Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllungsort der Arbeitsleistung von Reisenden
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer von einem Unternehmen, das seinen Sitz in einem der Vertragsstaaten des VollstrZustÜbK vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II S 774) - hier: Frankreich - hat, als Reisender für einen größeren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Bezirk angestellt, und macht er mit einer Klage gegen den Arbeitgeber verschiedenartige Ansprüche (Fixum, Provision, Urlaubsabgeltung) geltend, so ist für die Bestimmung des internationalen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk die Arbeitsleistung als die für den Arbeitsvertrag charakteristische Leistung maßgeblich (im An- schluß an EuGH 26.5.1982, RS 133/81 = EuGHE 1982, 1891).
2. Demgegenüber bestimmt sich der Erfüllungsort im Sinne des Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist.
3. Nach § 269 Abs 1 BGB ist Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden dessen Wohnsitz, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübt. Dies gilt unabhängig davon, ob er täglich nach Hause zurückkehrt und in welchem Umfang er vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhält.
Normenkette
ZPO §§ 38, 261; BGB § 269; VollstrZustÜbk Art. 6 Nr. 3, Art. 5 Nr. 1
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 29.11.1984; Aktenzeichen 8 Sa 694/84) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 07.06.1984; Aktenzeichen 5 Ca 199/84) |
Tatbestand
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit dem Wohnsitz in E, Arbeitsgerichtsbezirk Mainz, traf am 23. Juni 1983 mit der Beklagten, einem französischen Unternehmen mit dem Sitz in Lyon, das Schmuckgegenstände vertreibt, eine Vereinbarung über die Tätigkeit als ihr Repräsentant in Süddeutschland. Die Beklagte bestätigte ihm diese Vereinbarung mit Schreiben vom 28. Juni 1983. Nach dem wesentlichen Inhalt dieses Schreibens sollte der Kläger für die Beklagte in den Postleitzahlgebieten 6, 7 und 8 sowie in Teilen des Postleitzahlgebiets 5 Juweliere zum Zwecke des Ankaufs der von der Beklagten vertriebenen Schmuckgegenstände besuchen und Verkaufsabschlüsse tätigen. Als Vergütung sollte er ein monatliches Fixum von 2.400,-- DM sowie eine Provision von 3 % für Neugeschäfte und 2,5 % für Altgeschäfte erhalten. Anfallende Reisekosten sollten ihm nach dem tatsächlichen Aufwand erstattet werden. Nach der Probezeit und der Feststellung, daß er den Bezirk gut führe, sollte die Vergütung auf 8 % Provision umgestellt werden. Mit Schreiben vom 6. Juli 1983 antwortete der Kläger, er nehme diese Bedingungen an. Mit Schreiben vom 12. Juli 1983 teilte ihm die Beklagte unter Hinweis auf eine frühere telefonische Unterredung mit, daß die Probezeit von fünfzehn Tagen am 16. oder 17. August 1983 beginnen solle.
Der Kläger besuchte zusammen mit einem für die Beklagte in Norddeutschland tätigen Angestellten in der Zeit vom 22. August bis 2. September 1983 Juweliere in dessen Bezirk und setzte diese Tätigkeit auf Wunsch der Beklagten nach Ablauf der Probezeit zunächst fort. Ab 8. September 1983 wurde er gebeten, zu Hause auf weitere Nachrichten zu warten. Am 22. September 1983 fragte er bei der Beklagten telefonisch und nochmals mit Schreiben vom 25. September 1983 an, warum er den Bezirk Süddeutschland nicht, wie von ihr zugesagt, ab 1. September 1983 habe übernehmen können. Er verwies auf das Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 1983. Mit Schreiben vom selben Tag teilte ihm die Beklagte folgendes mit:
"Wir danken Ihnen bestens für Ihre überzeugende
Probezeit.
Leider hat unser Vertreter für Süddeutschland
viele Fortschritten seit August gemacht. Seitdem
sind seine Ergebnisse viel besser, und es ist
für uns schwer, Ihn auszustellen.
Wir bedauern uns sehr über diese Situation-
änderung. Im Falle einen neuen Nachlassen
unseres Vertreters erlauben wir uns, mit Ihnen
in Verbindung wieder zu setzen.
Für Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit
bedanken wir uns bestens."
