Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteil ohne Entscheidungsgründe
Normenkette
ZPO § 551 Nr. 7
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 07.07.1994; Aktenzeichen 4 (5) Sa 1268/93) |
ArbG Bielefeld (Teilurteil vom 26.05.1993; Aktenzeichen 2 Ca 2137/92) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juli 1994 – 4 (5) Sa 1268/93 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Teil des Rechtsstreits über die Rechtswirksamkeit von Befristungsabreden sowie über einen Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung über den 1. Juli 1992 hinaus.
Der Kläger hat, soweit es den vorliegenden Teil des Rechtsstreits betrifft, beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, ihn auf der Grundlage des Vertrages mit Datum vom 31.03.1992, hilfsweise auf der Grundlage der jeweils davor bestehenden Verträge, als wissenschaftlichen Mitarbeiter am Oberstufenkolleg als Lehrkraft für Englisch über den 01.07.1992 hinaus zu beschäftigen,
- hilfsweise festzustellen, daß er aufgrund des Vertrages vom 31.03.1992, hilfsweise auf der Grundlage der jeweils davor bestehenden Verträge, in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Oberstufenkolleg des beklagten Landes als Lehrkraft für das Fach Englisch beschäftigt ist.
Das beklagte Land hat insoweit beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 26. Mai 1993 wie folgt für Recht erkannt:
- Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger auf der Grundlage des Vertrages vom 31.03.1992 als wissenschaftlichen Mitarbeiter am Oberstufenkolleg – Lehrkraft für Englisch – zu beschäftigen.
- Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
- Der Streitwert wird für den Gegenstand des Teilurteils auf 12.000,– DM festgesetzt.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 7. Juli 1994 in Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und die Revision zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mit den Unterschriften der Richter versehen jedenfalls bis zum 30. März 1995 nicht zur Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts gelangt, wie sich aus der telefonischen Auskunft der Geschäftsstelle von diesem Tage (Bl. 21 SenA) ergibt.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Er rügt u.a. die Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Der Kläger verweist zu Recht auf § 551 Nr. 7 ZPO, wonach eine Entscheidung stets als auf einer Gesetzesverletzung beruhend anzusehen ist, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist.
1. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 27. April 1993 (– GmS-OGB 1/92 – AP Nr. 21 zu § 551 ZPO) erkannt, daß abweichend von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – AP Nr. 22 zu § 551 ZPO, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Urteil vom 8. Februar 1994 – 9 AZR 591/93 – AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; Urteil vom 7. Oktober 1993 – 2 AZR 293/93 –, n.v.).
2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, ist das angefochtene Urteil vom 7. Juli 1994 als nicht mit Gründen versehen anzusehen, weil es nicht innerhalb von fünf Monaten in vollständiger Form zur Geschäftsstelle gelangt ist. Das Urteil war deshalb auf die entsprechende ordnungsgemäße Verfahrensrüge des Klägers hin ohne weitere Sachprüfung gemäß §§ 564, 565 ZPO aufzuheben. Der Rechtsstreit ist vom Landesarbeitsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Unterschriften
Weller, U. Zachert, Steckhan, Wilke, Fischermeier
Fundstellen