Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit werden für pflegende Angehörige (Pflegepersonen), die ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz gegen eigene Beitragsleistung aufrecht erhalten, als ergänzende Leistungen Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erbracht. Die Zuschüsse werden auf Antrag der Pflegeperson von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen geleistet, und zwar unabhängig davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Dementsprechend erbringen die Pflegekassen auch Zuschüsse für privat krankenversicherte Pflegepersonen und die private Pflege-Pflichtversicherung erbringt auch Zuschüsse für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pflegepersonen.
Sollte eine Pflegeperson gleichzeitig mehrere nahe Angehörige pflegen, besteht für die gesamte Dauer der Pflegezeit nur einmal ein Anspruch auf Zahlung von Beitragszuschüssen nach § 44a Abs. 1 SGB XI. Sind die nahen Angehörigen bei unterschiedlichen Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen versichert, bestimmt die Pflegeperson durch ihren Antrag die für die Gewährung der Zuschüsse zuständige Pflegekasse bzw. das zuständige private Versicherungsunternehmen. Eine anteilmäßige Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt nicht in Betracht.
Die Zuschussgewährung setzt neben dem Antrag der Pflegeperson nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB XI voraus, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG entweder vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt ist oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt ist, wenn die Beschäftigung dadurch zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird.
Bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein auf der Grundlage des Pflegezeitgesetzes durchsetzbarer (Rechts-)Anspruch auf die Freistellung von der Arbeitsleistung. Räumt der Arbeitgeber in solchen Fällen gleichwohl die Pflegezeit ein, sind unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 SGB XI Zuschüsse zu gewähren. Die das Pflegezeitgesetz flankierenden Regelungen über die soziale Sicherung rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes.
Zuschussleistungen nach § 44a SGB XI sind dagegen nicht vorgesehen für Personen, die sich unabhängig von dem PflegeZG bzw. auf der Grundlage sonstiger Regelungen (z. B. nach beamtenrechtliche Vorschriften) von der Arbeitsleistung wegen familiärer Pflege befreien lassen. Gleiches gilt für Personen, die sich in Elternzeit befinden und – bei Fortbestehen der Elternzeit – Pflegeleistungen für nahe Angehörige erbringen. Sie sind ferner nicht vorgesehen für Personen, die ihre Beschäftigung von vornherein auf Dauer aufgeben oder für einen längeren Zeitraum als sechs Monate unterbrechen.
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden gewährt für
- eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die an sie geknüpfte Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI,
- eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 und die an sie geknüpfte Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI,
- eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Form einer substitutiven Krankenversicherung, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie eine damit im Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung.
Es werden keine Zuschüsse gewährt für Personen, die während der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Ausgenommen hiervon ist allein die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989. Das bedeutet, dass beispielsweise Pflegepersonen, die für die Dauer der Pflegezeit aufgrund des Rentenbezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig sind, keinen Zuschuss erhalten. Ein Zuschuss nach § 44a Abs. 1 SGB XI wird neben einem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI nicht gezahlt, es sei denn, der Zahlbetrag der Rente unterschreitet den Betrag der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nach der Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 SGB XI) zu zahlen sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist ebenfalls zuschussfähig, allerdings nicht in Form eines fiktiven Zuschlags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Zur Berechnung der Mindestbeiträge schreibt § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB XI vor, dass in der Zeit vom 01.07. bis 31.12....