Mit der am 27. Dezember 1983 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Fixum und Provision sowie Urlaubsabgeltung gefordert. Er hat vorgetragen, das Arbeitsgericht sei international und örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Es handele sich um Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag, die die Beklagte in E zu erfüllen habe. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe in Süddeutschland gelegen. Die übrigen vertraglichen Verpflichtungen wie Tourenplanung, Erstellung der Berichte, den sonstigen Schriftverkehr sowie den Telefondienst habe er von seiner Wohnung aus erfüllen müssen. Dort sei der ihm überlassene Musterkoffer mit Waren im Wert von ca. 400.000,-- DM verwahrt worden und auch sein beruflich genutztes Kraftfahrzeug zugelassen. Mit der Beklagten habe Übereinstimmung darüber bestanden, daß für das Arbeitsverhältnis deutsches Recht gelten sollte.
In der Sache selbst hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe den abgeschlossenen Arbeitsvertrag bisher nicht gekündigt und ihn somit frühestens zum 31. März 1984 kündigen können. Für die in der Probezeit geleistete Arbeit stehe ihm das vereinbarte Fixum zu. Für die Zeit ab 1. September 1983 schulde ihm die Beklagte Entgeltfortzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs sowie Urlaubsabgeltung für 18 Tage. Sie habe ihm deshalb Reisespesen für die Probezeit vom 16. bis 31. August 1983 in Höhe von 1.195,05 DM sowie für die Zeit bis 31. März 1984 an Fixum 18.800,-- DM, an entgangener Provision 16.333,31 DM, an Urlaubsabgeltung 2.840,-- DM sowie 120,40 DM vermögenswirksame Leistungen zu zahlen.
Nachdem die Beklagte während des Verfahrens die geforderten Reisespesen bezahlt hatte, hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
37.293,71 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorab die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts gerügt und hierzu vorgetragen:
Erfüllungsort für die geltend gemachten Ansprüche sei auch nach deutschem Recht, das nach dem übereinstimmenden Parteiwillen gelten sollte, ihr Firmensitz Lyon. Dort seien alle das Rechtsverhältnis betreffenden Maßnahmen wie Entgeltzahlungen und Reisekostenabrechnungen bewirkt worden. Der Kläger habe seine Arbeitsberichte nach Lyon schicken müssen und von dort das für seine Arbeit erforderliche Adressenmaterial erhalten.
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dem Kläger stünden keine Forderungen mehr zu. Ein Arbeitsvertrag sei nicht zustande gekommen. Sollte ein Vertrag bestanden haben, habe sie diesen mit ihrem Schreiben vom 23. September 1983 fristgemäß gekündigt, so daß das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit dem 31. Dezember 1983 aufgelöst worden sei. Provision könne der Kläger nicht fordern, weil er keine Umsätze erzielt habe.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 7. Juni 1984 dem Kläger 14.133,33 DM brutto an Fixum und Provision für die Zeit vom 16. August bis 31. Dezember 1983 zugesprochen. Für noch nicht entscheidungsreif hat es die Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiteren Lohns und weiterer Provisionen sowie auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und vermögenswirksame Leistungen erachtet.
Die Beklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil spätestens am 4. Oktober 1984 den sich aus dem zugesprochenen Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag von 10.316,90 DM an den Kläger gezahlt.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und mit der Widerklage beantragt, den Kläger zur Rückzahlung des an ihn ausbezahlten Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in Höhe des zugesprochenen Hauptsachebetrages als unzulässig abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Arbeitsgericht Mainz sei zur Entscheidung dieses Rechtsstreits örtlich nicht zuständig. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die örtliche Zuständigkeit richte sich im vorliegenden Fall nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774 - EGÜbk). Nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk sei bei Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden oder zu erfüllen sei. Der Erfüllungsort sei nach dem inländischen internationalen Privatrecht des mit der Sache zuerst befaßten Gerichts, mithin nach deutschem Recht zu bestimmen. Dies stehe im übrigen im Einklang mit dem nach dem übereinstimmenden Parteiwillen anwendbaren materiellen deutschen Arbeitsrecht. Daneben sei für die Bestimmung des Erfüllungsorts diejenige Verpflichtung maßgebend, die den Gegenstand der Klage bilde. Für Klagen aus Abwicklung eines inzwischen unstreitig beendeten Arbeitsvertrages, wie z. B. für Klagen auf Restlohn, Urlaubsabgeltung, Rückgabe von Arbeitsgeräten sei Erfüllungsort gemäß § 269 Abs. 1 und 2 BGB regelmäßig der Sitz des Arbeitgebers. Da der Kläger auf Zahlung aus einem Arbeitsvertrag klage, sei Erfüllungsort Lyon, der Sitz der Beklagten.
