuziehen.
- Zusätzlich zum Gehalt wird monatlich eine fixe Provisionsabschlagszahlung in Höhe von DM 300,-- ausgezahlt.
Dementsprechend weisen die folgenden Gehaltsabrechnungen für die Monate ab November 1983 keine Abschläge mehr aus. Das Festgehalt des Beklagten minderte sich um 400,-- DM auf 3.600,-- DM; er erhielt jeweils “Provision” in Höhe von 300,-- DM monatlich. Ab März 1984 erhöhte sich das Festgehalt wieder.
In den Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni 1984 und August bis Dezember 1984 erscheint bei der Berechnung des Bruttoverdienstes jeweils ein Posten “Geldw. Vorteile”, der jeweils zwischen 173,-- und 221,-- DM liegt.
In der handschriftlichen Gehaltsabrechnung für Januar 1985 ist für “Pkw-Überlassung” ein Bruttoentgeltbestandteil von 173,-- DM aufgeführt. Ursprünglich schloß die Abrechnung mit einem auszuzahlenden Betrag von 3.792,82 DM. Später wurde die Abrechnung verbessert und auch ein Nettobetrag von 173,-- DM für Pkw-Überlassung abgezogen, so daß sie nunmehr mit einem auszuzahlenden Betrag von 3.619,82 DM endete. Die am 21. Februar 1985 für Februar 1985 erstellte maschinelle Gehaltsabrechnung wies einen Bruttogehaltsbestandteil und einen Nettoabzug von jeweils 173,-- DM für “Pkw-Überlassung” aus. In der am 4. März 1985 erstellten zweiten Gehaltsabrechnung für Februar 1985 erscheint der Posten von 173,-- DM für Pkw-Überlassung nur noch als Bruttogehaltsbestandteil. Es wurde kein Nettobetrag für Pkw-Überlassung mehr abgezogen, so daß die zweite Februarabrechnung mit einem um 173,-- DM höheren Auszahlungsbetrag abschloß.
Auch sämtliche Gehaltsabrechnungen für die Monate ab März 1985 weisen für Pkw-Überlassung Bruttobeträge aus. Für die Monate Januar bis November 1986 waren es jeweils 240,-- DM, für den Monat Dezember 1986 2.699,40 DM, so daß sich für 1986 ein Gesamtbruttobetrag von 5.339,40 DM für Pkw-Überlassung ergibt. In den Monaten Januar bis Dezember 1987 wurden jeweils 444,95 DM brutto, insgesamt im Jahr 1987 also ebenfalls 5.339,40 DM brutto für Pkw-Überlassung angesetzt.
Für die Monate Mai 1985 bis Oktober 1987 wurden jeweils 100,-- DM netto, für die Zeit von Januar 1986 bis Oktober 1987 also insgesamt 2.200,-- DM netto für Pkw-Überlassung abgezogen, so daß sich in diesen Monaten ein um 100,-- DM geminderter Auszahlungsbetrag ergab. Für die Monate ab November 1987 wurden für Pkw-Überlassung keine Nettobeträge mehr abgezogen.
In den Monaten Januar 1988 bis Februar 1990 wurden unterschiedliche Bruttobeträge für die Pkw-Überlassung angesetzt, und zwar für 1988 insgesamt 7.060,74 DM, für 1989 7.379,40 DM und für die Monate Januar und Februar 1990 718,51 DM und 319,25 DM. Für März 1990 liegt eine Gehaltsabrechnung nicht vor. Die Klägerin behauptet, daß in diesem Monat ein Bruttobetrag von 468,88 DM angesetzt wurde. Unter Berücksichtigung dieses Betrages ergibt sich für 1980 ein Gesamtbruttobetrag von 1.406,64 DM und für die Zeit von Januar 1986 bis März 1990 ein Gesamtbruttobetrag für Pkw-Überlassung in Höhe von 26.525,58 DM.
Ende 1989 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 1990. Nachdem die Klägerin ihn dann ab dem 3. Januar 1990 von der Arbeit freigestellt hatte, führte der hiesige Beklagte einen Arbeitsgerichtsprozeß auf Weiterbeschäftigung vor dem Arbeitsgericht Giessen (3 Ca 34/90), der durch einen Vergleich beendet wurde.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung Ende 1990 wurde festgestellt, daß für die private Pkw-Nutzung keine oder nur zu geringe Nettobeträge abgesetzt wurden.
