Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Rentenauskunft bei der VBL. Arbeitgeberpflichten. Ersatz von Versorgungsschäden. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Hinweispflichten des Arbeitgebers. Änderung einer Altersteilzeitvereinbarung. Unterstützung bei der Ausfüllung eines Antrags auf Rentenauskunft der VBL. Organisationsverschulden. interessengerechtes Verhalten. Ursächlichkeit. mitwirkendes Verschulden
Orientierungssatz
1. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zum anderen hat dieser, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor drohenden Nachteilen zu bewahren.
a) Im vorliegenden Fall musste der Arbeitgeber zwar keine detaillierten Auskünfte über die Berechnung der Zusatzversorgung erteilen, sondern durfte die Arbeitnehmer an die VBL verweisen. Er musste aber die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, zweckentsprechende Anfragen an die VBL zu stellen. Er musste ihnen mitteilen, was sie zu beachten haben, wenn sie bei der VBL eine Rentenauskunft beantragen.
b) Wenn ein für Personalfragen zuständiger Mitarbeiter des Arbeitgebers eine Arbeitnehmerin beim Ausfüllen des Auskunftsantrags unterstützt, darf diese sich auf eine sachgerechte Hilfe verlassen. Der an die VBL gerichtete Auskunftsantrag darf weder unvollständige noch missverständliche Angaben enthalten. Vor allem muss der vorgesehene Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses genannt werden.
2. In der Regel ist anzunehmen, dass sich der Arbeitnehmer “aufklärungsrichtig” verhält, also seine Interessen in vernünftiger Weise wahrgenommen und Rentenschäden vermieden hätte. Ob es sich bei dieser “Vermutung” um eine Umkehr der Beweislast oder einen Beweis des ersten Anscheins handelt, konnte in diesem Rechtsstreit offenbleiben.
3. In der vom Arbeitgeber vorgefertigten Vereinbarung konnten dessen arbeitsvertragliche Nebenpflichten nicht wirksam eingeschränkt werden. Abreden, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, hielten schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der gebotenen Inhaltskontrolle nicht Stand. Grundlage der Inhaltskontrolle war nach der früheren Rechtslage § 242 BGB oder eine analoge Anwendung des § 315 BGB.
Normenkette
BetrAVG § 1 Auskunft, § 1 Zusatzversorgungskassen; BGB § 242 (= § 280 Abs. 1 nF), § 249 Abs. 1, §§ 254, 278, 305 ff. nF, § 315; AGBG § 23; Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1995 § 11 Abs. 3; BAT § 70; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2006 – 6 Sa 238/06 – insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage für die Monate Juni und Juli 2005 sowie die Feststellungsklage für die Zeit ab 1. August 2005 abgewiesen worden sind.
II. Insoweit wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Dezember 2005 – 2 Ca 1786/05 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 851,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 425,63 Euro vom 1. Juni bis 30. Juni und aus 851,26 Euro ab dem 1. Juli 2005 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. August 2005 lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, den Differenzbetrag zwischen der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tatsächlich gezahlten Betriebsrente und der Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie während der letzten 180 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei dem beklagten Land gestanden hätte, zu ersetzen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten Kalendertag des jeweiligen Folgemonats.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land der Klägerin den ihr entstandenen Versorgungsschaden ersetzen muss.
Die am 29. April 1945 geborene Klägerin stand vom 18. Juni 1990 bis einschließlich 30. April 2005 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Sie war als Verwaltungsangestellte beim Finanzamt M… beschäftigt. Aufgrund einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz vom 2. November 1998 wurde den Angestellten ein “Leitfaden … über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz Stand: Oktober 1998” ausgehändigt. Er enthielt folgende Hinweise:
“… Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es empfiehlt sich daher, sich im konkreten Einzelfall von der jeweils für das Personal zuständigen Stelle bzw. der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – (ZBV) – beraten zu lassen.
…
5. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit – TV ATZ – (vgl. hierzu insbesondere die Hinweise zur Durchführung des TV ATZ vom 27. Juli 1998 – MinBl. Seite 270)
…
5.2 Rechtsfolgen in der Sozialversicherung und bei der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
…
5.2.2 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Durch die 30. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 26. Juni 1997 sind unter anderem die zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen für die Umsetzung der Altersteilzeit geschaffen worden. …
Die Zeit der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz wird bei der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten mit dem Faktor 0,9 berücksichtigt (§ 43 a Abs. 3 Satz 4 VBL-Satzung). Bei der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts gilt auch für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz die generelle Regelung für Teilzeitarbeit (§ 43a Abs. 4 VBL-Satzung). Da die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz grundsätzlich auf die Hälfte vermindert wird, ergibt sich hier ein Beschäftigungsquotient von 0,5, d.h. das zusatzversorgungspflichtige Entgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Aufstockungsbeträge, da diese nicht steuerpflichtig und damit auch nicht zusatzversorgungspflichtig sind) wird auf das Entgelt eines Vollbeschäftigten hochgerechnet.”