Nichts anderes gelte, wenn im Hinblick auf die Natur des Arbeitsverhältnisses der Theorie des einheitlichen Erfüllungsorts gefolgt werde. Entscheidend sei der Ort, der die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auf Dauer gesehen bestimme. Im Regelfall sei das der Ort, an dem nach dem Arbeitsvertrag der Schwerpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung liege. Lasse sich ein solcher Schwerpunkt, wie im vorliegenden Fall für die Reisetätigkeit des Klägers, nicht finden, sei der Ort maßgebend, von dem aus die tatsächlichen Arbeitsleistungen gelenkt würden. Hierfür spreche insbesondere, daß das Arbeitsverhältnis durch die Leistung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geprägt sei, der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliege.
Danach komme nur der Sitz der Beklagten als Erfüllungsort in Betracht. Unstreitig habe der Kläger von dort aus Anweisungen in bezug auf seine Tätigkeit in Deutschland erhalten. Er habe wegen des Inhalts, der Ausgestaltung und der weiteren Zukunft seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in Lyon korrespondiert sowie Reiseberichte dorthin gesandt. Demgegenüber falle nicht ins Gewicht, daß der Kläger ihm überlassene Muster und sonstige Unterlagen in seiner Wohnung aufbewahrt habe und sein Pkw an seinem Wohnsitz zugelassen sei.
B. Dieser Würdigung kann nicht gefolgt werden.
I. Im vorliegenden Fall ist über die internationale Zuständigkeit, d. h. darüber zu befinden, ob das vom Kläger angerufene inländische Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits mit Auslandsberührung zuständig ist. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1986 als Rechtsgrundlage ausgegangen.
1. Das Übereinkommen regelt für seinen Geltungsbereich die internationale und weitgehend zugleich auch die örtliche Zuständigkeit. Dies gilt vor allem überwiegend für die besonderen Zuständigkeiten des Zweiten Abschnitts (Art. 5 bis 6 a), wie schon am Wortlaut des Abkommens deutlich wird ("Gericht des Ortes" in Art. 5; vgl. Kropholler, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts, Band I Rz 606, 610; ebenso Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I 1. Halbband, § 5 I und II, S. 44, 45, § 32 I, S. 250, § 81 IX, S. 535; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 29 Rz 44). Es verdrängt in seinem Anwendungsbereich als lex specialis das jeweilige nationale Recht. Insbesondere gehen seine Zuständigkeitsvorschriften als Spezialvorschriften den Zuständigkeitsregeln des autonomen deutschen Rechts vor. Sie setzen damit sämtliche deutsche Regeln über die Begründung der internationalen Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit, soweit diese in dem Übereinkommen mitgeregelt ist, außer Kraft (vgl. EuGH Urteil vom 13. November 1979 - Rs 25/79 - EuGHE 1979, 3423, 3429; Kropholler, aaO, Rz 638 bis 641; ebenso Geimer/Schütze, aaO, § 1 II, S. 35 ff., § 32 I, S. 250; Stein/Jonas/Schumann, aaO, Einl. Rz 788, 788 b). Für die Auslegung der vertragsautonomen Bestimmungen des Übereinkommens ist der Europäische Gerichtshof zuständig. Seine Auslegung ist für die nationalen Gerichte der Vertragsstaaten maßgebend (vgl. Art. 1, 2 Nr. 1, Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1981 betreffend die Auslegung des EGÜbk, BGBl. 1972 II S. 846).
2. Der Rechtsstreit fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Dieses ist nach Art. 1 Abs. 1 EGÜbk in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Hierzu gehören auch Arbeitssachen (EuGH Urteil vom 13. November 1979, aa0).
II. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß als Rechtsgrundlage für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte allein Art. 5 Nr. 1 EGÜbk in Betracht kommt.
Nach Art. 2 Abs. 1 EGÜbk sind vorbehaltlich der weiteren Vorschriften dieses Übereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Aus dieser Vorschrift kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall allerdings nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte ihren Sitz in Lyon hat.
Jedoch kann nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist (EuGH Urteil vom 4. März 1982 - Rs 38/81 - EuGHE 1982, 825).
III. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76 - EuGHE 1976, 1473) bestimmt sich der "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EGÜbk nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
Dieser Grundsatz betrifft allerdings nur die Frage, wo zu erfüllen ist. Hiervon zu unterscheiden ist die vorrangige Frage (vgl. Kropholler, aaO, Rz 665 bis 668), auf welche "Verpflichtung" es im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EGÜbk für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ankommt. Maßgeblich hierfür ist nach der Grundsatzentscheidung des EuGH (Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 14/76 - EuGHE 1976, 1497), auf die auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (ebenso BGHZ 74, 136, 139).