Es liegt eine Aufstellung des Finanzamts vor, wonach für die Jahre 1986 und 1987 jeweils 5.339,-- DM, für 1988 7.060,-- DM und für 1989 7.379,-- DM zu versteuern sind. Das Finanzamt hat sich eine Lohnsteuerbruttonachforderung von 12.460,88 DM und eine Nettoübernahmesteuer von 7.780,82 DM, insgesamt also eine Forderung von 20.241,30 DM, gegen die Klägerin errechnet.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von 26.525,58 DM abzüglich einer nachzuzahlenden Provision von 2.416,76 DM, insgesamt also 24.108,85 DM. Sie hat vorgetragen: Dieselben Beträge, die ab 1986 als Bruttobeträge für Pkw-Überlassung angesetzt worden seien, hätten auch als Nettobeträge abgesetzt werden müssen. Dies sei versehentlich und nicht etwa bewußt unterlassen worden. Daher sei der Beklagte in dieser Höhe überzahlt worden. Die in den Gehaltsabrechnungen von Januar 1986 bis Oktober 1987 abgezogenen Nettobeträge von jeweils 100,-- DM, insgesamt also 2.200,-- DM, seien nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, da sie nicht den Sachwert der Pkw-Überlassung beträfen, sondern einen Mehrbetrag der Leasingkosten darstellten, der aufgrund einer vom Beklagten gewünschten Bereitstellung eines höherwertigen Fahrzeuges angefallen sei. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Beklagte nicht berufen. Hierfür habe er die Beweislast. Ein Anscheinsbeweis sei nicht möglich. Die Beweiserleichterungen, die die Rechtssprechung für untere und mittlere Einkommensgruppen aufgestellt habe, seien hier nicht anwendbar, da der Beklagte 5.000,-- DM netto und mehr verdient habe.
Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich noch aus einem anderen – steuerlichen – Gesichtspunkt. Bei der streitgegenständlichen Forderung gehe es um Beträge, die sie, die Klägerin, letztendlich an das zuständige Finanzamt abführen müsse. Alleiniger Schuldner der Lohnsteuer sei der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber hafte nur für ihre Einbehaltung und Abführung. Wäre sie, die Klägerin, aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Steuern abzuführen, so müsse sie der Beklagte direkt bezahlen. Der Steuerforderung gegenüber könne er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nichts anderes könne gelten, wenn nunmehr sie, die Klägerin, verpflichtet sei, die Steuern zu entrichten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 24.108,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1991 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Forderung bestehe schon deshalb nicht, weil man sich darauf geeinigt habe, keine Nettobeträge abzusetzen, um den sich aus der Steuerprogression in Verbindung mit den steigenden Neuwagenwerten entstehenden Nachteil für den Beklagten zu mildern. Eine solche Verabredung habe er ab Oktober 1987 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K…, getroffen. Unabhängig davon sei die Bereicherungsforderung in Höhe von 2.200,-- DM nicht entstanden, weil ihm für Pkw-Nutzung in den Monaten Januar 1986 bis Oktober 1987 jeweils 100,-- DM abgezogen worden seien. Im übrigen sei die Bereicherung weggefallen. Es habe sich um eine verhältnismäßig geringfügige Überzahlung gehandelt. Schwankungen der Höhe des Einkommens führten zu Schwankungen im Lebensstandard, weshalb eine Vermutung für den Wegfall der Bereicherung dann eintrete, wenn die Überzahlung verhältnismäßig gering sei und keine besonderen Rücklagen gebildet worden seien. Schließlich ergebe sich der Wegfall der Bereicherung daraus, daß er in den Jahren 1986 bis 1990 jeweils mehrwöchige Urlaubsreisen unternommen habe, die insgesamt 31.530,-- DM gekostet hätten. Im Hinblick auf die Steuernachforderungen des Finanzamts hat der Beklagte die Auffassung vertreten, eine solche könne nicht entstanden sein, weil der Bruttobetrag für die Pkw-Überlassung bereits korrekt versteuert worden sei. Weiter hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der durch Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann noch nicht beurteilt werden, ob die Klage begründet ist.
