Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennungstarifvertrag. Gewerkschaftseintritt im Nachwirkungszeitraum
Leitsatz (amtlich)
1. Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt.
2. Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit – zB durch den Gewerkschaftsbeitritt des Arbeitnehmers – erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird.
Orientierungssatz
1. Verweist ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag, ist – bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung – durch Auslegung zu ermitteln, ob die in Bezug genommenen Tarifnormen iSd. Gleichstellung in ihrem jeweiligen Geltungszustand Anwendung finden sollen, oder ob die zwingende Wirkung der in Bezug genommenen Tarifnormen durch deren Kündigung nicht berührt wird, sondern nur durch die Kündigung des Verweisungstarifvertrags selbst beseitigt werden kann.
2. Wenn – wie etwa im Fall eines Anerkennungstarifvertrags – mit der Verweisung eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen gewollt ist, spricht das in der Regel dafür, dass auch der Geltungszustand der in Bezug genommenen Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags durchschlagen soll.
3. Tritt ein Arbeitnehmer erst im Zeitraum der Nachwirkung der Normen eines Tarifvertrags der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, bei, können die Tarifnormen keine Wirkung für sein Arbeitsverhältnis entfalten.
Normenkette
TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 – 1 Sa 155/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über tarifvertragliche Entgeltdifferenzansprüche für die Monate August 2013 bis August 2014.
Die Klägerin ist seit Januar 2003 als Verkäuferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte zahlte ihr zuletzt bis März 2014 ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 1.211,00 Euro und von April bis Juli 2014 iHv. 1.302,70 Euro. Für August 2014 erhielt sie aufgrund einer am 18. August 2014 endenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 751,56 Euro brutto.
Die Beklagte hatte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Sachsen (ver.di) am 2. Juli 2001 einen Anerkennungstarifvertrag (ATV) geschlossen, der am 1. Mai 2003 in Kraft getreten war. Dort heißt es:
„§ 2 |
Anerkennung der Tarifverträge |
- Die Tarifverträge für ArbeiterInnen, Angestellte und Auszubildende des Einzelhandels Sachsen, abgeschlossen zwischen Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Sachsen sowie dem Handelsverband Sachsen e.V. gelten in ihrer jeweiligen Fassung für die in ihrem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäftigten.
- Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anerkennungstarifvertrages geltenden Tarifverträge sind in der Anlage bezeichnet und sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.
- Die Tarifverträge sind den Parteien bekannt.
§ 3 |
Rechtsstatus der Tarifverträge |
- Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.
- Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt.
- Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber den Parteien dieses Tarifvertrages als gestellt.
- Es gelten alle Abkommen, Zusatzabkommen, Änderungen und Neufassungen von Tarifverträgen sowie alle neuen Tarifverträge und Bestimmungen, die zwischen den in § 2 genannten Vertragsparteien vereinbart werden. Ausgenommen sind etwaige Tarifverträge zur Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung.”
Die zwischen ver.di und dem Handelsverband Sachsen e.V. abgeschlossenen Tarifverträge, der Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen vom 27. Mai 1994 idF vom 22. August 2008 (MTV), der Ergänzungstarifvertrag vom 20. Juni 2011 sowie der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen vom 20. Juni 2011 (GTV), wurden zum 30. April 2013 bzw. zum 31. Mai 2013, der ATV zum 31. Oktober 2013 gekündigt.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 2013 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
Sie hat die Auffassung vertreten, gem. § 2 Nr. 1 ATV, der zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die Gewerkschaft ver.di unmittelbar und zwingend gegolten habe, gölten für ihr Arbeitsverhältnis die zwischen dem Handelsverband Sachsen e.V. und ver.di abgeschlossenen Tarifverträge im Wege der Bezugnahme. Nach dem – nunmehr nachwirkenden – GTV habe sie unter Zugrundelegung einer 30-Stunden-Woche gem. der Gehaltsgruppe K 2 nach dem 7. Berufsjahr einen Entgeltanspruch iHv. monatlich 1.749,47 Euro brutto und für August 2014 iHv. 1.015,82 Euro brutto. Dem ATV sei nicht zu entnehmen, dass dessen Normen unabhängig von seiner Kündigung bereits – automatisch – mit der Kündigung und Nachwirkung der in Bezug genommenen Tarifverträge auch lediglich nachwirkten. Die anerkannten Tarifverträge sollten nur „in ihrer jeweiligen Fassung” und nicht „in der jeweils geltenden Fassung” Anwendung finden. Wären die Tarifvertragsparteien von einem Gleichlauf der anerkannten und anerkennenden Tarifverträge ausgegangen, wäre eine gesonderte Kündigung des Anerkennungstarifvertrags nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon erstrecke sich die normative Wirkung von Tarifverträgen auch auf Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet würden. Die Überbrückungsfunktion des § 4 Abs. 5 TVG habe auch eine Ordnungsfunktion. Diese entfalle im Nachwirkungszeitraum nicht.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.359,10 Euro brutto für die Monate August 2013 bis August 2014 nebst Zinsen in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach § 3 ATV sollten die in Bezug genommenen Tarifverträge nur mit ihrem jeweils gültigen Rechtsstatus Anwendung finden. Deshalb sei mit dem Eintritt der Nachwirkung der anerkannten Tarifverträge auch die Nachwirkung der Tarifnormen des ATV eingetreten. Da die Klägerin danach erst im Zeitraum der Nachwirkung des ATV in die Gewerkschaft eingetreten sei, werde ihr Arbeitsverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von diesem nicht mehr erfasst.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Tarifentgelt nach der Gehaltsgruppe K 2 GTV. Der GTV galt für sie, die erst am 1. August 2013 Mitglied der Gewerkschaft ver.di geworden war, in Verbindung mit dem ATV zu keinem Zeitpunkt unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Die Tarifnormen des GTV wirkten ab dem 1. Juni 2013 auch im Geltungsbereich des ATV nur noch iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach. Da die Klägerin erst im Nachwirkungszeitraum in die Gewerkschaft ver.di eingetreten ist, wurde ihr Arbeitsverhältnis von den Tarifnormen des GTV nicht mehr erfasst.
