Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025: Auswirkungen der Erhöhung

Zum 1. Januar 2025 werden die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) erhöht, sofern der Bundesrat am 22. November 2024 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 passieren lässt. Die allgemeine JAEG steigt dann zum Jahreswechsel auf 73.800 Euro, die besondere JAEG auf 66.150 Euro. Aufgrund der Erhöhung können sich versicherungsrechtliche Änderungen und Besonderheiten ergeben.

Arbeitnehmende, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Sie sind entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert oder über ein privates Versicherungsunternehmen (PKV) abgesichert. Daran gekoppelt ist auch die Absicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Doch was passiert, wenn die JAEG aufgrund der Erhöhung nicht mehr überschritten wird?

Unterschreiten der JAEG führt zur Versicherungspflicht

Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bisher die JAEG überschritten hat, werden zum 1. Januar 2025 krankenversicherungspflichtig, wenn die erhöhte JAEG nicht mehr überschritten wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2024 bei Arbeitgeber A. beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 5.800 Euro. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt (5.800 Euro x 12 Monate =) 69.600 Euro. Für den Arbeitnehmer gilt die allgemeine JAEG. Bisher wurde damit die JAEG (2024: 69.300) überschritten und der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei.

Ergebnis: Durch die Erhöhung der allgemeinen JAEG zum 1. Januar 2025 (73.800 Euro) wird die JAEG nicht mehr überschritten. Vom 1. Januar 2025 an besteht Krankenversicherungspflicht.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 1. Januar 2002 als höherverdienende Arbeitnehmer in der PKV versichert waren, gilt dabei die besondere JAEG. Diese beträgt aktuell 62.100 Euro. Sie erhöht sich zum 1. Januar 2025 auf 66.150 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheit "55er-Regelung" beachten

War der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bisher freiwilliges Mitglied in der GKV, erfolgt lediglich eine Ummeldung. Bei bisher PKV-versicherten Arbeitnehmenden ist zusätzlich zu prüfen, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Am 1. Januar 2025 war bereits das 55. Lebensjahr vollendet.
  • Zuvor bestand mindestens in den letzten fünf Jahren, also seit dem 1. Januar 2020, eine Versicherung in der PKV.
  • Innerhalb dieser fünf Jahre bestand mindestens zweieinhalb Jahre Krankenversicherungsfreiheit aufgrund Überschreitens der JAEG oder es wurde eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Treffen alle drei Kriterien zu, ist der Eintritt der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verbleibt in der PKV.

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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

Tritt die Krankenversicherungspflicht durch die Erhöhung der JAEG ein, können sich Arbeitnehmende von dieser Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Dabei sind die vorherige Dauer der PKV-Versicherung und das Lebensalter unerheblich. Arbeitnehmende verbleiben dann in der PKV.

Wichtig: Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.

Wirkung der Befreiung

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt für die gesamte weitere Beschäftigungsdauer. Die Befreiung wirkt über das (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis hinaus, wenn im unmittelbaren Anschluss hieran oder nach einer kurzfristigen Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Als kurzfristige Unterbrechungen im vorstehenden Sinne werden Zeiträume von bis zu einem Monat angesehen, in denen kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.


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