A. Die Klägerin hat ihrer auf Zahlung von 24.108,85 DM gerichteten Klage zwei Begründungen gegeben. Sie verlangt Rückzahlung der in den Jahren ab 1986 überzahlten Bezüge in Höhe der Klageforderung. Weiter macht sie einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung in Höhe von 20.241,30 DM geltend. Das sind aber zwei verschiedenen Streitgegenstände und nicht nur zwei verschiedene Begründungen desselben Anspruchs. Das haben sowohl die Parteien wie auch die Vorinstanzen übersehen. Das Landesarbeitsgericht hat offenbar nur über den Anspruch auf Gehaltsüberzahlung entschieden. Schon aus diesem Grund erweist sich das Urteil als fehlerhaft und ist die Zurückverweisung der Sache erforderlich.
Zunächst ist zu klären, in welchem Verhältnis die beiden Ansprüche zueinander stehen sollen. Es liegt nahe, daß die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuer nur für den Fall geltend machen will, daß ein Anspruch auf Gehaltsrückzahlung nicht gegeben ist.
B.I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei verwirkt. Ein Recht sei verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht habe und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf habe einrichten dürfen und auch eingerichtet habe, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Für die Ansprüche eines Arbeitgebers auf Rückforderung von überzahlter Vergütung seien die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung anwendbar. Auch wenn die Klägerin nicht gemerkt habe, daß sie in ihren Abrechnungen die Beträge für die Pkw-Überlassung vom Nettogehalt nicht wieder abgezogen habe, könne eine Verwirkung eintreten, da Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Rechts nicht erforderlich sei, ebensowenig ein Verschulden. Das sogenannte Umstandsmoment der Verwirkung, also der Vertrauenstatbestand, sei spätestens durch den Abschluß der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Giessen eingetreten. In der mündlichen Verhandlung sei die Pkw-Nutzung ausdrücklich angesprochen worden. Die Nutzung des Pkw bis 31. März 1990 sei in Ziff. 1 des Vergleichs geregelt worden, und zwar dahingehend, daß der Beklagte die im Rahmen der üblichen Benutzung anfallenden Kosten zu tragen habe. Unter Ziff. 2 sei ausdrücklich die Vergütung bis zum 31. März 1990 geregelt worden. Daher habe der Beklagte darauf vertrauen können, daß die bisher gehandhabte Regelung von der Klägerin auch so gewollt sei und er nicht mit irgendwelchen Forderungen zu rechnen habe. Nachdem fast ein weiteres Jahr verstrichen sei, bis die Klägerin ihre Ansprüche dem Beklagten gegenüber geltend gemacht habe, sei auch das Zeitmoment der Verwirkung eingetreten. Bereits etwa zwei bis drei Monate nach dem tatsächlichen Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis habe er mit irgendwelchen Nachforderungen nicht mehr zu rechnen gehabt, insbesondere da der Lebenssachverhalt, aus dem die Nachforderung stamme, nämlich die Privatnutzung des Pkw, ausdrücklicher Gegenstand der Vergleichsverhandlung der Parteien gewesen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Klägerin grob fahrlässig ihre Verpflichtungen zur Überprüfung der erteilten Abrechnungen über die Jahre hin stets verletzt habe, was um so befremdlicher erscheine, da sie nach den Angaben des Beklagten 1986 ca. 15 bis 16 und 1990 ca. 28 bis 30 Arbeitnehmer beschäftigt habe. Dies sei keine besonders unübersichtliche Zahl, bei der Irrtümer leichter vorkommen könnten.
II. Mit dieser Begründung kann auch die Klage auf Rückzahlung überzahlter Bezüge nicht abgewiesen werden.
1. Der Anspruch auf Rückzahlungen von Gehaltsüberzahlungen unterliegt – wie andere Rechte und Rechtspositionen – der Verwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat, und wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte und darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden. Hinzukommen muß aber – und das hat das Landesarbeitsgericht zu wenig berücksichtigt –, daß dem Schuldner die Erfüllung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; BAGE 57, 329, 332 = AP Nr. 17 zu § 630 BGB; Urteil vom 20. Juni 1989 – 3 AZR 504/87 – AP Nr. 8 zu § 87 HGB; BAGE 64, 266, 270 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Überzahlung; Urteil vom 30. Januar 1991 – 7 AZR 497/89 – AP Nr. 8 zu § 10 AÜG sowie zuletzt Urteil des Senats vom 8. April 1992 – 5 AZR 168/91 –, n.v.). Das ist nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien nicht der Fall. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Beklagten, der bis zu seiner Kündigung im Jahre 1989 monatlich zwischen etwa 7.000,-- DM und 15.000,-- DM brutto verdiente, die Rückzahlung unzumutbar ist.