Außerdem erhielt die Klägerin ein “Informationsblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz Stand: Oktober 1998”. Darin hieß es:
“Im Anschluß an das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 ist zwischenzeitlich der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in Kraft getreten.
Zum TV ATZ werden folgende Hinweise gegeben:
…
14. Zusatzversorgung
Mit Beginn der Altersrente setzen auf Antrag auch die Leistungen der Zusatzversorgung ein. Die Zeit der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz wird bei der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten mit dem Faktor 0,9 anstelle 0,5 berücksichtigt. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelten Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gelten auch in der Zusatzversorgung.
Die Vereinbarung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses hat regelmäßig Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente und die Zusatzversorgung. Es wird daher empfohlen, eine solche Entscheidung auf der Grundlage detaillierter Rentenauskünfte (BfA, LVA, VBL) zu treffen.
…”
Mit einem an die OFD Koblenz gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2000 beantragte die Klägerin “ab dem 01.07.2000 Altersteilzeit” und bat, diese wie folgt auszugestalten:
“01.07.2000 – |
Volle Arbeitsverrichtung, Gehalt nach |
30.11.2002: |
TV ATZ |
01.12.2002 – |
Keine Arbeitsverrichtung, Gehalt |
30.04.2005: |
nach dem TV ATZ |
ab dem 01.05.2005: |
Bezug der Regelaltersrente” |
Der Geschäftsstellenleiter des Finanzamts M… Steueramtsrat S… hatte – ausgehend von den Wünschen der Klägerin – den Beginn der Altersteilzeit sowie die Arbeits- und Freizeitphase ausgerechnet. Am 30. März 2000 führte er mit der Klägerin ein Gespräch über die Altersteilzeit. Fragen der Zusatzversorgung wurden dabei nicht erörtert.
Mit einem von der VBL erstellten Formular beantragte die Klägerin bei dieser Versorgungsanstalt eine “Rentenauskunft für Pflichtversicherte”. Bei dem der Klägerin obliegenden Ausfüllen des Teils A half ihr Steueramtsrat S…. In dem von der Arbeitgeberin auszufüllenden Teil B des Auskunftsantrags war die Frage Nummer 4 (“Beschäftigung im öffentlichen Dienst”) wie folgt beantwortet worden:
“Name des Arbeitgebers/Dienstherrn Finanzamt M…
als Angestellter
vom 18.06.1990 – weiterhin.”
Aus dem Auskunftsantrag vom 2. März 2000 war weder der beabsichtigte Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung noch der geplante Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu ersehen.
Nachdem die OFD Koblenz die Altersteilzeit genehmigt hatte, schlossen die Parteien antragsgemäß den “Änderungsvertrag für die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses” vom 27. April 2000. Am selben Tag unterzeichnete die Klägerin folgende “Erklärung zum Antrag auf Abschluß eines Änderungsvertrages über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses”:
“Ich erkläre hiermit, daß ich von den geltenden Bestimmungen
– des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (BGBl. I, S. 1078),
– des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungshinweise (MinBl. 1998, S. 270 ff.), insbesondere von den Ausführungen zur Nebentätigkeit (Anzeigepflicht, Ruhen des Aufstockungsbetrages bzw. Rückzahlungsverpflichtung beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV)
Kenntnis genommen habe und mich über die damit zusammenhängenden Rechtsfragen u.a. auch durch Rückfragen bei den zuständigen Stellen der Sozialversicherungsträger selbst kundig gemacht habe.
Ich erkläre, daß ich den Entschluß über die Inanspruchnahme der ATZ nach sorgfältiger Prüfung getroffen habe und stelle den Arbeitgeber von weiteren Hinweis- und Aufklärungspflichten frei.”
Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 teilte die VBL der Klägerin mit, dass sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Januar 2000 “bei Anwendung der derzeit geltenden Satzungsbestimmungen” eine Versorgungsrente von 855,71 DM (= 437,52 Euro) ergebe.
Zum 31. Dezember 2000 wurde das bisherige Gesamtversorgungssystem geschlossen und die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 in ein Punktemodell umgestaltet. Die Übergangsfälle wurden durch Startgutschriften in das neue System überführt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 teilte die VBL der Klägerin mit, dass sich deren Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 auf 213,13 Versorgungspunkte belaufe und dies einer monatlichen Rentenanwartschaft von 852,52 Euro entspreche. Diese Berechnung wurde von der VBL mit Schreiben vom 31. Januar 2005 berichtigt. Zur Begründung hieß es:
“wir haben Ihr Startgutschrift zum 31.12.2001 nochmals berechnet, weil Sie in der Zeit vom 18.06.90 – 30.04.05 (Ende der Freistellungsphase Ihres Altersteilzeitvertrages) nur 179 Umlagemonate zurückgelegt haben. Somit ist die Vorschrift des § 41 Abs. 4 d.S.a.F. (vgl. beiliegenden Satzungsauszug) nicht erfüllt. Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.