IV. Im vorliegenden Fall ist die für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgebliche Verpflichtung die Arbeitsleistung, die der Kläger in Erfüllung des Vertrages - für den Fall seines Zustandekommens - zu erbringen hatte.
1. a) Gegenstand der Klage bilden verschiedenartige Ansprüche aus einem von den Vorinstanzen als Arbeitsvertrag qualifizierten "Vertretervertrag", nämlich Erfüllungsansprüche für die Zeit des Bestehens des (behaupteten) Vertragsverhältnisses (Fixum und Provision) sowie ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Gegenstand der vorinstanzlichen Urteile und des Revisionsverfahrens sind zwar nur die Vergütungsansprüche. Für die Bestimmung der internationalen wie auch der örtlichen Zuständigkeit ist jedoch auf den Streitgegenstand des Verfahrens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit abzustellen. Spätere Veränderungen des ursprünglichen Streitgegenstandes, etwa durch teilweise Klagerücknahme, Teilvergleich oder auch durch Teilurteil berühren gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Zuständigkeit des Prozeßgerichts nicht. Diese Vorschrift gilt auch für die internationale Zuständigkeit (Senatsurteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 973/77 - AP Nr. 8 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu IV 2 b der Gründe).
b) Die Frage, welches in einem solchen Fall die nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGHE 1976, 1497) für die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk maßgebende Verpflichtung und somit diejenige ist, "auf die die Klage gestützt wird", ist allein aus dieser Vorschrift zu beantworten, da das Übereinkommen die internationale Zuständigkeit ausschließlich regelt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zu Unrecht insoweit unmittelbar auf den Begriff des Erfüllungsorts abgestellt. Der Erfüllungsort kann erst bestimmt werden, wenn die für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Verpflichtung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EGÜbk feststeht. Nur für die Bestimmung des Erfüllungsorts verweist diese Vorschrift auf das nationale Recht, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts für die Verpflichtung maßgeblich ist (vgl. oben unter B III).
2. Wird eine Klage auf verschiedene Verpflichtungen aus einem Vertretervertrag gestützt, der einen Arbeitnehmer an ein Unternehmen bindet, so ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. Mai 1982 - Rs 133/81 - EuGHE 1982, 1891) für die internationale Zuständigkeit diejenige Verpflichtung maßgeblich, die für diesen Vertrag charakteristisch ist.
Der EuGH hat dies aus dem Zweck des Übereinkommens und der allgemeinen Systematik seiner Bestimmungen gefolgert. Danach will Art. 5 Nr. 1 EGÜbk bei Klagen aus Verträgen vorzugsweise die Zuständigkeit des Gerichts des Landes begründen, das eine enge Verbindung zu dem Rechtsstreit hat. Diese Verbindung besteht im Falle eines Arbeitsvertrages namentlich in dem auf diesen Vertrag anwendbaren Recht. Dieses Recht bestimmt sich entsprechend der Fortentwicklung der einschlägigen Kollisionsnormen nach der Verpflichtung, die für den fraglichen Vertrag charakteristisch ist und normalerweise in der Verrichtung der Arbeit besteht.
Wird deshalb das Gericht mit Ansprüchen aufgrund von Verpflichtungen aus einem Vertretervertrag befaßt, von denen einige die Vergütung betreffen, die dem Arbeitnehmer angeblich von einer in einem Staat ansässigen Firma geschuldet wird, andere wiederum Abfindungen zum Gegenstand haben, die ihre Grundlage in der Art und Weise der Verrichtung der Arbeit in einem anderen Staat haben, dann sind die Bestimmungen des Übereinkommens so auszulegen, daß das angerufene Gericht keine Veranlassung dazu hat, für die Entscheidung über einige Ansprüche seine Zuständigkeit zu bejahen, sie jedoch in bezug auf andere Ansprüche zu verneinen. Ein solches Ergebnis würde den Absichten und der allgemeinen Systematik des Übereinkommens um so weniger entsprechen, als es sich um einen Vertrag über eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit handelt, für die das anwendbare Recht im allgemeinen Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers enthält. Dieses Recht ist normalerweise dasjenige des Ortes, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, die die für den Vertrag charakteristische Leistung darstellt.
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall als maßgebliche Verpflichtung für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk die Arbeitsleistung anzusehen, die der Kläger in Erfüllung des Vertrages zu erbringen hatte.