Die auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umstrittene Frage, ob ein Recht nur dann verwirken kann, wenn der Kläger es kennt (bejahend: BAGE 29, 158, 168; BVerwGE 6, 204, 206; vgl. auch BAG Beschluß vom 9. Januar 1986 – 2 ABR 24/85 – AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BSGE 23, 62, 66; BSG Urteil vom 29. Oktober 1968 – 4 RJ 245/67 – AP Nr. 37 zu § 242 BGB Verwirkung; verneinend: BAG Urteil vom 5. August 1969 – 1 AZR 441/68 – AP Nr. 18 zu § 794 ZPO; BGHZ 25, 47, 53; RGZ 134, 38, 40 f.) kann daher auf sich beruhen.
2. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Lohnsteuererstattung kann die Einrede der Verwirkung ebenfalls nicht durchgreifen. Insoweit fehlt es bereits an der Erfüllung des “Zeitmoments”. Die Lohnsteueraußenprüfung fand erst Ende 1990 statt. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Lohnsteuer entsteht frühestens im Zeitpunkt der Abführung. Ob und wann die Klägerin die Steuern abgeführt hat, ist nicht festgestellt. Das kann aber frühestens Ende 1990 gewesen sein. Die Klage ist aber bereits am 23. Mai 1991 erhoben worden.
III. Das Berufungsurteil stellt sich, soweit über den Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Arbeitsentgelts entschieden worden ist, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß für Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen Lohnüberzahlung nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB, sondern die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt (BAGE 24, 434 = AP Nr. 5 zu § 195 BGB; sowie Urteil vom 9. Juli 1992 – 6 AZR 623/90 –, n.v.). Gleiches gilt für den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Lohnsteuer.
2. Nach den bisherigen Feststellungen kann die Klage auch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, ein etwaiger Anspruch aus § 812 BGB sei wegen Wegfalls der Bereicherung nicht gegeben.
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, “soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist”. Allerdings besteht die Bereicherung fort, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart. Diese Grundsätze gelten auch bei der Rückzahlung von überzahltem Arbeitsentgelt (BAGE 53, 77 = AP Nr. 5 zu § 812 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung liegt beim Anspruchsgegner, da es sich um rechtsvernichtende Tatsachen handelt (Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 1981, § 818 BGB Rz 9). Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf Entreicherung, so hat er im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Bereicherung weggefallen ist und er überdies keine Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte. Dabei können dem Bereicherungsschuldner allerdings Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 18. September 1986 (BAGE 53, 77 = AP Nr. 5 zu § 812 BGB) dazu in Anlehnung an die beamtenrechtliche Rechtsprechung folgende Leitsätze aufgestellt:
Bestimmt ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, daß sich die Rückforderung zuviel gezahlter Löhne nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bestimmt, und hat der öffentliche Arbeitgeber dazu Richtlinien erlassen, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. der für den Zeitraum zustehenden Gesamtbezüge nicht übersteigen, so genügt der Arbeitnehmer, der den unteren und mittleren Einkommensgruppen zuzurechnen ist, seiner Darlegungspflicht nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn er die Ausgabe des zuviel Erlangten im Rahmen des angehobenen Lebensstandards vorträgt.
Will der öffentliche Arbeitgeber in einem solchem Fall Entreicherung nicht akzeptieren, hat er darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen der Richtlinien nicht gegeben sind oder der Arbeitnehmer die überzahlten Bezüge nicht durch Anhebung seines Lebensstandards verbraucht hat.