Ihre neue Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 beträgt 65,66 Versorgungspunkte (dies entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 261,44 Euro).
…”
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 29. März 2005 bei der VBL einen Schadensersatzanspruch und “sozialrechtlichen Herstellungsanspruch” geltend. Die VBL sollte es ihr ermöglichen, die fehlende Zeit beim beklagten Land nachzuarbeiten. Die VBL antwortete mit Schreiben vom 7. April 2005:
“…
Auf die fehlerhafte Berechnung vom 25. Juni 2004 sowie der damit verbundenen Folgeberechnung unter Berücksichtigung des neu gefassten § 79 Abs. 3b Buchst. b VBLS haben wir bereits mit der Korrekturberechnung vom 31. Januar 2005 hingewiesen und wegen des technischen Fehlers um Entschuldigung gebeten.
…
Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 d. S. a. F. waren nicht erfüllt, weil bis zum Hochrechnungszeitpunkt (vereinbartes Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. April 2005) keine 180 Monate zurückgelegt wurden. Auf diesen Zeitpunkt ist auch die Berechnung der Startgutschrift abzustellen (vgl. § 79 Abs. 2 und 3 VBLS).
Eine nachträgliche Änderung des uns vorliegenden Altersteilzeitvertrages vom 27. April 2000 lassen unsere Satzungsbestimmungen nicht gelten. Dies führt deshalb auch zu keiner anderen Betrachtungsweise.
…
Zur Frage der Aufklärungs- und Informationspflicht der VBL gibt es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung, die besagt, dass die Annahme einer solchen Pflicht über das Maß dessen, was der Anstalt zugemutet werden kann, weit hinausgehen würde. Würde der Anstalt eine so weitgehende Informationspflicht auferlegt, so liefe dies auf einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand hinaus. Das kann einem Massenversicherer wie die VBL nicht zugemutet werden. Die Anstalt muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich unter anderem auch mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaß, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Anstalt und ihren Versicherten besteht. Die Anstalt hat lediglich die Pflicht, die Arbeitgeber der Versicherten über die Satzungsänderungen zu informieren.
…”
Das beklagte Land lehnte sowohl die Gewährung von Schadensersatz als auch die Vereinbarung einer “Nacharbeit” ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei seinen Informationspflichten nicht nachgekommen. Es habe darauf hinweisen müssen, dass die Zusatzversorgung bei Nichterreichen von 180 Umlagemonaten erheblich niedriger ausfalle. Der Arbeitgeber habe die Klägerin von dem Abschluss der sehr nachteiligen Altersteilzeitvereinbarung abhalten müssen. Er habe die Initiative ergriffen, indem er die Arbeitnehmer durch Informationsschriften auf die Möglichkeit hingewiesen habe, in Altersteilzeit zu gehen. Steueramtsrat S… habe die Klägerin zu sich gebeten, um mit ihr die Altersteilzeit zu besprechen. Außerdem habe er Beginn und Ende der Altersteilzeit festgelegt. Weder in den Informationsschriften noch durch Herrn S… oder einen anderen Mitarbeiter des beklagten Landes sei die Klägerin ausreichend unterrichtet worden. Der Arbeitgeber habe dafür sorgen müssen, dass seine Mitarbeiter über versorgungsrechtliche Grundkenntnisse verfügten und die gebotenen Hinweise geben könnten. Die Klägerin habe darauf vertraut, dass wenigstens die für die Genehmigung der Altersteilzeit zuständige OFD Koblenz dafür sorge, dass einschneidende Versorgungseinbußen vermieden würden. Die Klägerin habe sich ausgehend von ihrem Kenntnisstand richtig verhalten. Sie habe bei der VBL eine Rentenauskunft beantragt. Den Teil B des Auskunftsantrags habe Herr S… ausgefüllt, jedoch unvollständig und zum Teil falsch. Ein Hinweis auf die Altersteilzeit und die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten gefehlt. Unter Nummer 4 sei als Dauer des Arbeitsverhältnisses “18.06.1990 – weiterhin” angegeben worden. Beim Ausfüllen des Auskunftsantrags sei bereits eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2005 absehbar gewesen. Erkennbar sei es der Klägerin darum gegangen, “unter den bestmöglichen Umständen möglichst früh in Regelaltersrente gehen zu können”. Erst im Jahre 2005 habe die Klägerin von den Nachteilen erfahren, die ihr durch den vereinbarten Beendigungszeitpunkt entstünden. Soweit diese Nachteile durch eine Vertragsänderung und eine nachträgliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vermieden werden könnten, sei das beklagte Land zum Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages verpflichtet. Es habe jedoch eine Vertragsverlängerung abgelehnt. Der Klägerin sei ein Versorgungsschaden in Höhe von monatlich 425,63 Euro entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.276,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf %- Punkten über dem Basiszinssatz aus 425,63 Euro vom 01. Mai bis 31. Mai 2005, aus 851,26 Euro vom 1. Juni bis 30. Juni 2005 und aus 1.276,89 Euro ab dem 1. Juli 2005 zu zahlen,
2. das beklagte Land zu verurteilen (hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 1. August 2005 entstehenden weiteren Schaden in Höhe der Differenz zwischen der – jetzt grundsätzlich errechneten – und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, beginnend mit dem Monat August 2005 nebst fünf% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen).
