Sachverhalt:
Nach dem für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt geltenden Grundsatz des § 223 Abs. 1 SGB V sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft (Versicherungspflichtiger oder freiwilliger Mitglieder) zu zahlen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Bei der Beitragsberechnung für einen vollen Kalendermonat sind nach § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V 30 Tage anzusetzen. Für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelten inhaltsgleiche Vorschriften (vgl. § 54 Abs. 2 SGB XI). Als eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 223 Abs. 1 SGB V wird die in § 224 Abs. 1 SGB V vorgesehene Beitragsfreiheit bei Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder bei Bezug von Elterngeld oder Betreuungsgeld verstanden.
Für versicherungspflichtig Beschäftigte werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage). Dabei wird ein voller Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt. Ein voller Kalendermonat im Sinne der Beitragsberechnung liegt dementsprechend nicht vor, wenn die Mitgliedschaft im Laufe eines Monats beginnt oder endet (sog. Teilmonat). Ferner ist nach dem Verständnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch bei solchen Monaten ein voller Kalendermonat nicht anzunehmen, in denen im Laufe eines Monats eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) gewährt und dadurch der beitragspflichtige Kalendermonat unterbrochen wird. Gleiches gilt bei Inanspruchnahme der Elternzeit, selbst wenn kein Elterngeld bezogen wird. Für diese (beitragsfreien) Zeiten sind keine Sozialversicherungstage anzusetzen. In diesen Fällen ist für die Beitragsberechnung von der maßgeblichen Anzahl der beitragspflichtigen Tage des jeweiligen Kalendermonats auszugehen; der Kalendermonat ist dabei mit seiner tatsächlichen Anzahl von Tagen zu berücksichtigen.
Während das Verfahren der Beitragsberechnung für Kalendermonate, in denen nicht für jeden Tag des Monats eine Beitragspflicht besteht, für versicherungspflichtig Beschäftigte mithin geregelt ist, fehlt es an einer entsprechenden Regelung zur Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder und solche Mitglieder, die beitragsrechtlich wie freiwillige Mitglieder behandelt werden, insbesondere Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Ergebnis:
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gelten bei der Bestimmung der Anzahl der beitragspflichtigen Tage im Rahmen der Beitragsberechnung für Kalendermonate, in denen nicht für jeden Tag des Monats eine Beitragspflicht besteht, die Grundsätze, die für versicherungspflichtig Beschäftigte maßgebend sind, entsprechend. Auch die Regelungen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind in diesem Verständnis zu sehen. Dementsprechend sind der Beitragsberechnung folgende Grundsätze zugrunde zu legen:
- Beginnt oder endet die freiwillige Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des entsprechenden Monats auszugehen, in denen aufgrund dieser Mitgliedschaft Beitragspflicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn die freiwillige Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats im Anschluss an eine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft einsetzt oder umgekehrt.
Tritt innerhalb einer durchgehend bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats eine vollständige Beitragsfreiheit ein (§ 8 Abs. 2 bis 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des entsprechenden Monats auszugehen, für die keine Beitragsfreiheit besteht.
Ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer erhält jeweils für zwei Kalendertage im Monat Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes und ist in dieser Zeit beitragsfrei.
Kalendermonat |
Februar 2015 |
März 2015 |
April 2015 |
Beitragsfreiheit in der Zeit |
27.02. - 28.02. |
01.03. - 02.03. |
15.04. - 16.04. |
beitragspflichtige Tage des Kalendermonats |
(28 - 2 =) 26 |
(31 - 2 =) 29 |
(30 - 2 =) 28 |
Wird innerhalb einer (durchgehend bestehenden) freiwilligen Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats bei unveränderter Personengruppenzugehörigkeit ein Tatbestand erfüllt, dem besondere beitragsrechtliche Bedeutung zukommt (z. B. Beitragsfreiheit für einen hauptberuflich selbstständig Tätigen während des Krankengeldbezuges im Umfang des entfallenen Arbeitseinkommens und gleichzeitige Beitragspflicht von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), findet für Zwecke der Beitragsbemessung eine untermonatliche Trennung der Zeiträume (Teilzeiträume) hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen und der Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze statt. In dem entsprechenden Monat si...