Die Landesarbeitsgerichte haben derartige Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast auch Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, für die es keine derartigen Richtlinien gibt, zugute kommen lassen, jedoch nur solchen der unteren oder mittleren Einkommensgruppen (LAG Hamm Urteil vom 27. März 1974 – 3 Sa 51/74 – BB 1975, 230; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 29. September 1988 – 9 Sa 375/88 – LAGE § 818 BGB Nr. 1; a.A. LAG Berlin Urteil vom 20. September 1993 – 9 Sa 36/93 – Aktenzeichen der Revisionsinstanz: 5 AZR 817/93). Dies wurde wie folgt begründet: Das Arbeitsentgelt stelle in der Regel wie Dienstbezüge der Beamten die Grundlage für die Lebenshaltung und den Lebensstandard des Arbeitnehmers dar. Allein aus der Tatsache, daß das Arbeitsentgelt in der Regel das einzige Einkommen des Empfängers darstelle, sei zu folgern, daß sich der Lebensstandard des Empfängers und seiner Familie nach der Höhe seiner Einkünfte bestimme. Schwankungen in der Höhe der Einkünfte führten daher regelmäßig auch zu Schwankungen im Lebensstandard und in der Lebensweise, und zwar derart, daß der Empfänger höhere Bezüge zu einer besseren Lebenshaltung verwende. Dieser Grundgedanke trifft aber auf Empfänger höherer Einkommen nicht zu. Bei den Besserverdienenden kann (entgegen Grunsky, Anm. zum Urteil des BAG vom 18. September 1986 – 6 AZR 517/83 – AuR 1987, 312, 316) nicht davon ausgegangen werden, daß höhere Einkünfte in der Regel auch ausgegeben werden. Von einem regelmäßigen Wegfall der Bereicherung kann bei diesem Personenkreis nicht die Rede sein. Deshalb können die vom Sechsten Senat aufgestellten Grundsätze auf Besserverdienende, also Arbeitnehmer, die nicht zu den unteren oder mittleren Einkommensgruppen gehören, nicht übertragen werden.
Der Beklagte gehörte im gesamten Anspruchszeitraum zu den Besserverdienenden. Er erzielte ausweichlich der Lohnabrechungen Jahresbruttoverdienste von 119.034,70 DM im Jahre 1986, 98.856,48 DM im Jahre 1987, 157.460,52 DM im Jahre 1988 und 119.682,41 DM im Jahre 1989. Daher kommen dem Beklagten im Streitfall keine Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zugute.
Gegenüber einem etwaigen Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuer kommt eine Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung von vornherein nicht in Betracht.
IV. Aufgrund der bisherigen Feststellungen läßt sich noch nicht beurteilen, ob die auf Rückzahlung überzahlter Bezüge gerichtete Klage begründet ist. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Zurückverweisung als erforderlich.
Dabei erscheinen folgende Hinweise angezeigt:
1. Der Vortrag der Klägerin zu einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Gehalts ist schlüssig. Trifft es zu, daß der Abzug der Nettobeträge für Pkw-Überlassung versehentlich unterlassen wurde, so ist der Beklagte in Höhe der unterlassenen Abzüge überzahlt worden und damit ungerechtfertigt bereichert. Trifft es weiter zu, daß der in den Monaten Januar 1986 bis Oktober 1987 abgezogene Nettobetrag von jeweils 100,-- DM, insgesamt also 2.200,-- DM, nicht den Sachwert der Pkw-Überlassung betraf, so ist die Klage auf Rückzahlung auch der Höhe nach begründet.
2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist möglicherweise dann nicht gegeben, wenn der Vortrag des Beklagten zutrifft, wonach die Parteien verabredet haben, daß keine Nettobeträge abgesetzt werden sollten, um den sich aus der Steuerprogression in Verbindung mit den steigenden Neuwagenwerten entstehenden Nachteil für den Beklagten zu mildern. Eine solche Vereinbarung kann trotz der vereinbarten Schriftformklausel wirksam sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Januar 1989 – 3 AZR 460/87 – AP Nr. 57 zu § 74 HGB; Urteil vom 16. August 1983 – 3 AZR 34/81 – AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung) sind mündlich vereinbarte Änderungen wirksam, wenn “die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben”. Das kann sich insbesondere auch daraus ergeben, daß die Parteien gemäß den Änderungen verfahren sind.
