Sachstand:
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das aus Arbeitseinkommen zu berechnende Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Als Regelentgelt gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
Mit zwei Urteilen vom 30. März 2004 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V keine von § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V abweichende Bestimmung darstellt. Vorrangig sei die Definition des maßgebenden Arbeitseinkommens in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Insofern sei § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V lediglich eine den durch § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgegebenen Rahmen ergänzende Bestimmung. Für die Krankengeldberechnung könne daher bei Anwendung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V lediglich derjenige Teil der in die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V eingeflossenen Einkünfte berücksichtigt werden, der auf Arbeitseinkommen entfällt. Daher könne auch freiwillig versicherten Selbständigen, die Beiträge auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V) entrichten, kein Anspruch auf ein Mindest-Krankengeld auf Basis der jeweiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage eingeräumt werden.
Im Übrigen ist nach dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vorgesehen, zur Klarstellung in § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V nach dem Wort "Beitragsbemessung" die Wörter "aus Arbeitseinkommen" einzufügen. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V hätte dann folgenden Wortlaut:
"Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war."
Es wurde angeregt, über die Auswirkungen der BSG-Entscheidungen bzw. der zu erwartenden Änderung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu beraten.
Besprechungsergebnis:
- Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen ist das Arbeitseinkommen, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Beitragsbemessung eingeflossen ist. Andere ggf. in die Beitragsbemessung eingeflossenen Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) werden nicht berücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt darüber hinaus auch die nur beitragsrechtlich geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Hat der Versicherte neben Arbeitseinkommen weitere nach § 240 SGB V grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegende Einnahmen und übersteigen die Einnahmen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, ist für die Berechnung des Krankengeldes ungeachtet der Höhe der anderen Einnahmen das Arbeitseinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 7 SGB V heranzuziehen.
Beispiel 1:
Arbeitseinkommen monatlich: |
3.200,00 EUR |
Sonstige Einnahmen: |
800,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze (2004): |
3.487,50 EUR |
Der Berechnung des Krankengeldes ist das Arbeitseinkommen in Höhe von 3.200 EUR zugrunde zu legen.
Beispiel 2:
Arbeitseinkommen monatlich: |
3.800,00 EUR |
Sonstige Einnahmen: |
500,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze (2004): |
3.487,50 EUR |
Der Berechnung des Krankengeldes ist das Arbeitseinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (3.487,50 EUR) zugrunde zu legen.