Zum Antrag zu 2 hat die Klägerin mehrere Hilfsanträge gestellt.
Das beklagte Land hat beantragt, diese Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden weder die geltend gemachten Schadensersatzansprüche noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zur Ermöglichung der “Nacharbeit” zu. Arbeitsvertragliche Nebenpflichten, insbesondere Hinweis- oder Aufklärungspflichten seien vom beklagten Land nicht verletzt worden. Grundsätzlich habe jeder Vertragspartner für die Wahrung seiner eigenen Interessen selbst zu sorgen. Im vorliegenden Fall bestehe kein Anlass, hiervon abzuweichen. Die Initiative zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung sei allein von der Klägerin ausgegangen. Sie habe diese Vereinbarung gewünscht. Herr S… habe weder den Beginn der Altersteilzeit noch die Arbeits- und Freistellungsphase festgelegt, sondern nach den Vorstellungen der Klägerin nur ausgerechnet. Die Informationsschreiben des beklagten Landes hätten keinen Hinweis auf einzelne Regelungen des Versorgungs-TV und der Satzung der VBL (VBLS) enthalten müssen. In Nr. 14 des Informationsblattes über Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz sei ausdrücklich die Einholung detaillierter Rentenauskünfte empfohlen worden. Dies reiche aus. In dem mit der Klägerin geführten Gespräch habe sich Herr S… nicht zu Fragen der VBL-Versorgung geäußert und dementsprechend weder falsche noch unvollständige Auskünfte erteilt. Die Klägerin habe auch gewusst, dass Herr S… nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt habe. Den Antrag auf Rentenauskunft habe Herr S… lediglich an die VBL weitergeleitet. Der von der Arbeitgeberin auszufüllende Teil B dieses Antrags sei nach den Angaben der Klägerin komplettiert worden. Für das von der VBL erstellte Formular sei das beklagte Land nicht verantwortlich. Die von Herrn S… eingefügten Angaben seien richtig. Das Formular der VBL habe einen Hinweis auf den beabsichtigten Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgesehen. Fragen der Zusatzversorgung hätten von der VBL geklärt werden sollen. Die Klägerin habe nicht annehmen können, die OFD Koblenz befasse sich bei der Genehmigung der Altersteilzeit auch damit, ob der Klägerin durch diesen Vertrag versorgungsrechtliche Nachteile entstehen könnten. Die OFD Koblenz habe lediglich geprüft, ob die beantragte Altersteilzeit zulässig, realisierbar und mit betrieblichen Interessen vereinbar sei. Das beklagte Land habe seine Mitarbeiter auch nicht in Fragen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes schulen müssen. Es habe die Erteilung von Auskünften zu dieser schwierigen Rechtsmaterie der VBL überlassen dürfen. Die Klägerin habe die von ihr beantragte Auskunft der VBL nicht abgewartet, sondern bereits vorher die Altersteilzeitvereinbarung unterschrieben. Zudem habe sie das beklagte Land in der Erklärung vom 27. April 2000 von sämtlichen Hinweispflichten für die Vergangenheit und die Zukunft entbunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Der Revision ist insoweit stattzugeben, als die Klägerin mit ihrer Zahlungsklage (Hauptantrag zu 1) den Ausgleich ihrer Versorgungseinbußen für die Monate Juni und Juli 2005 verlangt. Der Hauptantrag zu 2 ist als Leistungsantrag unzulässig, als Feststellungsantrag jedoch zulässig und auch begründet.
A. Gegenstand der Hauptanträge ist der Ersatz von Versorgungsschäden. Diese Anträge genügen nur zum Teil den prozessrechtlichen Anforderungen.
I. Gegen den Zahlungsantrag zu 1 bestehen keine prozessrechtlichen Bedenken. Dagegen genügt der Hauptantrag zu 2 als Leistungsantrag nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es fehlt die erforderliche Bezifferung.