I. Die Tarifnormen des GTV wirkten auch im Geltungsbereich des ATV, an dessen Wirksamkeit mit Blick auf den erforderlichen Sachzusammenhang mit den in Bezug genommenen Tarifverträgen und ein effektives ordentliches Kündigungsrecht (sh. dazu die st. Rspr. seit BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42) keine rechtlichen Bedenken bestehen, im streitgegenständlichen Zeitraum nur noch iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach. Das ergibt die Auslegung dieses Tarifvertrags.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 7. Dezember 2016 – 4 AZR 322/14 – Rn. 19 mwN; 16. Juni 2010 – 4 AZR 944/08 – Rn. 18 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einer Verweisung eines Tarifvertrags auf einen anderen Tarifvertrag bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung durch Auslegung zu ermitteln, ob die in Bezug genommenen Tarifnormen iSd. Gleichstellung in ihrem jeweiligen Geltungszustand Anwendung finden sollen oder ob die zwingende Wirkung der in Bezug genommenen Tarifnormen durch deren Kündigung nicht berührt wird, sondern nur durch die Kündigung des Verweisungstarifvertrags beseitigt werden kann. Ist mit der Verweisung eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen – wie häufig bei einem Anerkennungstarifvertrag – in der Weise gewollt, dass der Verweisungstarifvertrag (lediglich) die Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers ersetzen soll, spricht das in der Regel dafür, dass auch der Geltungszustand der in Bezug genommenen Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags durchschlägt (BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 229/07 – Rn. 27; 29. August 2007 – 4 AZR 561/06 – Rn. 21).
2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die Regelungen des ATV dahingehend zu verstehen, dass die Tarifnormen des GTV auch im Geltungsbereich des ATV (nur) in ihrem jeweiligen Geltungszustand Wirkung entfalten sollen.
a) Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich gem. § 2 Nr. 1 ATV um eine dynamische Verweisung handelt.
aa) Durch den Verweis auf die in Bezug genommenen Tarifverträge „in ihrer jeweiligen Fassung” wird zunächst nur klargestellt, dass Änderungen der Bezugsobjekte automatisch Eingang in den Verweisungstarifvertrag finden, ohne dass es einer neuerlichen Verweisungsanordnung bedarf. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, in welcher Weise die in Bezug genommenen tariflichen Normen nach deren Kündigung bis zum Abschluss von neuen Tarifnormen gelten sollen. Die Verweisung kann zum einen dahingehend verstanden werden, dass das in Bezug genommene Tarifrecht jeweils zwingend gelten soll, bis es durch eine tarifliche Neuregelung ersetzt wird. Zum anderen kann sie sich auch auf den Geltungszustand erstrecken mit der Folge, dass die durch den Ablauf des in Bezug genommenen Tarifrechts eintretende Nachwirkung auf die dem Verweisungstarifvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse durchschlägt (vgl. BAG 29. August 2007 – 4 AZR 561/06 – Rn. 23).
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin ergibt sich aus der Verwendung der Formulierung „in ihrer jeweiligen Fassung” in § 2 Nr. 1 ATV anstatt der Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung” nicht, dass es den Tarifvertragsparteien nicht um die Einbeziehung des jeweiligen Geltungszustands der in Bezug genommenen Tarifverträge gegangen wäre. Bei Formulierungen wie „in ihrer jeweiligen Fassung” (wie hier), „in der jeweils geltenden Fassung” (wie im Fall BAG 16. Juni 2010 – 4 AZR 944/08 –) oder „in der jeweils gültigen Fassung” (wie im Fall BAG 29. August 2007 – 4 AZR 561/06 –) handelt es sich bloß um sprachlich leicht differierende Bezeichnungen zur Charakterisierung einer zeitdynamischen Regelung.
b) Die Gleichstellungsabsicht der Tarifvertragsparteien ergibt sich jedoch aus der Regelung in § 3 ATV.
