Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortszuschlag bei Doppelverdienerehe. Auslegung DRK-Tarifvertrag. Reduzierung des Ortszuschlages bei Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst. Nachteilsausgleich
Orientierungssatz
1. Nach § 29B Abs. 7 Satz 1 DRK-TV erhält ein DRK-Angestellter unabhängig von seinem Familienstand nur den Ortszuschlag der Stufe 1, wenn sein Ehegatte im öffentlichen Dienst steht.
2. Durch den in § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV geregelten Nachteilsausgleich soll gewährleistet werden, dass trotz der Reduzierung des Ortszuschlages nach Satz 1 der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten der ihnen an sich zustehende Ortszuschlag insgesamt einmal voll gewährt wird.
3. Der Nachteilsausgleich ist nicht auf die in der Fußnote zu § 29B Abs. 7 DRK-TV benannten Fälle beschränkt, in denen der Ortszuschlag des Ehegatten des DRK-Angestellten gekürzt wird.
Normenkette
Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 11. Mai 2006 – 19 Sa 18/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger tariflich zustehenden Ortszuschlages.
Der verheiratete und gegenüber drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei dem Beklagten seit 1981 als Rettungsassistent vollzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages vom 3. Dezember 1993 der “Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes” (DRK-TV) in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger wird nach VergGr. Vc vergütet.
§ 29 DRK-TV enthält ua. folgende Regelungen:
“A. Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
…
B. Stufen des Ortszuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
…
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
…
(7) Steht der Ehegatte eines Angestellten im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt, erhält der Angestellte den Ortszuschlag nach Stufe 1.
Die Regelung gilt entsprechend bei geschiedenen Angestellten hinsichtlich eines kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlages.
Ein evtl. eintretender Nachteil ist durch Zahlung des Unterschiedsbetrages auszugleichen.
Fußnote:
Erhält der im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehegatte wegen Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses beim DRK nur einen gekürzten Ortszuschlag, wird der hierdurch eintretende Nachteil durch den Arbeitgeber ausgeglichen.”
Die Ehefrau des Klägers ist halbtags als Justizhauptsekretärin bei der S… Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Sie erhält auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung den halben ehegatten- und kinderbezogenen Familienzuschlag. Seit Dezember 2003 zahlt der Beklagte dem Kläger den Ortszuschlag nur noch in Höhe der Stufe 1.
Mit seiner Klage wendet der Kläger sich gegen die Kürzung des Ortszuschlages für den Zeitraum von Dezember 2003 bis August 2005. Er hat zuletzt die seit dem zuletzt noch weiterverfolgten Antrag zugrunde liegende Auffassung vertreten, als Nachteilsausgleich gem. § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV stehe ihm der Ortszuschlag nach Stufe 5 abzüglich des gezahlten Ortszuschlages Stufe 1 und des Familienzuschlages, den seine Ehefrau erhält, zu. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich seien gegeben. Die tarifliche Regelung beziehe sich darauf, dass ein Angestellter des DRK die tariflichen Ortszuschläge nicht erhalte, weil sein Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und er hierdurch einen Nachteil erleide.
Der Kläger hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – erstinstanzlich beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger – für Dezember 2003 bis Oktober 2004 – 1.353,71 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 984,51 Euro seit dem 1. August 2004 und aus 369,20 Euro seit dem 1. November 2004 zu zahlen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger – für November 2004 bis August 2005 – weitere 1.203,71 Euro brutto (nebst Zinsen) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Nachteilsausgleich des § 29B Abs. 7 DRK-TV beschränke sich ausweislich der Fußnote auf solche Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder Beamter im öffentlichen Dienst nur einen gekürzten Ortszuschlag erhalte, weil sein Ehegatte beim DRK beschäftigt ist. Für diese Auslegung der Tarifnorm sprächen sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Die Ehefrau des Klägers erhalte den auf die Hälfte beschränkten ehegatten- und kinderbezogenen Familienzuschlag aber ausschließlich wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage wegen des in die Revisionsinstanz gelangten Antrags entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der im Wege der Anschlussberufung eingeführten Klageerweiterung mit Ausnahme der Vergütungsdifferenz für die Monate November und Dezember 2004, die es als verfallen angesehen hat, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihre Verurteilung durch das Landesarbeitsgericht ist nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt.