Der Vortrag des Beklagten zu den getroffenen Verabredungen ist allerdings zumindest teilweise unsubstantiiert. Das Landesarbeitsgericht wird dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, ihn zu präzisieren, und zwar sowohl in Hinblick auf Zeitpunkt und nähere Umstände einer solchen Vereinbarung, als auch im Hinblick auf ihren genauen Inhalt. Das Landesarbeitsgericht wird die vom Beklagten behauptete Vereinbarung auszulegen haben. Möglicherweise ging es den Parteien nur darum, daß dem Beklagten der Wert der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs in voller Höhe, d. h. netto, zufließen sollte. Dann hätten die Parteien bezüglich eines Teils des Entgelts (Pkw-Nutzung) eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Das heißt, die Klägerin hätte die darauf entfallende Lohnsteuer zu tragen. Wäre die Vereinbarung der Parteien dahin auszulegen, so wäre das Unterlassen des Nettoabzugs für die Pkw-Überlassung nicht die gebotene Verfahrensweise gewesen. Sie schießt nämlich über das Ziel, dem Beklagten die Vorteile der Pkw-Überlassung in voller Höhe zugute kommen zu lassen, weit hinaus. Denn er erhielt nicht nur den Pkw zur privaten Nutzung überlassen, sondern er bekam noch dazu – infolge des dadurch erhöhten Bruttobetrages – einen höheren Nettobetrag ausgezahlt.
Möglicherweise haben die Parteien aber auch vereinbart, daß dem Beklagten ein Teil des Lohnes, nämlich ein Nettobetrag in Höhe des für die Pkw-Nutzung brutto angesetzten Betrages, “schwarz” zufließen sollte. Darauf könnte hindeuten, daß die ursprünglich richtige Abrechnung für Februar 1985 dahin “berichtigt” wurde, daß kein Nettobetrag mehr abgezogen würde. In diesem Fall wäre die auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge gerichtete Klage nicht begründet. Allerdings liegt in einer einvernehmlichen Hinterziehung der Lohnsteuer und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge keine Nettolohnvereinbarung (BFHE 166, 558).
3. Die Beweislast dafür, daß ein Rechtsgrund nicht vorlag, liegt bei der Klägerin als Anspruchsstellerin. Sie beschränkt sich aber auf die Widerlegung der vom Bereicherungsschuldner substantiiert vorzutragenden Umstände, aus denen sich der Rechtsgrund ergibt (vgl. Baumgärtel/Strieder, aaO, § 812 BGB Rz 10, 11). Hinsichtlich des Teilbetrages von 2.200,-- DM obliegt es von vornherein der Klägerin, substantiierte Behauptungen über etwa zugrunde liegende Abreden aufzustellen, und diese, wenn der Beklagte sie bestreitet, zu beweisen.
Bei einer etwaigen Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Abrechnung für Januar 1985 hinsichtlich der Pkw-Überlassung aus der Sicht der Klägerin unrichtig war, dann aber berichtigt worden ist, und daß die Abrechnung für Februar 1985 aus der Sicht der Klägerin zunächst richtig war, da ein Nettobetrag für Pkw-Überlassung abgezogen worden war, gleichwohl aber von ihr dahin “berichtigt” worden ist, daß kein Nettobetrag abgezogen wurde. Wenn die Klägerin dafür keine plausible Erklärung vorträgt, kann dies ein Indiz für die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten sein.
V. Was den Lohnsteuererstattungsanspruch der Klägerin anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß ihr Vortrag dazu unschlüssig ist. Ein Zahlungsanspruch auf Erstattung der Steuerbeträge (vgl. dazu BAGE 20, 230; 26, 187; 31, 236; 45, 222 = AP Nr. 17, 20, 21, 22 zu § 670 BGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die Klägerin die Steuern tatsächlich abgeführt hat. Das hat sie bislang noch nicht (substantiiert) vorgetragen. Vorher kann nur ein Freistellungsanspruch bestehen (BAGE 45, 222 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB). Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Lohnsteuererstattung kann aber aufgrund der vom Beklagten behaupteten Abreden (teilweise) ausgeschlossen sein.
Im Hinblick auf das Verhältnis der beiden Ansprüche (Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts und Anspruch auf Erstattung der abgeführten Steuern) zueinander ist darauf hinzuweisen, daß eine durch die rechtsgrundlose Zahlung verursachte endgültige steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners als ein die Bereicherung mindernder Nachteil zu berücksichtigen ist (vgl. BAG Urteil vom 9. Juli 1992 – 6 AZR 623/90 –, n.v., sowie Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 818 Rz 72).
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke, Enck, Hecker
Fundstellen
Haufe-Index 856665 |
BB 1994, 796 |
NJW 1994, 2636 |
NZA 1994, 658 |
ZIP 1994, 726 |