hier: Bezieher von Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen
Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, rentenversicherungsfrei. Die Rentenversicherungsfreiheit führt dazu, dass bei Aufnahme bzw. Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. In der Praxis ist die Frage gestellt worden, ob es sich beim Bezug von Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI handelt, deren Bezug Rentenversicherungsfreiheit begründet.
Mit dem Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3386) wurde für vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten alternativ zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine an die Versorgungsleistung nach bundesbeamtenrechtlichen Vorschriften angelehnte Alterssicherungsleistung eigener Art geschaffen. Da sich der aus einer Nachversicherung resultierende Rentenanspruch, der im Vergleich zu dem im gleichen Zeitraum möglichen Versorgungsanspruch zum Teil deutlich geringer ausfällt, als Hemmnis für die Mobilität und Flexibilität der Bediensteten erwiesen hat, sollen die mit der Nachversicherung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile abgebaut werden. Als finanziellen Ausgleich für die erdienten Alterssicherungsansprüche sieht das Altersgeldgesetz (Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes) anstelle der Nachversicherung einen Anspruch auf Altersgeld gegenüber dem früheren Dienstherrn vor.
Nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) können freiwillig aus dem Bundesdienst ausgeschiedene Beamte und Richter auf Lebenszeit oder Berufssoldaten zwischen der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Altersgeld wählen, wenn zwingende dienstliche Gründe der Entlassung nicht entgegenstehen und vor Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Dienstherrn eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde (§ 1 Abs. 1 AltGG). Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Dienstverhältnisses, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist (§ 3 Abs. 1 und 2 AltGG). Der Anspruch ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AltGG). Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet (§ 1 Abs. 2 AltGG). Die altersgeldfähigen Dienstbezüge (§ 5 AltGG), die altersgeldfähige Dienstzeit (§ 6 AltGG), die Höhe des Altersgeldes (§ 7 AltGG) sowie Zuschläge für Kindererziehung und Pflege (§ 8 AltGG) werden zwar nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts festgesetzt. Das Altersgeldgesetz sieht allerdings in einigen Punkten Abweichungen vor (u. a. bei den berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten, der Einbeziehung des Familienzuschlags in die Bemessungsgrundlage der Dienstbezüge, der Höhe der Dienstbezüge durch Ansetzen einer pauschalen Abschlags in Höhe von 15 v. H.). Altersgeldberechtigte sind gemäß § 1 Abs. 4 AltGG keine Versorgungsempfänger im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes.
Auf landesgesetzlicher Ebene wurden entsprechende Regelungen in die jeweiligen Beamtenversorgungsgesetze Baden-Württembergs, Niedersachsens, Hessens, Hamburgs und Sachsens integriert, wobei die Regelungen in Hamburg und Sachsen zunächst befristet sind. Die Regelungen weichen zwar in Details vom Altersgeldgesetz ab, sie stimmen aber in der Grundstruktur mit dem Altersgeldgesetz überein; die Länder verzichten allerdings auf einen pauschalen Abschlag auf den in Anwendung beamtenversorgungsrechtlicher Regelungen zum Ruhegehalt ermittelten Altersgeldanspruch.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer handelt es sich beim Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und bei vergleichbaren Alterssicherungsleistungen auf landesgesetzlicher Grundlage nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, deren Bezug Rentenversicherungsfreiheit begründet. Aufgrund dessen ist der Eintritt von Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer bei Aufnahme bzw. Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung neben dem Altersgeldbezug nicht ausgeschlossen. Das Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen bleibt hiervon unberührt.
Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften ist eine Versorgung in Anwendung des öffentlichen Dienstrechts (z. B. Beamtenversorgungsgesetz). Eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beruh...