hier: Entwurfs eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG)
Sachstand:
Versicherte haben gemäß § 45 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. . .
Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Versicherten, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist der Anspruch für Versicherte auf 25 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.
Im Falle der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes i.S.d. des § 45 Abs. 4 SGB VII gilt u.a. in Bezug auf die Anspruchsdauer der § 45 SGB V entsprechend.
Der Entwurf eines "Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser" (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG, BT-Drucks. 19/22126 vom 8.9.2020) sieht in Artikel 3 u.a. vor, dass § 45 SGB V um einen neuen Absatz 2a ergänzt wird, wonach der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage besteht. Der Anspruch soll für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage bestehen. Die Regelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und soll zum 1.1.2021 wieder aufgehoben werden.
Um eine einheitliche Umsetzung der geplanten gesetzlichen Änderung zu gewährleisten, war es angezeigt, im Kreise der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht folgende Punkte zu beraten:
1. Rückwirkende Gewährung des verlängerten Anspruchs
Die neue gesetzliche Regelung, wonach sich der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2020 erhöht, soll ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die verlängerte Anspruchsdauer nur bei Erkrankungen des Kindes ab dem Tag des Inkrafttretens des KHZG oder bereits für entsprechende Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes zu gewähren ist.
2. Übertragung des Anspruchs zwischen den Elternteilen
Sind im Falle einer Erkrankung des Kindes beide Elternteile berufstätig und kommt sonst niemand als für die Pflege geeignete Person in Betracht, können grundsätzlich die Eltern entscheiden, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt (vgl. BAG, Urteil vom 20.6.1979, 5 AZR 361/78). Infolgedessen wünschen Versicherte gelegentlich, ihren Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf den jeweils anderen Elternteil des Kindes zu übertragen. Damit wird der Leistungsanspruch für beide Elternteile auf einen Versicherten konzentriert. Im Abschnitt 5.3.5 "Übertragung des Anspruchs" des GR v. 06.12.2017 i.d.F. v. 18.06.2019 . . . empfiehlt der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V, die Verständigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu akzeptieren, einen Elternteil, dessen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, gleichwohl nochmals freizustellen, sofern der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Entsprechende Fälle sind nach den Ausführungen des GR zum [korr.] Kranken-/Verletzengeld bei Erkrankung des Kindes einheitlich abzuwickeln.
Es galt zu klären, wie mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen umgegangen werden soll, insbesondere für zurückliegende Fälle im Kalenderjahr 2020 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHZG laufende Fälle.
3. [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB VII
Gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII besteht im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes ein Anspruch auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes. § 45 SGB V gilt bis auf die in § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 SGB VII beschriebenen Ausnahmen. Damit sind die Vorgaben zur Anspruchsdauer des § 45 Abs. 2 SGB V auch beim [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes anzuwenden.
Fraglich war, ob damit die geplante Ausweitung des Anspruchszeitraums i.S.d. § 45 Abs. 2a SGB V ebenfalls für das [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes gilt.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer vertreten unter der Voraussetzung, dass die zu § 45 SGB V geplante Änderung durch das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) in dieser Form in Kraft tritt, einheitlich die Auffassung:
1. Rückwirkende Gewährung des verlängerten Anspruchs
§ 45 Abs. 2 SGB V gibt die Höchstdauer für das [korr.] Kra...