Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestehen sowohl aus theoretischen als auch aus praktischen Ausbildungsanteilen. Sie vollziehen sich auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) in Verb. mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV). Die Ausbildungen werden an bundesweit ca. 200 Ausbildungsinstituten (staatlich anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 PsychThG) vermittelt. Sie dauern in Vollzeitform mindestens drei Jahre und gliedern sich in
- eine praktische Tätigkeit (§ 2 PsychTh-APrV bzw. § 2 KJPsychTh-APrV),
- eine theoretische Ausbildung (§ 3 PsychTh-APrV bzw. § 3 KJPsychTh-APrV),
- eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4 PsychTh-APrV bzw. § 4 KJPsychTh-APrV) sowie
- eine Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5 PsychTh-APrV bzw. § 5 KJPsychTh-APrV).
Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird die praktische Ausbildung mit Krankenbehandlungen im Sinne des § 4 PsychTh-APrV bzw. § 4 KJPsychTh-APrV nicht im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt und führt daher nicht zur Versicherungspflicht der Ausbildungsteilnehmer als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung Beschäftigte (vgl. Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 10./11.04.2002). Ob die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Sinne des § 2 PsychTh-APrV bzw. § 2 KJPsychTh-APrV in klinisch-psychiatrischen Einrichtungen sowie in Einrichtungen der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung ebenfalls als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildung anzusehen ist, sodass ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis auszuschließen ist, oder ob es sich bei der praktischen Tätigkeit um einen eigenen abtrennbaren Ausbildungsabschnitt handelt, in dem die Psychotherapeuten in Ausbildung in den Klinik- oder Einrichtungsbetrieb eingegliedert und den Weisungen der Klinik oder Einrichtung unterworfen sind, ist bislang von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht bewertet worden.
Die praktische Tätigkeit, die im Ansatz dem praktischen Jahr im Medizinstudium nachgebildet ist, findet im Umfang von mindestens 1.200 Stunden in psychiatrischen klinischen Einrichtungen sowie im Umfang von mindestens 600 Stunden in Einrichtungen der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten statt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PsychTh-APrV). Sie dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Dabei zielt die praktische Tätigkeit nicht auf das Erlernen der psychotherapeutischen Behandlung ab, das im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt, sondern auf das Kennenlernen der Krankheitsbilder, die einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zugänglich sind. Für die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die im Umfang von mindestens 1.200 Stunden in kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung sowie im Umfang von mindestens 600 Stunden in Einrichtungen der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KJPsychTh-APrV), gilt Entsprechendes.
Während die theoretische und praktische Ausbildung mit Krankenbehandlungen in der Verantwortung der Ausbildungsinstitute durchgeführt wird, ist deren Verantwortung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit in der Regel auf die Vermittlung entsprechender Einsatzstellen (Kliniken oder Einrichtungsbetriebe) beschränkt. In der Regel haben die Ausbildungsinstitute dazu speziell mit Kliniken Kooperationsverträge abgeschlossen (§ 6 Abs. 3 PsychThG). Eine Anleitung und Beaufsichtigung erfolgt deswegen abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 6 PsychThG regelmäßig nicht durch die Ausbildungsinstitute, sondern durch die Einsatzstellen. Die Kooperationsverträge sind uneinheitlich und werden teilweise auch von den Kliniken bereitgestellt, Empfehlungen und Muster dafür gibt es nicht. Auch nehmen die Ausbildungsinstitute im konkreten Einzelfall weder auf die Gestaltung des Vertrages zwischen einer Klinik und einem Auszubilden...