hier: Eintritt eines anderen Versicherungspflichttatbestandes im Anschluss an das Ende der zur Befreiung führenden Beschäftigung
Sachverhalt:
Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das zur Befreiung geführt hat. Danach ist die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf das (ohne die Befreiung zur Versicherungspflicht führende) entgeltliche Beschäftigungsverhältnis bezogen. Über die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V wirkt die Befreiung auch auf andere zeitgleich vorliegende Versicherungspflichttatbestände, sodass die von der Versicherungspflicht befreiten Personen für die Dauer der Befreiung auch dann nicht versicherungspflichtig werden, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entfaltet keine Regelungswirkung für eine im Anschluss an das Ende der Beschäftigung eintretende Versicherungspflicht wegen eines anderen Tatbestandes (z. B. aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Das Vorliegen eines anderen Versicherungspflichttatbestandes führt vielmehr dazu, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigen. Aufgrund dieser Erledigung zieht die erneute Aufnahme einer Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht nach sich (vgl. BSG, Urteil v. 25.5.2011, B 12 KR 9/09 R, , USK 2011-65), ohne dass ein Fortwirken oder Wiederaufleben der ursprüngliche Befreiung anzunehmen wäre.
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob die vorstehend aufgezeigten Rechtsfolgen auch dann gelten, wenn im Anschluss an das Ende der zur Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führenden Beschäftigung durch den Bezug von Arbeitslosengeld zwar ein anderer zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führender Tatbestand erfüllt wird, die an die Erfüllung dieses Tatbestandes geknüpfte Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aber nicht durchgeführt wird, weil eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V vorliegt. Unter der Annahme, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V infolge der nicht durchgeführten Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld keine Erledigung gefunden hat, stellt sich die weitere Frage, ob in diesen Fällen von einem Fortwirken der Befreiung im Sinne des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24.11.2011 (vgl. Punkt 5 der Ergebnisniederschrift) auszugehen ist, wenn innerhalb eines Monats nach Beendigung der ursprünglichen Beschäftigung erneut eine Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht nach sich zieht.
Ergebnis:
Die Fachkonferenzteilnehmer sind der Auffassung, dass in den in Rede stehenden Fällen bereits die Erfüllung des Versicherungspflichttatbestandes in Form des Bezugs von Arbeitslosengeld, ungeachtet der Befreiung von der Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld, die Regelungswirkung der Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beendet. Ein Fortwirken der Befreiung auf das durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung begründete Versicherungspflichtverhältnis kommt mithin nicht in Betracht. Insofern gilt der vom BSG aufgestellte Grundsatz, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das zur Befreiung geführt hat, wirkt und nur in Ausnahmefällen, das heißt, bei sich unmittelbar aneinander anschließenden Beschäftigungen oder bei einer nur kurzfristigen sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung der Beschäftigung, ein Fortwirken der Befreiung anzunehmen ist. Da angesichts des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht mehr von einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung der Beschäftigung ausgegangen werden kann, ist unbedeutend, ob der Zeitraum zwischen beiden Beschäftigungen einen Monat übersteigt oder nicht. Die erneute Aufnahme einer Beschäftigung führt somit unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Versicherungspflicht.