II. Als Feststellungsantrag ist der Hauptantrag zu 2 zulässig.
1. Bei einer Feststellungsklage genügt es, das maßgebliche Rechtsverhältnis so genau zu bezeichnen, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der späteren Rechtskraft feststehen (vgl. ua. BAG 2. November 1961 – 5 AZR 148/60 – AP ZPO § 253 Nr. 8; 24. April 2001 – 3 AZR 210/00 – zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Nr. 75; BGH 17. Juni 1994 – V ZR 34/92 – zu II 1 der Gründe, NJW-RR 1994, 1272). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
2. Der Feststellungsantrag ist allerdings insoweit auslegungsbedürftig, als von “Umlagemonaten” die Rede ist. Wie sich aus der Klagebegründung und den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt, ist damit die von der VBL zugrunde gelegte, von der Klägerin jedoch nicht erfüllte Voraussetzung des § 41 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b VBLS aF gemeint. Nach dieser Vorschrift muss der Versorgungsrentenberechtigte “während der letzten 180 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger gestanden und in diesem Zeitraum mindestens 156 Umlagemonate zurückgelegt” haben. Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch der Klägerin auf höhere Zusatzversorgung am ersten Tatbestandsmerkmal (Dauer des Arbeitsverhältnisses) und nicht am zusätzlichen Tatbestandsmerkmal (Zahl der Umlagemonate). Die Klägerin hat sich bei der Formulierung ihres Feststellungsantrags lediglich irreführend ausgedrückt. Dies ergibt ihr gesamtes Vorbringen und ihr Klageziel.
3. Ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes dem Grunde nach auch für die Zukunft alsbald geklärt wird. Ohne den Einschub “ab dem 1. August 2005” hätte es sich um eine schon nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Zwischenfeststellungsklage gehandelt.
B. Die Klage ist überwiegend begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin die ihr ab Juni 2005 entstandenen und weiterhin entstehenden Versorgungsschäden zu ersetzen. Anspruchsgrundlage sind die nach Art. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren Grundsätze der positiven Vertragsverletzung iVm. § 249 Satz 1 BGB aF (vgl. dazu BAG 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – zu A IV der Gründe, BAGE 109, 294).
I. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. ua. BAG 21. November 2000 – 3 AZR 13/00 – zu B 2b der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 1 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 61). Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor drohenden Nachteilen zu bewahren. In beiden Bereichen sind dem beklagten Land zuzurechnende schuldhafte Pflichtverletzungen zu verzeichnen. Auch die ergänzenden Ausführungen in dessen Schriftsatz vom 17. September 2008 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1. Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen (vgl. dazu ua. BAG 23. Mai 1989 – 3 AZR 257/88 – zu 2b der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Versorgungsberechtigten kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen der vorgesehenen Vereinbarungen zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet aber seine Grenzen am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (vgl. ua. BAG 23. September 2003 – 3 AZR 658/02 – zu II 2a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 611 Fürsorgepflicht Nr. 1). Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. ua. BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 339/00 – zu II 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62).
a) Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die nachteilige Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. ua. BAG 3. Juli 1990 – 3 AZR 382/89 – zu II 2a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7; 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99 – zu II 2a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Klägerin schied auf eigenen Wunsch aus. Sie hatte aus persönlichen Gründen die Altersteilzeit beantragt. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn dies dem beklagten Land gelegen kam (vgl. dazu BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 339/00 – zu II 3a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62). Es hatte in seinen Informationsschriften die Arbeitnehmer lediglich über die Möglichkeit einer Altersteilzeitvereinbarung unterrichtet. Dadurch wurde ihnen eine eigenständige Entscheidung eröffnet. Wenngleich die Altersteilzeitvereinbarung einer Genehmigung der OFD Koblenz bedurfte, war der von der Klägerin zu stellende Antrag die maßgebliche Initiative zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung.
b) Eine Hinweispflicht kann indessen auch dann bestehen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Initiative des Arbeitgebers beruht. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (vgl. ua. BAG 3. Juli 1990 – 3 AZR 382/89 – zu II 2a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7; 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99 – zu II 2a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59).
aa) Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Das Informationsbedürfnis steigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand steht (vgl. ua. BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – zu I 3c der Gründe, BAGE 47, 169; 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99 – zu II 2b cc (1) der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59). Dieser Zusammenhang ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem gesetzlichen Zweck eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Nach § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes soll älteren Arbeitnehmern durch Altersteilzeitarbeit ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Dem Umfang der Altersversorgung kommt dementsprechend zentrale Bedeutung zu.
Von der Dauer des Arbeitsverhältnisses hängt es ab, ob der Arbeitnehmer durch eine Altersteilzeitvereinbarung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes außergewöhnliche Einbußen erleidet. Da das im Versorgungs-TV und der VBLS aF geregelte Gesamtversorgungssystem äußerst kompliziert und für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer kaum durchschaubar ist (vgl. dazu BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – zu II 2c cc der Gründe, AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83), hat er ein dringendes Interesse daran, über ungewöhnliche Nachteile unterrichtet zu werden.
bb) Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden. Auch in diesem Zusammenhang gewinnt die Komplexität des Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes Bedeutung. Fundierte Auskünfte können nur die mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Fachleute erteilen. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber selbst keine detaillierten Auskünfte erteilen musste, sondern die Klägerin an die VBL verweisen durfte (vgl. BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – zu I 3b der Gründe, BAGE 47, 169; 10. März 1988 – 8 AZR 420/85 – zu II 2a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6; 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99 – zu II 2c der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59). Er musste die Versorgungsberechtigte nicht über einzelne versorgungsrechtliche Berechnungsfragen unterrichten.
