Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Bayern. Bewährungsaufstieg
Orientierungssatz
1. Die Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern entfalten keine unmittelbaren Wirkungen für das Arbeitsverhältnis einer Lehrerin. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht wurden.
2. Eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen erfüllt die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Abschnitts A der Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern (sog. Erfüller) auch dann, wenn sie an einer beruflichen Schule unterrichtet. Sie ist danach in die Vergütungsgruppe IIa BAT ohne die Möglichkeit einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT/Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert.
3. Diese in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Regelung verletzt nicht deshalb den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil nach Abschnitt B „sonstige Lehrkräfte” (sog. Nichterfüller) in der Tätigkeit von Studienräten mit einem abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Regelstudienzeit mindestens acht Semester), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einer beruflichen Fachrichtung oder in mindestens zwei Fächern haben und überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe einen Anspruch auf eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT haben. Die Eingruppierungsrichtlinien dürfen nach der zugrunde liegenden Lehrbefähigung differenzieren.
Normenkette
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Vgr. IIa; Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Vgr. Ib; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltgruppe 13; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltgruppe 14; Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages (Eingruppierungsrichtlinien – berufliche Schulen) vom 1. Oktober 1994
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Urteil vom 28.06.2012; Aktenzeichen 5 Sa 294/11) |
ArbG Bayreuth (Urteil vom 15.03.2011; Aktenzeichen 1 Ca 829/10) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2012 – 5 Sa 294/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist beim beklagten Freistaat, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, seit 1984 als angestellte Lehrerin an beruflichen Schulen tätig. Sie besitzt die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Die Regelstudienzeit des entsprechenden Studiengangs (mit den Fachrichtungen Chemie und Physik) beträgt sieben Semester. Ihr Diplomstudium im Fach Chemie hatte sie nach fünf Semestern ohne Abschluss abgebrochen. Seit dem 1. Februar 2012 nimmt sie unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 4. September 1986 ist ua. geregelt,
dass
„die Angestellte entsprechend … in die Vergütungsgruppe IIa BAT nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder … eingereiht [ist]”.
Im zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 heißt es in dessen § 4: „Der/Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert”. Eine Bezugnahme auf Eingruppierungsrichtlinien enthält dieser Arbeitsvertrag nicht.
Die Klägerin wurde zunächst nach der VergGr. IIa BAT vergütet. Seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 erhält sie ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 5+ TV-L.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 hat die Klägerin gegenüber dem beklagten Freistaat „im Rahmen der geltenden Ausschlussfristen” Ansprüche auf Zahlung der Differenz zwischen der VergGr. IIa BAT und der VergGr. Ib BAT geltend gemacht.
Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L zu. Nach einer 15-jährigen Tätigkeit in der VergGr. IIa BAT hätte sie in Anwendung der „Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages (Eingruppierungsrichtlinien – berufliche Schulen)” (im Folgenden: Eingruppierungsrichtlinien) in die VergGr. Ib BAT höhergruppiert werden müssen. Für diejenigen Lehrkräfte, die – anders als die Klägerin – die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüller), sähen die Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Ib BAT nach 15 Jahren vor. Diese Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar setze der für die sog. Nichterfüller vorgesehene Bewährungsaufstieg ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraus. Die im Vergleich zu dem von der Klägerin absolvierten Studium um lediglich ein Semester längere Regelstudienzeit rechtfertige die Ungleichbehandlung jedoch nicht, zumal sich diese erst nach einer Tätigkeitsdauer von mindestens 15 Jahren realisiere. Im Übrigen sei sie auch ebenso vielseitig einsetzbar wie Kollegen, die die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllten, aber ein Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern absolviert hätten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2012 zu zahlen.
Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin werde zutreffend nach Abschnitt A Nr. 2 Eingruppierungsrichtlinien als Realschullehrerin vergütet. Bei beamteten Realschullehrern sei ein funktionsloses Beförderungsamt nicht vorgesehen. Die von den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich gerechtfertigt. Der Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, den die Klägerin nicht aufweise, gewährleiste eine tiefere Durchdringung des zu vermittelnden Unterrichtsstoffs.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der beklagte Freistaat sei nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu vergüten. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats noch aus dem Arbeitsvertrag. Beide sehen einen Bewährungsaufstieg, wie ihn die Klägerin beansprucht, nicht vor.
I. Für die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. nur BAG 9. April 2008 – 4 AZR 117/07 – Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 – 4 AZR 447/01 – zu I 1 der Gründe) liegt das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Die Klägerin war nicht verpflichtet, aufgrund des im Verlauf des Berufungsverfahrens in Anspruch genommenen Sonderurlaubs zur Leistungsklage überzugehen (BAG 22. Februar 2012 – 4 AZR 580/10 – Rn. 20 mwN).