I. Der Anspruch des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus § 611 BGB in Verbindung mit § 2 des Arbeitsvertrages sowie § 29B Abs. 1, 3 und 7 DRK-TV. Dies ergibt die Auslegung des § 29B Abs. 7 DRK-TV.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zB Senat 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35 mwN; 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 – BAGE 111, 204).
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten sämtliche durch die Nachrangigkeitsregelung entstehenden Nachteile auszugleichen sind, welche für die Erwerbsgemeinschaft des Angestellten und seines Ehegatten auf Grund von § 29B Abs. 7 Sätze 1 und 2 DRK-TV entstehen. Der Umfang der Ausgleichspflicht ist nicht auf denjenigen Nachteil beschränkt, den der nicht beim DRK beschäftigte Ehegatte wegen Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses beim DRK erleidet.
a) Dafür, dass es nicht nur um den Nachteil des Ehegatten geht, sprechen Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
aa) Nach dem Tarifwortlaut gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV auszugleichende Nachteil abschließend durch die Fußnote festgelegt wird. § 29B Abs. 7 DRK-TV enthält eine aufeinander bezogene und zusammenhängende Regelung. Sätze 1 und 2 regeln die Fälle, in denen zB wegen der Beschäftigung des Ehegatten des Angestellten im öffentlichen Dienst ein dem Angestellten – nicht seinem Ehegatten – an sich zustehender höherer Ortszuschlag nicht beansprucht werden kann. Die Nachteilsausgleichsregelung in Satz 3 bezieht sich zumindest auch auf diese Regelungen. Daraus ergibt sich, dass eben auch die Nachteile, die nach den Sätzen 1 und 2 eintreten, auszugleichen sind.
bb) Gegen die Beschränkung des Nachteilsausgleichs nach § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV auf die in der Fußnote geregelten Fälle spricht auch, dass sich die Fußnote nicht unmittelbar auf den Nachteilsausgleich nach § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV bezieht. In der Fußnote wird vielmehr ein besonderer, zusätzlicher Anwendungsfall für einen Nachteilsausgleich geregelt, weil anders als in § 29B Abs. 7 DRK-TV nicht an den Nachteil eines geringeren Ortszuschlages in der Person des Angestellten angeknüpft wird, sondern an den Nachteil eines gekürzten Ortszuschlages in der Person des Ehegatten des Angestellten, also einer mit dem Beklagten arbeitsvertraglich nicht verbundenen Person. Schon daraus ergibt sich, dass durch die spezielle Regelung in der Fußnote keine abschließende Regelung des Nachteilsausgleiches nach der vorrangigen Regelung in § 29B Abs. 7 DRK-TV getroffen werden soll. Das würde auch dem allgemeinen Charakter von Fußnoten widersprechen, die zwar zum Inhalt des Tarifvertrages gehören, aber je nach Inhalt typischerweise nur eine erläuternde, ergänzende oder klarstellende Funktion haben.
In diesem Sinne wird durch die Fußnote klargestellt, dass auch in der von ihr geregelten Fallkonstellation, die nicht ohne Weiteres unter die Regelung nach § 29B Abs. 7 DRK-TV fällt, ein Nachteilsausgleich zu erfolgen hat.
cc) Sinn und Zweck der tariflichen Regelung bestätigen dieses Auslegungsergebnis.