§ 11 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1995 (GVBl. 1995, 209) führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift sind die Beschäftigten “in allgemeiner Form” schriftlich auf die beamten-, arbeits- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. Stellungnahmen zu Detailfragen sind von allgemeinen Hinweisen zu unterscheiden.
cc) Das beklagte Land musste seine Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, zweckgerechte Anfragen an die VBL zu stellen. In Nr. 14 des “Informationsblattes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz” wurde empfohlen, “detaillierte Rentenauskünfte” bei der VBL einzuholen. Dieser Rat ist ohne zusätzliche Erläuterung nur sehr begrenzt hilfreich. Den Arbeitnehmern hätte mitgeteilt werden müssen, was sie zu beachten haben, wenn sie bei der VBL eine Rentenauskunft beantragen. Eine “detaillierte Rentenauskunft” setzt eine möglichst genaue einzelfallbezogene Anfrage voraus. Insbesondere ist der VBL mitzuteilen, wann und wie das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Sonderregelungen in der Zusatzversorgung gegeben hat (vgl. Nr. 5.2.2 des “Leitfadens … über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz Stand: Oktober 1998”, Nr. 14 des “Informationsblattes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz Stand: Oktober 1998”). Zu einer sachgerechten Anfrage an die VBL gehört der Hinweis auf den vorgesehenen Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, deren geplante Ausgestaltung und vor allem der voraussichtliche Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.
Ohne diese Angaben besteht die nahe liegende Gefahr, dass die VBL die entscheidenden Probleme nicht erkennt und unzureichende Auskünfte erteilt, ohne dass die Versorgungsberechtigten dies bemerken. Das beklagte Land musste auch damit rechnen, dass die Arbeitnehmer einer entsprechenden Aufklärung bedürfen. Dies zeigt eindrucksvoll der vorliegende Fall. Sowohl die Klägerin als auch der für Personalfragen zuständige Geschäftsstellenleiter des Finanzamts übersahen, dass der an die VBL gerichtete Antrag vom 2. März 2000 nicht geeignet war, die nach Abschluss der vorgesehenen Altersteilzeitvereinbarung zu erwartende Zusatzversorgung der VBL “detailliert” zu klären und außergewöhnliche Einbußen zu vermeiden.
Eine Verpflichtung des beklagten Landes, die Arbeitnehmer über die gebotene Ausgestaltung eines an die VBL gerichteten Auskunftsersuchens zu unterrichten, überfordert den Arbeitgeber nicht, sondern berücksichtigt in angemessener Weise die Interessen und Möglichkeiten beider Vertragspartner. Vom beklagten Land darf erwartet werden, dass es die in seinem Leitfaden und seinem Informationsblatt enthaltenen allgemeinen Hinweise im konkreten Fall auch aufgreift und umsetzt.
dd) Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2002 (– 8 AZR 497/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25), vom 10. Februar 2004 (– 9 AZR 401/02 – BAGE 109, 294) und vom 16. November 2005 (– 7 AZR 86/05 – AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1) führen entgegen der Ansicht des beklagten Landes zu keinem anderen Ergebnis.
(1) Im Urteil vom 12. Dezember 2002 (– 8 AZR 497/01 – aaO) hat der Achte Senat geprüft, ob den Arbeitgeber eine “umfassende Aufklärungspflicht” traf. Eine solche besteht auch hier nicht. Das beklagte Land ist – aufgrund einer umfassenden, fallbezogenen Interessenabwägung – lediglich verpflichtet, der Arbeitnehmerin Hinweise für die sachgerechte Einholung einer Auskunft bei dem fachkundigen Versorgungsträger zu ermöglichen.
(2) Im Urteil vom 10. Februar 2004 (– 9 AZR 401/02 – aaO) hat der Neunte Senat sich nicht mit einer derartigen Hinweispflicht befasst, sondern mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Angaben aus Anlass eines Vertragsschlusses richtig sein müssen.
(3) Im Urteil vom 16. November 2005 (– 7 AZR 86/05 – aaO) hat sich der Siebte Senat mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber unaufgefordert auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit nach Ablauf des Altersteilzeitverhältnisses hinweisen muss. Damit ist die vorliegende Problematik nicht vergleichbar. Vom beklagten Land wird nicht verlangt, dass es die Arbeitnehmer über drohende Nachteile aufklärt. Es musste es der Klägerin lediglich ermöglichen, sich sachgerecht zu informieren.
2. Das beklagte Land hat es nicht nur unterlassen, die Klägerin über die für einen zweckentsprechenden Rentenauskunftsantrag gebotenen Angaben zu unterrichten. In dem vom Arbeitgeber auszufüllenden Teil B des Auskunftsantragsformulars war sogar eine entscheidende Frage irreführend beantwortet worden. Der Hinweis, das Arbeitsverhältnis dauere “bis auf Weiteres”, lässt nicht einmal andeutungsweise erkennen, dass ein fester, bereits absehbarer Beendigungszeitpunkt vorgesehen war. Da aus dem Auskunftsersuchen auch nicht zu ersehen war, dass der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beantragt worden war und wie sie laut Antrag der Klägerin ausgestaltet sein sollte, hat die VBL verständlicherweise nur mitgeteilt, welche Versorgungsanwartschaft die Klägerin bis zum 1. Januar 2000 aufgebaut hatte, ohne auf § 41 Abs. 4 VBLS aF einzugehen.