II. Die Klage ist unbegründet. Der beklagte Freistaat ist nicht verpflichtet, die Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2012 nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu vergüten.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 14 TV-L auf der Grundlage der Eingruppierungsrichtlinien iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.
a) Die Eingruppierungsrichtlinien finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
aa) Bei den Eingruppierungsrichtlinien handelt es sich um vom beklagten Freistaat erstellte Regelungen. Sie haben keinen Rechtsnormcharakter und entfalten keine unmittelbaren Wirkungen für das Arbeitsverhältnis. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn sie von den Vertragsparteien zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht worden sind (vgl. BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – zu II 1 der Gründe; 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – zu II 3 der Gründe).
bb) Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats seien Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses.
(1) Der letzte Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 nimmt auf die Eingruppierungsrichtlinien keinen Bezug.
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Bezugnahme nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 4. September 1986. In diesem wird ausschließlich auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, nicht aber auf die von den Parteien herangezogenen Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats verwiesen. Zudem ist nicht erkennbar, dass diese vertragliche Bezugnahme auf die TdL-Richtlinien für das Arbeitsverhältnis überhaupt noch maßgebend sein soll, nachdem die Parteien dieses mit dem Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt haben, die eine solche Verweisung gerade nicht enthält.
(3) Soweit die Klägerin meint, die Anwendbarkeit der Eingruppierungsrichtlinien könne sich auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses mündlich oder durch schlüssiges Verhalten ergeben, fehlt es schon an der Darlegung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Eine mündliche Abrede hat sie nicht behauptet. Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, die Parteien hätten die Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien konkludent vereinbart. Insbesondere kann die Zahlung der Vergütung nach der VergGr. IIa BAT und nach Inkrafttreten des TV-L gemäß der entsprechenden Entgeltgruppe 13 TV-L auch allein auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zurückzuführen sein.
b) Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats seien auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, ist die Klage unbegründet. Die Eingruppierungsrichtlinien sehen einen Höhergruppierungsanspruch für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vor. Diese Regelung verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
aa) Die maßgebenden Vorschriften der Eingruppierungsrichtlinien vom 1. Oktober 1994 lauten:
” |
Gruppe der Lehrer |
Vergütungsgruppe BAT |
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I. A. |
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Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen … Voraussetzungen … für … die Übernahme … in … das … Beamtenverhältnis erfüllen |
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1. |
Lehrer in der Laufbahn der Studienräte |
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1.1 |
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen |
IIa |
1.2 |
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien |
IIa |
… |
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2. |
Lehrer … mit … der … Befähigung … für … das Lehramt an Realschulen |
IIa |
… |
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4. |
Lehrer … unter … Nr. 1 … werden … höhergruppiert nach |
Ib |
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zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrer zu Oberstudienräten (BesGr. A 14) befördert werden. |
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… |
|
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B. |
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Sonstige Lehrkräfte (Lehrkräfte, bei denen die … pädagogischen … und/oder … die fachlichen … Voraussetzungen … für … die Übernahme … in … das … Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind) |
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1. |
Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer … wissenschaftlichen … Hochschule … (Regelstudienzeit … mindestens acht Semester), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten … in … mindestens … einer beruflichen … Fachrichtung … oder … in mindestens … zwei … Fächern … haben und … überwiegend … Unterricht … in mindestens … einem ihrem … Studium entsprechenden Fach erteilen (…) |
IIa |
|
nach … mindestens … fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
Ib |
|
…” |
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bb) In Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Höhergruppierung in die VergGr. Ib BAT und ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Die Klägerin hat die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Sie erfüllt damit die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne des Abschnitts A. der Eingruppierungsrichtlinien. Für diese Gruppe der Lehrkräfte sehen die Richtlinien die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT ohne eine Möglichkeit der Höhergruppierung in die VergGr. Ib BAT vor.
cc) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(1) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 596/09 – Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253). Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt (BAG 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13 – Rn. 19; 25. Januar 2012 – 4 AZR 147/10 – Rn. 57, BAGE 140, 291). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 421/04 – Rn. 22 mwN).
(2) Die Bestimmungen in der Eingruppierungsrichtlinie verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
(a) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehenen Regelungen seien der Rechtskontrolle durch die Gerichte deshalb weitgehend entzogen, weil den Tarifvertragsparteien ebenso wie dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe. Bei den Eingruppierungsrichtlinien handelt es sich um ein einseitig vom beklagten Freistaat gestelltes Regelwerk. Deshalb haben sie nicht – wie ein Tarifvertrag – die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13 – Rn. 29 mwN) und unterliegen einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 – Rn. 23).
