Sachstand:

Mit Wirkung vom 1. April 1999 ist das EEÄndG vom 24. März 1999 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 14 vom 29. März 1999) in Kraft getreten. Durch das EEÄndG wird § 140 Abs. 3 SGB III, der mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz eingeführt und aufgrund von Übergangsregelungen erst ab dem 7. April 1999 voll wirksam wurde, aufgehoben. Nach dieser Vorschrift sollten Entlassungsentschädigungen nach Abzug der Steuern und bestimmter Freibeträge auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet werden. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber wegen des übermäßigen Zugriffs auf Entlassungsentschädigungen als sozial unausgewogen und verfassungsrechtlich bedenklich angesehen. Daher wurde mit dem EEÄndG der Rechtszustand wiederhergestellt, der vor dem Inkrafttreten des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (Art. 11) am 1. April 1997 bestanden hat (§§ 117, 128 Arbeitsförderungsgesetz - AFG). Die entsprechenden am 1. April 1999 in Kraft getretenen Vorschriften sind §§ 143a und 147a SGB III.

Hinsichtlich der versicherungs- und leistungsrechtlichen Auswirkungen ist § 143a SGB III von Bedeutung.

Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht nach § 143a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht längstens ein Jahr, der Ruhenszeitraum ist dabei abhängig von bestimmten Faktoren, u.a. der Höhe der Abfindung (§ 143a Abs. 2 SGB III). Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab; er läuft auch während einer Zeit, in der kein Leistungsanspruch besteht oder der Leistungsanspruch ruht, z.B. wegen einer Sperrzeit (vgl. Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu § 143 a SGB III).

Versicherungsrechtliche Auswirkungen:

In der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) ruht, der Versicherungspflicht. Ruhenszeiten nach § 143a SGB III sind mithin hiervon nicht erfasst, d.h. der Betroffene wäre auf die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hinzuweisen.

Leistungsrechtliche Auswirkungen:

Nach § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V wird das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nrn. 3a und 3 SGB V jedoch, solange Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen oder soweit und solange der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem (richtig) SGB III ruht. Der Tatbestand des § 143a SGB III ist in der Ruhensvorschrift des § 49 SGB V nicht berücksichtigt.

Über die Problematik war im Hinblick auf die durch das EEÄndG geschaffene Rechtssituation im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Die Leistungsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen werden - in Abstimmung mit den Beitragsreferenten - gemeinsam eine Gesetzesänderung dahingehend anregen, dass

  1. die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf Ruhenszeiten nach § 143a SGB III von deren Beginn an erstreckt wird und eine Anpassung von § 232a Abs. 1 Satz 3 SGB V erfolgt,
  2. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 3a SGB V um Ruhenszeiten nach § 143a SGB III erweitert wird,
  3. die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 126 SGB III auch auf die Fälle, in denen während des Ruhenszeitraums nach § 143a SGB III Arbeitsunfähigkeit vorliegt mit der Maßgabe erstreckt wird, dass die sechswöchige Leistungsfortzahlung mit Ablauf des Ruhenszeitraums nach § 143a SGB III beginnt.

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