§ 29B DRK-TV ist § 29 Abschnitt B BAT weitestgehend nachgebildet. Diese Vorschrift ist ihrerseits auf § 40 BBesG zurückzuführen. Mit Inkrafttreten des 49. Änderungstarifvertrages zum BAT am 1. Mai 1982 wurde die bis dahin sinngemäß anzuwendende beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 BBesG durch die eigenständigen Tarifregelungen in § 29 BAT ersetzt. Dies beruhte allein auf tarifrechtlichen Erwägungen, um eine befürchtete Aushöhlung der Tarifautonomie zu verhindern (BAG 6. August 1998 – 6 AZR 166/97 – AP BAT § 29 Nr. 14; 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18). Die durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) in das Besoldungsrecht eingeführten Kürzungsregelungen wurden von den Tarifvertragsparteien unverändert übernommen, so dass die Überlegungen zum Zweck der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar sind. Danach wollte der Gesetzgeber einerseits gewährleisten, dass trotz Kürzung mindestens ein Ehegattenanteil von 100 % für beide Ehepartner übrig bleibt (BAG 6. August 1998 – 6 AZR 166/97 – aaO; 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – aaO), zum anderen sollte verhindert werden, dass der familienbezogene Ortszuschlag doppelt aus öffentlichen Kassen bezahlt wird, was dessen sozialbezogener Charakter auch nicht verlangt (zum Ehegattenzuschlag BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10). § 29B Abs. 5 DRK-TV soll ebenso wie § 40 Abs. 5 BBesG und § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT dafür sorgen, dass der Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages nur einmal in voller Höhe gewährt werden muss (BAG 11. November 1997 – 3 AZR 600/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 7 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 3; vgl. auch 1. März 1990 – 6 AZR 364/88 – AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 1).
b) Daraus ergibt sich zugleich, dass nach § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV der auf Grund des § 29B Abs. 7 Sätze 1 und 2 DRK-TV eintretende Nachteil für die Erwerbsgemeinschaft des Angestellten und seines Ehegatten auszugleichen ist. Das ist nicht der Nachteil für den Angestellten allein durch den Wegfall des höheren Ortszuschlages. Denn es gäbe keinen Sinn, wenn angeordnet würde, dass die Kürzung nach § 29B Abs. 7 Satz 1 DRK-TV nach § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV wieder ausgeglichen werden müsste. Dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es vielmehr, dass ein Ausgleich geleistet wird, wenn im Ergebnis durch die Regelung in § 29B Abs. 7 Sätze 1 und 2 DRK-TV der an sich zustehende Ortszuschlag der Erwerbsgemeinschaft des Angestellten und seines Ehegatten nicht voll gewährt wird. Auch wegen dieses Zwecks der Vorschrift kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass der Nachteilsausgleichszweck in § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV nur in der in der Fußnote geregelten Fallkonstellation zu leisten ist, dh. nur dann, wenn bei dem Ehegatten des Angestellten ein Nachteil eintritt.
c) Diesem Auslegungsergebnis steht die Systematik des § 29B DRK-TV im Übrigen nicht entgegen. Aus der Tatsache, dass § 29B Abs. 7 DRK-TV anders als die Absätze 5 und 6 keinen Ausschluss der Kürzung nach § 31 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV enthält, lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht ableiten, dass von den Regelungen des § 29B Abs. 7 DRK-TV gerade nicht die Fallkonstellation mit umfasst sein sollte, dass der Ehegatte des DRK-Mitarbeiters im öffentlichen Dienst nur teilzeitbeschäftigt ist.
