nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 18.06.2003; Aktenzeichen S 13 RA 43/02) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Status eines abhängig Beschäftigten bei dem Beigeladenen zu 1) tätig war.
Der 1953 geborene Kläger war seit 01.05.1994 bei dem Beigeladenen zu 1) als Lehrkraft im Bereich "Deutsch für Ausländer" mit der Unterrichtung insbesondere von Spätaussiedlern aufgrund mündlicher Absprachen als freier Mitarbeiter tätig. Sozialversicherungsbeiträge führte der Beigeladene zu 1) für den Kläger nicht ab. Eine Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht Augsburg auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vom 12.04.1999 endete mit gerichtlichem Vergleich vom 18.10.2000, wonach der Kläger und der Beigeladene zu 1) einig waren, dass "das Vertragsverhältnis" am 31.03.1999 beendet worden ist und der Kläger wegen Beendigung "des Vertragsverhältnisses" eine Abfindung von DM 7.500,00 erhielt.
Die LVA Schwaben führte am 15.07.1997 eine Betriebsprüfung des Beigeladenen zu 1) für die Zeit 01.01.1993 bis 31.12.1996 sowie am 28.11.2001 für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 durch. Sowohl im Prüfbescheid vom 20.07.1997 als auch im Prüfbescheid vom 28.11.2001 blieb die Tätigkeitsform des Klägers sowie anderer Mitarbeiter als nicht-sozialversicherungspflichtige freie Dozententätigkeit ohne Erwähnung.
Am 06.04.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag, dass er bei dem Beigeladenen zu 1) als sozialversicherungspflichtiger Lehrer beschäftigt sei. Mit Bescheid vom 06.12.2000/Widerspruchsbescheid vom 18.01.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Dozent nicht als sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren sei. Der Kläger sei nicht wie ein abhängig beschäftigter Lehrer in einen Schulbetrieb eingebunden und zu zusätzlichen Nebenleistungen verpflichtet gewesen, sondern er habe aufgrund zeitlich und sachlich beschränkter Lehrverpflichtung als Selbständiger Dozentenleistungen erbracht.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg hat der Kläger beantragt festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit von Mai 1994 bis Juni 1999 bei dem Beigeladenen zu 1) um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe. Er hat gerügt, die Beklagte habe ihre Entscheidung fast ausschließlich auf Tätigkeitsbeschreibungen des Beigeladenen zu 1) gegründet. Tatsächlich sei er in die betriebliche Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen, seine Arbeit habe sich in nichts von den Lehrern unterschieden, welche der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt hatte. Er sei vom Beigeladenen zu 1) verpflichtet worden, zusätzlich zu seinen Dozententätigkeiten weitere Arbeiten zu übernehmen, insbesondere Vertretungen oder die Weiterleitung von Krankheitsanzeigen. Er sei inhaltlich, didaktisch sowie methodisch in eine vom Beigeladenen zu 1) detailliert vorgegebene Unterrichtsgestaltung eingebunden gewesen und habe sich der Weisungsgewalt des Beigeladenen zu 1) nicht entziehen können.
Mit Urteil vom 18.06.2003 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei während seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) nicht beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Er habe vielmehr mit dem Beigeladenen zu 1) regelmäßig Honorarverträge abgeschlossen, die von vornherein zeitlich auf die Semester des Beigeladenen zu 1) befristet gewesen seien. Dieser habe dabei die Vorstellungen und Wünsche des Klägers zu Lage und Verteilung der Unterrichtsstunden berücksichtigt. Außerhalb der abgesprochenen Unterrichtszeiten habe der Beigeladene zu 1) nicht über die Arbeitskraft des Klägers verfügen können, dieser sei nicht zur Erbringung von weiteren, über die Dozententätigkeit hinausgehenden Nebenleistungen verpflichtet gewesen. Insbesondere habe der Kläger nicht an Konferenzen, Teilnehmerbesprechungen oder ähnlichem teilnehmen müssen. Im Gegensatz zum Kläger seien die abhängig beschäftigten, fest angestellten Lehrkräfte verpflichtet gewesen, Kurse zu den von dem Beigeladenen zu 1) vorgegebenen Zeiten abzuhalten.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Beigeladene zu 1) habe ihn im Rahmen seines Direktionsrechts eingesetzt und ihm auch Nebenpflichten auferlegt, die über die reine Unterrichtstätigkeit hinausgegangen seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2003 sowie des Bescheides vom 06.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2002 zu verurteilen, festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1) im Zeitraum von Mai 1994 bis März 1999 um eine abhängige Beschäft...