aa) Nach § 3 Nr. 1 ATV gelten die in Bezug genommenen Tarifverträge „mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus”. Mit der Bezeichnung „Rechtsstatus des Tarifvertrags” ist ersichtlich der „Geltungszustand der Tarifnormen des Tarifvertrags” gemeint. Ein solcher Geltungszustand ist auch die Nachwirkung iSv. § 4 Abs. 5 TVG. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Formulierung hinreichend deutlich gemacht, dass die jeweils gültige Wirkungsweise der anerkannten Tarifnormen auf die in den Geltungsbereich des ATV fallenden Arbeitsverhältnisse durchschlagen soll.
bb) § 3 Nr. 2 ATV verdeutlicht diese tarifliche Sichtweise, indem sie ausdrücklich regelt, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge im Fall ihrer Kündigung auch zwischen den Parteien des ATV als gekündigt gelten. Die Regelung stellt damit nochmals klar, dass für die vom ATV erfassten Arbeitsverhältnisse dieselben Rechtsfolgen eintreten sollten, wie für die unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnisse.
(1) Entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin beschränkt sich diese Regelung nicht auf den Status des Tarifvertrags als ungekündigtem oder gekündigtem, sondern bezieht sich vielmehr auch auf den Geltungszustand der Tarifnormen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Dies ergibt sich aus der Systematik des Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien wollten in § 3 ATV erkennbar die normative Geltung der anerkannten Tarifverträge für den Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags und nicht lediglich die schuldrechtliche Seite regeln.
Bei einem gegenteiligen Verständnis käme der Tarifnorm kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, da der gekündigte Zustand eines Tarifvertrags als solcher nichts an der Geltung der Tarifnormen ändert.
(2) Der Umstand, dass der ATV eine eigenständige Kündigungsregelung enthält und auch tatsächlich gekündigt wurde, gebietet kein abweichendes Auslegungsergebnis. Auch bei dem Tarifverständnis des Senats ist die Regelung eines eigenständigen Kündigungsrechts entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin nicht überflüssig. Die Ausübung des Kündigungsrechts führt zum Ablauf des ATV. Dadurch können die Tarifvertragsparteien verhindern, dass ein künftiger neuer Tarifabschluss der Parteien des in Bezug genommenen Tarifvertrags für den Geltungsbereich des ATV unmittelbare und zwingende Wirkung entfaltet.
II. Da die Klägerin der Gewerkschaft erst im Nachwirkungszeitraum des GTV beigetreten ist, wurde ihr Arbeitsverhältnis von den – auch im Geltungsbereich des ATV nur noch nachwirkenden – Tarifnormen des GTV nicht erfasst.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfasst die Nachwirkung von Tarifnormen nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt (sh. nur BAG 22. Juli 1998 – 4 AZR 403/97 – zu 2 b der Gründe mwN, BAGE 89, 241; grdl. 6. Juni 1958 – 1 AZR 515/57 – BAGE 6, 90). Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird, insbesondere der Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft erst in diesem Zeitraum beitritt (BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 247/96 – BAGE 84, 257; 15. November 2006 – 10 AZR 665/05 – BAGE 120, 182; 11. Juni 2002 – 1 AZR 390/01 – BAGE 101, 288; 7. November 2001 – 4 AZR 703/00 – BAGE 99, 283; ebenso ErfK/Franzen 17. Aufl. § 4 TVG Rn. 53; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 814; Höpfner in Henssler/Moll/Bepler 2. Aufl. Teil 9 Rn. 34; JKOS/Oetker 2. Aufl. § 8 Rn. 30).
2. Die Revisionsbegründung gibt keinen Anlass zu einer erneuten Auseinandersetzung mit der zum Teil im Schrifttum (Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 330; Kempen/Zachert/Kempen TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 722; Däubler TVG/Bepler 4. Aufl. § 4 Rn. 887 ff.; wohl auch Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. § 208 Rn. 18) gegenüber der ständigen Rechtsprechung geäußerten Kritik. Selbst wenn man die abweichende Rechtsauffassung als zutreffend unterstellen würde, ergäbe sich im Streitfall keine abweichende Entscheidung, weil der Arbeitsvertrag der Parteien eine ausdrückliche Entgeltabrede enthält (vgl. für den Fall eines erst im Nachwirkungszeitraum geschlossenen Arbeitsvertrags Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 814; ebenso Däubler TVG/Bepler 4. Aufl. § 4 Rn. 893). Diese wurde während der Dauer der unmittelbaren und zwingenden Geltung des ATV zu keinem Zeitpunkt verdrängt, da der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit der Klägerin das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht erfasste. Nähme man – wie offenbar die Revision – an, die bislang gültige einzelvertragliche Entgeltabrede würde erstmals im Nachwirkungszeitraum verdrängt, würde man der nachwirkenden tarifvertraglichen Regelung nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine zwingende Wirkung beimessen. Dass ihr eine solche zukäme, wird aber zu Recht von niemandem vertreten.
III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Eylert, Klose, Rinck, Moschko, P. Hoffmann
Fundstellen
Haufe-Index 11418159 |
ArbRB 2018, 106 |