Die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, von dem die Beiträge der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AAG allerdings einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a SGB IV nicht zu berücksichtigen; dies gilt über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht nur für das Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren), sondern auch für das bei Mutterschaft (U2-Verfahren).
Einige variable Arbeitsentgeltbestandteile, wie z. B. Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen oder Provisionen, können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat abgerechnet werden, in denen der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile entstanden ist. Sofern dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden (vgl. Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 16./17.01.1979). Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen herangezogen.
Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile auch nicht im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt, sondern angespart, wird es im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet, wenn die angesammelten Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden. In diesen Fällen kann für die Nachzahlung aus Vereinfachungsgründen auch die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der Maßgabe angewendet werden, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen ist. Damit wird eine abrechnungstechnisch aufwändige Rückrechnung vermieden.
Der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt - ungeachtet der Vereinfachungsregel - jedoch unberührt. Das bedeutet, dass derartige Nachzahlungen bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zu berücksichtigen sind, und zwar grundsätzlich in dem Umfang, in dem auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden. Ist der beitragspflichtige Anteil der Nachzahlung jedoch dadurch gemindert oder auf 0 reduziert, weil ein bereits einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit seinem beitragspflichtigen Teil für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, ist für die Bemessung der Umlagen aus der Nachzahlung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile eine von der Rentenversicherung abweichende Bemessungsgrundlage zu bilden.
Ein Arbeitnehmer erzielt im Jahr 2012 ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 5.500 EUR. Im November 2012 erhält er eine Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 2.000 EUR; diese unterliegt mit einem Anteil in Höhe von 1.100 EUR der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Dezember 2012 werden ihm die Überstunden des Jahres 2012 in Höhe von 1.500 EUR ausgezahlt. Aus Vereinfachungsgründen wird diese Überstundenauszahlung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt.
Das im November 2012 ausgezahlte Weihnachtsgeld ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umlagen im Dezember 2012 nicht heranzuziehen. Es verbleibt daher für die Umlagen eine Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200 EUR, während für die Renten- und Arbeitslosenversicherung lediglich eine Differenz in Höhe von 100 EUR besteht. Für die Berechnung der Umlagen aus der Überstundenauszahlung ist mithin von einer Bemessungsgrundlage von 1.200 EUR auszugehen. Für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden 100 EUR zugrunde gelegt.
Die vorstehenden Ausführungen zur Berechnung der Umlagen gelten bei einer entgeltlichen Abgeltung von Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung gleichermaßen.