(b) Die in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Differenzierung innerhalb der Gruppe der sog. Erfüller, der zufolge Lehrer in der Laufbahn der Studienräte in die VergGr. Ib BAT höhergruppiert werden können, während eine solche Möglichkeit für die Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vorgesehen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht deshalb verletzt, weil für diejenigen angestellten Lehrkräfte, die – wie die Klägerin – die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen und über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen verfügen, die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Ib BAT nicht vorgesehen ist, während für sog. Nichterfüller, die ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, der Bewährungsaufstieg nach mindestens 15-jähriger Bewährung in der Tätigkeit und der Vergütungsgruppe eröffnet ist. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich hinreichend gerechtfertigt.
(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen (BAG 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 – zu B I 2 d cc der Gründe mwN; 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – zu II 1 b der Gründe mwN). Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 – Rn. 24; 14. Dezember 2005 – 4 AZR 421/04 – Rn. 22 mwN).
(bb) Der beklagte Freistaat hat die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die sog. Nichterfüller an den von der angestellten Lehrkraft absolvierten Studienabschluss geknüpft. Dann besteht die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs nur, wenn die Lehrkraft ein wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen hat. Damit soll ersichtlich der Tiefe der durch das Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse – finanziell – Rechnung getragen werden. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise durfte der beklagte Freistaat davon ausgehen, dass die entsprechenden Kenntnisse erst durch ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern erlangt werden können. Die Entscheidung, dass ein Studium mit einer kürzeren Regelstudienzeit – sei es auch nur ein Semester – die Anforderungen an die Tiefe der wissenschaftlichen Kenntnisse nicht zu erfüllen vermag, lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen.
(cc) Ebenso wenig ist es sachwidrig, dass die Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die Gruppe der sog. Nichterfüller, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen haben, nach einer Dauer von mindestens 15 Jahren vorsehen. Mit den Eingruppierungsrichtlinien verfolgt der beklagte Freistaat erkennbar die Gleichbehandlung der angestellten und der beamteten Lehrkräfte. Deshalb knüpft er die Höhergruppierung der sog. Erfüller in der Laufbahn der Studienräte an den Zeitpunkt, zu dem bei vergleichbaren beamteten Lehrern gewöhnlich eine sog. Regelbeförderung zu Oberstudienräten stattfindet (BesGr. A 14 BayBesG). Für die Gruppe der sog. Nichterfüller bedarf es einer konkreten Zeitvorgabe deshalb, weil es vergleichbare beamtete Lehrkräfte, an deren Höhergruppierung sich der Zeitpunkt des Bewährungsaufstiegs orientieren könnte, nicht gibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitdauer von mindestens 15 Jahren willkürlich gewählt wäre, sind nicht ersichtlich.
(dd) Der Umstand, dass die Klägerin über einen Zeitraum von fünf Semestern im Rahmen eines Diplomstudiengangs Chemie studiert hat, ist eingruppierungsrechtlich ohne Bedeutung. Sie verfügt insoweit nicht über einen Abschluss. Es ist nicht willkürlich, bei der Eingruppierung und ihren vergütungsrechtlichen Folgen danach zu unterscheiden, ob eine Lehrkraft ein „abgeschlossenes” Hochschulstudium absolviert hat oder nicht. Ein entsprechender Abschluss bietet grundsätzlich die Gewähr, dass die Lehrkraft über die vom Richtliniengeber geforderten – vertieften – wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt.
(ee) Unerheblich ist es schließlich, dass die Klägerin die gleichen Tätigkeiten ausübt wie ein von ihr namentlich benannter Kollege. Dieser verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und erfüllt deshalb die Voraussetzungen der Eingruppierungsrichtlinien für einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. Ib BAT. Würde allein auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt, würden die – sachlich gerechtfertigten – Anforderungen an die Ausbildungsqualifikationen vernachlässigt (vgl. BAG 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 – zu B I 2 d cc der Gründe mwN).
2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Selbst wenn es sich bei der in diesem enthaltenen Regelung, nach der die Klägerin „in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert” ist, um eine sog. konstitutive Entgeltabrede handeln sollte, weil sich die angegebene Vergütungsgruppe nicht anhand von im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen ermitteln lässt (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 12, BAGE 146, 29), entspricht die Vergütungsgruppe einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Einen Bewährungsaufstieg sieht der Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 nicht vor.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Eylert, Treber, Rinck, Bredendiek, Redeker
Fundstellen
BB 2015, 1332 |
FA 2015, 220 |
ZTR 2015, 325 |
AP 2016 |
PersV 2016, 35 |
öAT 2015, 122 |