Wenn ein für Personalfragen zuständiger Mitarbeiter des Arbeitgebers einer Arbeitnehmerin bei der Wahrnehmung ihrer Rechte behilflich ist, darf diese sich darauf verlassen, sachgerecht unterstützt zu werden. Dem Geschäftsstellenleiter des Finanzamts musste bekannt sein, dass Formulare nicht in jedem Fall passen. Sie sind mehr oder weniger lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Soweit zusätzliche im Formular nicht vorgesehene Angaben geboten sind, können sie in die am ehesten passende Rubrik oder in ein Begleitschreiben aufgenommen werden. Missverständliche Angaben haben auf jeden Fall zu unterbleiben.
3. Ein Verschulden des Geschäftsstellenleiters des Finanzamts muss sich das beklagte Land nach § 278 BGB zurechnen lassen. Selbst wenn ein Verschulden dieses Bediensteten zu verneinen wäre, läge zumindest ein dem beklagten Land zuzurechnendes Organisationsverschulden vor. Der Arbeitgeber hätte dafür sorgen müssen, dass seine beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen eingeschalteten Bediensteten den erforderlichen Inhalt sachgerechter Rentenauskunftsanträge kennen. Insoweit waren die Informationsschreiben des beklagten Landes erkennbar lückenhaft. Soweit die gebotenen ergänzenden Hinweise unterblieben, lag ebenfalls ein Verschulden einzelner Bediensteter oder ein Organisationsverschulden vor.
4. Die schuldhaften Pflichtverletzungen sind auch für die Versorgungsschäden der Klägerin ursächlich.
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wenn die Klägerin auf die richtige Ausgestaltung eines an die VBL gerichteten Auskunftsantrags hingewiesen worden wäre oder Herr S… das Antragsformular ordnungsgemäß “komplettiert” hätte, wäre mit einer fallbezogenen, brauchbaren Auskunft der VBL zu rechnen gewesen. Allerdings hat die Klägerin die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, bevor die Auskunft der VBL vorlag. Dennoch sind die Versorgungsschäden der Klägerin darauf zurückzuführen, dass das beklagte Land seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt hat.
a) In der Einleitung des vom beklagten Land erstellten, auch der Klägerin ausgehändigten Leitfadens wurde empfohlen, “sich im konkreten Einzelfall von der jeweils für das Personal zuständigen Stelle bzw. der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – (ZBV) beraten zu lassen”. Es kann dahinstehen, ob dies bei der Klägerin den Eindruck erwecken konnte, die OFD Koblenz sei eine für versorgungsrechtliche Fragen der Altersteilzeit zuständige, fachkundige Stelle und werde eine für die Arbeitnehmerin außergewöhnlich nachteilige Altersteilzeitvereinbarung nicht genehmigen. Im vorliegenden Fall spielt es keine Rolle, wie diese Frage zu beantworten ist.
Hätte sich das beklagte Land pflichtgemäß verhalten, so hätte die VBL in ihrer Auskunft aller Voraussicht nach auf die wegen des fehlenden Beschäftigungsmonats eintretende, beträchtliche und außergewöhnliche Versorgungseinbuße aufmerksam gemacht. Die Auskunft ist der Klägerin im Mai 2000 zugegangen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis begann jedoch erst am 1. Juli 2000. Zur Vermeidung der unerwartet hohen Versorgungseinbuße hätte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis noch unschwer geändert und dessen Beginn um einen Monat verschoben werden können. Dazu wäre das beklagte Land auch verpflichtet gewesen, und zwar aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, auf die Interessen der Arbeitnehmer im angemessenen Umfang Rücksicht zu nehmen und insoweit bei einer zweckgerechten Aus(Um)gestaltung der Altersteilzeitvereinbarung mitzuwirken. Vorrangige, berechtigte Interessen des Arbeitgebers, die einer Vertragsverlängerung hätten entgegenstehen können, gab es – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – nicht.