V. Ist von der Arbeitsleistung als der maßgeblichen Verpflichtung auszugehen, so ist der Wohnsitz des Klägers Erfüllungsort für diese Verpflichtung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EGÜbk. Damit sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung des vorliegenden Falles international zuständig.
1. Der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts für die Verpflichtung anzuwenden ist. Insoweit verweist das Übereinkommen, wie ausgeführt (oben unter B III und IV 1), auf das jeweilige nationale Recht und enthält keine vertragsautonome Bestimmung des Erfüllungsorts.
2. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem übereinstimmenden Parteiwillen habe für den beabsichtigten bzw. zustande gekommenen Vertrag materielles deutsches Arbeitsrecht anwendbar sein sollen. Dies entspricht auch dem beiderseitigen schriftsätzlichen Parteivorbringen. Danach ist für die materiell- rechtlichen Beziehungen der Parteien deutsches Recht maßgebend.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 27, 99, 103 f. = AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht, zu II der Gründe, m. w. N.) gilt für Arbeitsverträge mit Auslandsberührung der Grundsatz der Parteiautonomie. Die Vertragsparteien können das maßgebliche Recht selbst bestimmen. Sie können die Rechtswahl ausdrücklich oder auch stillschweigend treffen. Fehlt es an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestimmung des anzuwendenden Rechts durch die Parteien, so hat das Gericht das anzuwendende Recht nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien zu bestimmen und hierfür auf objektive Umstände abzustellen.
Ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts durch die Parteien feststellen oder nur die von den Parteien über die Anwendung deutschen Rechts im Prozeß vertretene Rechtsansicht wiedergeben wollte, kann dahingestellt bleiben. Im ersteren Falle läge eine tatsächliche Feststellung über den Inhalt einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vor, an die der Senat nach § 561 ZPO gebunden wäre, da die Revision insoweit keine Verfahrensrüge erhoben hat. Im anderen Falle wäre dem Umstand, daß beide Parteien in ihren Rechtsausführungen während des Rechtsstreits von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind, zu entnehmen, daß sie entweder von vornherein ihre Vertragsbeziehungen deutschem Recht unterstellen wollten, oder daß dieser Wille jedenfalls jetzt bei ihnen besteht (BAG 16, 215, 221 = AP Nr. 9 zu Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht, zu 1 der Gründe).
3. Demgemäß bestimmt sich der Erfüllungsort für die Arbeitsleistung des Klägers nach § 269 BGB. Danach ist der Wohnsitz des Klägers jedenfalls als Erfüllungsort für seine Arbeitsleistung anzusehen und die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.
a) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§ 269 Abs. 1 BGB). Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (§ 269 Abs. 2 BGB).
Nach dem - behaupteten - Arbeitsvertrag hatte der Kläger seine Arbeitsleistung, die im Besuch von Juwelieren und im Abschluß von Kaufverträgen mit diesen bestehen sollte, nicht an einem bestimmten Ort, sondern in einem größeren, durch Postleitzahlen bestimmten Bezirk in Süddeutschland zu erbringen. Im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Ansicht vertreten, bei solchen Arbeitsverhältnissen sei für sämtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien ein einheitlicher Leistungsort des § 269 Abs. 1 BGB anzunehmen. Streitig ist jedoch, ob insoweit grundsätzlich auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers abzustellen ist (LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 10. Februar 1983 - 3 Ta 296/82 - AuR 1983, 348; LAG Köln, Urteil vom 18. März 1983 - 9 Sa 88/83 -, nicht veröffentlicht; zumindest bei täglicher Rückkehr des Vertreters an seinen Wohnort: Rewolle, BB 1979, 170, unter II 2; wohl auch Süße, AuR 1970, 47, 48, unter II 2) oder der Betriebssitz des Arbeitgebers maßgebend sein soll (LAG Saarland, Urteil vom 2. April 1975 - 2 Sa 169/74 -, nicht veröffentlicht; Etzel in AR-Blattei D, Arbeitsgerichtsbarkeit V c, Örtliche Zuständigkeit, unter I 2 c a. E.; vgl. auch Grub, AR-Blattei D, Erfüllungsort beim Arbeitsverhältnis, unter I 2 b - für Montagearbeiter).
b) Im vorliegenden Fall ist jedoch im Hinblick auf die bindenden Vorgaben durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr. 1 EGÜbk nur zu entscheiden, welcher Ort bei Verträgen dieser Art als Erfüllungsort für die Arbeitsleistung anzusehen ist.
