Sachverhalt:
Nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage werden die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit unter den in § 9c Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Voraussetzungen in bestimmtem Umfang wie Betriebsausgaben berücksichtigt. Unter den gleichen Voraussetzungen gehören die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit § 9c Abs. 1 und 3 EStG. Für die nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten besteht die Möglichkeit, diese bei bestimmten Anspruchsvoraussetzungen bis zu einem gesetzlich definierten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend zu machen (vgl. § 9c Abs. 2 EStG).
Im Recht der Familienversicherung wirken sich die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten aus, soweit es um die Feststellung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB XI geht. Nach der Legaldefinition in § 16 SGB IV ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts abzustellen. Durch die Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte ist jeweils von den Einkunftsbegriffen nach § 2 Abs. 2 EStG auszugehen, das heißt bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit von einem Gewinn und bei den anderen Einkunftsarten von einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Aus diesem Grund sind die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für die Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI bei den Gewinn- Einkünften wie Betriebsausgaben und bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wie Werbungskosten im gleichen Umfang wie im Einkommensteuerrecht abzugsfähig.
Da die Sonderausgaben dagegen bei der Feststellung der Summe der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht in Abzug gebracht werden dürfen, wirken sich die nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach der geltenden Rechtslage im Recht der Familienversicherung nicht aus.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten auf Grundlage des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131 ff.) neu geordnet. Nach der Neuregelung sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern sind nunmehr ohne Belang, sodass die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Die bisherige Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Kosten auf zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen und auf den Höchstbetrag in Höhe von 4.000 EUR wird beibehalten.
Um die grundsätzlichen Auswirkungen der geänderten einkommensteuerrechtlichen Systematik auf die außersteuerlichen Rechtsnormen, die an steuerliche Begriffe anknüpfen, zu nivellieren, wird § 2 Abs. 5a EStG um folgenden Satz ergänzt: "Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten."
Es bedarf einer Klarstellung, welche Konsequenzen sich im Bereich der Familienversicherung aus der Neustrukturierung der Kinderbetreuungskosten im EStG ergeben.
Ergebnis:
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Familienversicherung ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern. Durch dieses Verfahren bleibt der Status quo für die meisten Fallkonstellationen aus wirtschaftlicher Sicht faktisch unverändert. Darüber hinaus werden einige Personengruppen gegenüber der jetzigen Rechtslage eine Begünstigung erfahren. Angesprochen sind an dieser Stelle insbesondere die Eltern, deren Kinderbetreuungskosten keinen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ausweisen und daher nach dem aktuellen Recht weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Erweiterung des begünstigten Personenkreises im Recht der Familienversicherung erscheint unter Berücksichtigung der deklarierten Zielsetzung des neuen § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG zwar nicht zweifelsfrei, der Wortlaut der Rechtsvorschrift ist aber eindeutig und lässt weitere Einschränkungen nicht zu.