Wäre die Auskunft trotz einer fallbezogenen, konkreten Anfrage unzureichend gewesen, so hätten der Klägerin als Bezugsberechtigter aus dem Versicherungsverhältnis gegen die VBL Schadensersatzansprüche zugestanden. Diese Ansprüche entgingen ihr bei einer unzureichenden Anfrage.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine die Versorgungseinbuße vermeidende Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verlangt hätte. Denn in der Regel ist anzunehmen, dass sich der Arbeitnehmer “aufklärungsrichtig” verhalten, also seine Interessen in vernünftiger Weise wahrgenommen und Rentenschäden vermieden hätte. Ob es sich bei dieser “Vermutung” um eine Umkehr der Beweislast oder einen Beweis des ersten Anscheins handelt (vgl. hierzu einerseits BAG 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59; BGH 16. November 1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ 124, 151; andererseits BGH 30. September 1993 – IX ZR 73/93 – BGHZ 123, 311), kann ebenso wie im Urteil des Senats vom 21. November 2000 (– 3 AZR 13/00 – zu B 2b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 1 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 61) offenbleiben. Das beklagte Land hätte darlegen müssen, weshalb die Klägerin die Versorgungsnachteile in Kauf genommen und den Altersteilzeitvertrag auf jeden Fall mit dem vorliegenden Inhalt geschlossen hätte. Tatsachen, die für ein derartiges Verhalten sprechen, sind nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat die Klägerin, sobald sie von den versorgungsrechtlichen Folgen des geschlossenen Altersteilzeitvertrages erfuhr, eine Verlängerung der Altersteilzeit um einen Monat verlangt.
c) Bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Landes hätten demnach die Versorgungsleistungen erst einen Monat später eingesetzt, so dass der Klägerin erst für die Zeit ab Juni 2005 ein Versorgungsschaden entstanden ist. Ob ihr für Mai 2005 sonstige Schäden erwuchsen, hat der Senat nicht zu prüfen. Sie sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Folgerichtig hat die Klägerin zur Berechnung derartiger Schäden nichts vorgetragen.
5. Ein für die Entstehung des Versorgungsschadens relevantes mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegt nicht vor (§ 254 Abs. 1 BGB). Zwar hat sie gegen ihre eigenen Interessen verstoßen, als sie die Altersteilzeitvereinbarung vor Eingang der Auskunft der VBL abschloss. Es kann dahinstehen, ob ein Mitverschulden der Klägerin deshalb zu verneinen ist, weil sie darauf habe vertrauen dürfen, dass die OFD Koblenz die Altersteilzeitvereinbarung nicht genehmigen werde, falls diese zu unerwartet hohen Versorgungseinbußen führen sollte. Wäre das beklagte Land seinen vertraglichen Nebenpflichten nachgekommen, so hätte die fehlerhafte Vertragsgestaltung korrigiert werden können und müssen. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Arbeitgebers hätte sich die verfrühte Vertragsunterzeichnung nicht ausgewirkt.
II. Die Parteien haben mit der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung vom 27. April 2000 die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des beklagten Landes nicht wirksam eingeschränkt.
1. Mit dieser Erklärung stellte die Klägerin das beklagte Land von “weiteren Hinweis- und Aufklärungspflichten frei”. Der Arbeitgeber hat aber nicht nur gebotene Hinweise unterlassen. Er hat auch gegen seine Pflicht verstoßen, bei der Unterstützung der Klägerin (Ausfüllen des an die VBL gerichteten Rentenauskunftsantrags) sachgerecht zu verfahren. Auf diese vertragliche Nebenpflicht erstreckt sich die “Freistellungserklärung” ihrem Wortlaut nach nicht. Für eine erweiternde Auslegung zu Lasten der Arbeitnehmerin enthält die vom Arbeitgeber vorformulierte, typisierte Erklärung keinerlei Anhaltspunkte. Die Unklarheitenregel galt bereits vor dem Inkrafttreten des § 305c Abs. 2 BGB (vgl. BAG 19. Februar 2002 – 3 AZR 299/01 – zu II 3a der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79).
2. Abgesehen davon unterlagen die vom Arbeitgeber vorformulierten typisierten Vertragsbedingungen bereits vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 einer Inhaltskontrolle. Daran änderte die Bereichsausnahme des § 23 AGBG nichts. Grundlage der Inhaltskontrolle dieser Vertragsbedingungen waren § 242 BGB oder eine analoge Anwendung des § 315 BGB (vgl. BAG 21. Dezember 1970 – 3 AZR 510/69 – zu II der Gründe, BAGE 23, 160). Damit waren auch Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten, unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung lag vor, wenn sich der Arbeitgeber den sich aus § 242 BGB ergebenden Hinweis- und Aufklärungspflichten wie hier umfassend entziehen und die Risiken außergewöhnlicher Versorgungseinbußen allein auf die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer abwälzen wollte.
III. Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Versorgungsschäden sind nach § 70 BAT nicht verfallen. Dies folgt bereits daraus, dass die Schadensersatzansprüche ebenso wie die Ansprüche auf laufende Betriebsrente erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig wurden. Der Versorgungsfall ist am 1. Mai 2005 eingetreten. Bereits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Ob die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT überhaupt auf den vorliegenden Schadensersatzanspruch anwendbar ist, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls gewahrt.
IV. Über die Schadenshöhe besteht zwischen den Parteien kein Streit.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Schlewing, Lohre, Kaiser
Fundstellen
Haufe-Index 2146631 |
DB 2009, 1360 |