Insoweit ist bei Fällen der vorliegenden Art auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer, wie im Hinblick auf den Umfang des vom Kläger zu betreuenden Bezirks, im vorliegenden Fall anzunehmen ist, nicht täglich dorthin zurückkehrt. Die Befürworter des Wohnsitzes des Arbeitnehmers als des einheitlichen Erfüllungsorts für sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis stellen zutreffend wesentlich darauf ab, ob dem Vertreter ein bestimmter, fest umrissener Bezirk zugewiesen ist, in dem er von seinem Wohnsitz aus tätig wird, an den er immer wieder zurückkehrt und an dem er seine Arbeiten sowie den Schriftverkehr mit Kunden und Arbeitgeber erledigt und damit nicht unerhebliche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt (LAG Frankfurt am Main, Rewolle, jeweils aaO). Im Gegensatz hierzu stehen die Fälle, in denen der Arbeitnehmer für den Betrieb eingestellt wird und vom Betriebssitz aus immer wieder an verschiedene auswärtige Orte zur Ausführung von Arbeiten entsandt wird, wie z. B. Montagearbeiter und Kraftfahrer von Reisedienstunternehmen. Bei dieser sogenannten weisungsgebundenen Entsendung ist Schwerpunkt der Dienstleistung der Sitz des Betriebes (Rewolle, aaO, unter III 1; Süße, aaO, unter II 2 und 3). Ist dem Arbeitnehmer dagegen ein fester räumlicher Bezirk zugewiesen, den er nicht vom Sitz des Betriebes, sondern von seinem Wohnsitz aus bearbeitet, so ist der Wohnsitz jedenfalls als der Schwerpunkt der Dienstleistung anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht täglich an den Wohnsitz zurückkehrt, weil dort sein Lebensmittelpunkt sich befindet, von dem aus er seine Reisetätigkeit antritt, zu dem er, wenn auch in kürzeren oder längeren Zeitabständen, zurückkehrt, an dem er auch gerade mit seiner Arbeitsleistung verbundene Leistungen wie die Erstellung der Berichte und die Korrespondenz mit Kunden erbringt und der auch Anlaufstelle für Weisungen des Arbeitgebers ist. Danach bleibt der Wohnsitz auch dann für die Arbeitsleistung maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall nach Behauptung der Beklagten der Kläger, konkrete Anweisungen über die Gestaltung seiner Reisetätigkeit vom Betrieb aus erhält, dort die Gehalts- und Provisionsabrechnungen erstellt und die Spesenabrechnungen überprüft werden (a.A.: Etzel sowie LAG Saarland, aaO). Mag auch die Arbeitsleistung insoweit durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers beeinflußt werden, so ist die Arbeit selbst doch vom Wohnsitz des Arbeitnehmers aus im Reisebezirk zu verrichten. Damit bleibt der Wohnsitz auch bei dieser Gestaltung der Schwerpunkt der Arbeitsleistung, im Gegensatz zu der sogenannten weisungsgebundenen Entsendung, bei der der Arbeitnehmer jeweils vom Betriebssitz aus in verschiedenen Orten eingesetzt wird.
4. Ist somit für die Klageansprüche nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, so besteht diese nach Art. 6 Nr. 3 EGÜbk auch für die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Ersturteil gezahlten Betrages. Nach dieser Vorschrift kann auch eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, sofern es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht verklagt werden, vor dem die Klage selbst anhängig ist.
5. Art. 5 Nr. 1 EGÜbk regelt, wie ausgeführt, neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit. Deshalb war im vorliegenden Fall das angerufene Arbeitsgericht Mainz, in dessen Bezirk der Wohnort des Klägers liegt, für die Entscheidung örtlich zuständig.
VI. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, zur materiellen Rechtslage, insbesondere zu der Frage, ob ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, keine Feststellungen getroffen hat, war der Rechtsstreit zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hillebrecht Triebfürst Dr. Weller
Strümper Rupprecht
Fundstellen
NJW-RR 1988, 482-484 |
AP, Nr 1 zu Art 5 Brüsseler Abkommen (LT1-3) |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VA Entsch 10 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 160.5.1 Nr 10 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 920 Nr 2 (LT1-3) |
AR-Blattei, Internationales Arbeitsrecht Entsch 2 (LT1-3) |
EzA § 269 BGB, Nr 2 (LT1-3) |
IPRspr 1986, Nr 134, 316-322 (KT) |
IPRspr. 1986, 134 |