§ 29B Abs. 5 und 6 DRK-TV legt die Höhe des familienbezogenen Ortszuschlages in den Fällen fest, in denen der Ehegatte des DRK-Angestellten im Dienst des DRK oder eines anderen vergleichbaren Arbeitgebers steht und diesem deshalb ein ehegattenbezogener Ortszuschlag zustünde bzw. in denen eine andere Person im Dienst des DRK oder eines anderen vergleichbaren Arbeitgebers steht und ihr deshalb ein kinderbezogener Ortszuschlag zustünde. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es sicherzustellen, dass die Ehegatten bei Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten zusammen hinsichtlich der familienbezogenen Teile des Ortszuschlages im Ergebnis nicht schlechter stehen, als wenn der eine Ehegatte vollzeitbeschäftigt oder versorgungsberechtigt und der andere Ehegatte überhaupt nicht berufstätig wäre (für die entsprechende Regelung nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT vgl. BAG 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18). Für die danach an den DRK-Angestellten zu zahlenden Unterschiedsbeträge bestimmt § 29B Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 3 DRK-TV, dass § 31 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung findet, der Unterschiedsbetrag also bei nicht vollbeschäftigten Angestellten nicht entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit gekürzt wird. Eine vergleichbare Regelung kommt aber für § 29B Abs. 7 DRK-TV nicht in Betracht. Denn hier geht es nicht um einen nach abstrakten Kriterien zu berechnenden Unterschiedsbetrag, sondern, wie dargestellt, um einen nach den konkreten Umständen zu berechnenden Nachteilsausgleich, der als solcher schon nicht unter den Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 DRK-TV fällt.
d) Schließlich führt auch der Vortrag des Beklagten zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zu keinem anderen Auslegungsergebnis.
aa) Der Vortrag des Beklagten bezieht sich im Wesentlichen auf die Entstehungsgeschichte zur Einführung der Fußnote im Jahre 1988 und deren Bedeutung. Daraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern ein Nachteilsausgleich nur in den in der Fußnote geregelten Fallkonstellationen in Betracht kommt. Umgekehrt bestätigt gerade die nachträgliche Vereinbarung einer Fußnote, die nur eine bestimmte, vom Wortlaut der erläuterten Bestimmung an sich nicht umfasste Fallkonstellation regelt, dass durch § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV selbst bereits ein Anspruch auf Nachteilsausgleich unabhängig vom Regelungsinhalt der Fußnote begründet wird.
bb) Die insoweit von dem Beklagten geltend gemachte Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt betreffend die Tarifgeschichte nicht hinreichend aufgeklärt und die angebotenen Beweise nicht erhoben, ist bereits unzulässig.
Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Schriftsatz- oder Protokollstelle angibt, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 9. Februar 1968 – 3 AZR 419/66 – AP ZPO § 554 Nr. 13; 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96 – BAGE 86, 20). Dem genügt die Revisionsbegründung nicht. Weder das Beweisthema noch das Beweismittel wird bezeichnet.
II. Dem Kläger steht der Nachteilsausgleich auch in der von dem Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Höhe zu.
1. Dem Kläger steht als Nachteilsausgleich nach § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV die Differenz zwischen dem ihm an sich ohne die Kürzung nach § 29B Abs. 7 Satz 1 DRK-TV zustehenden Ortszuschlag nach Stufe 5 und dem ihm gezahlten Ortszuschlag nach Stufe 1 zuzüglich des seiner Ehefrau gezahlten – halben – Familienzuschlages zu. Die vom Kläger errechneten und geltend gemachten monatlichen Differenzen sind der Höhe nach unstreitig.
2. Dem Kläger steht dieser Nachteilsausgleich für die Monate Dezember 2003 bis Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 1.353,71 Euro brutto und für die Monate Januar 2005 bis August 2005 in Höhe von insgesamt 877,44 Euro brutto zu. Ansprüche für die Monate November und Dezember 2004 sind, wie das Landesarbeitsgericht rechtskräftig entschieden hat, nach § 65 Abs. 2 DRK-TV verfallen.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, H. Scherweit-Müller, Dassel
Der Richter am Bundesarbeitsgericht Bott ist durch Krankheit an der Unterschriftsleistung gehindert
Bepler
Fundstellen
Haufe-Index 1977614 |
NZA 2008, 664 |
AP, 0 |
EzA-SD 2008, 12 |
ArbRB 2008, 207 |