hier: Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Sachstand:
Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V).
Für Mitglieder, die u. a. bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt (§ 200 Abs. 2 Satz 1 RVO/§ 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG).
Mit dem SGB IV-Änderungsgesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl I S. 3024) wurden die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Ermittlung des sog. Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts nach § 23c Abs. 1 SGB IV mit Wirkung ab 1. Januar 2008 den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Die Regelung betrifft die Mitglieder öffentlich-rechtlicher Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen verkammerter Freier Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure).
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld weiter erzielt werden, gelten nach § 23c Abs. 1 SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, sind bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts die um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2 SGB VI verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen (§ 23c Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB IV).
§ 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV verweist bezüglich der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ausdrücklich auf § 47 SGB V – der Vorschrift für die Krankengeldberechnung. Somit harmonisiert § 23c SGB IV das für die beitragsrechtliche Beurteilung maßgebende "Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt" und das für die Krankengeldberechnung zugrunde zu legende Nettoarbeitsentgelt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die durch § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorgenommene Harmonisierung ausschließlich auf pflichtversicherte Arbeitnehmer beschränken wollte. Vielmehr ist festzustellen, dass durch die enge Verknüpfung des Begriffs "Nettoarbeitsentgelt" in § 23c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IV eine (zunächst beitragsrechtliche) Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer erreicht werden sollte.
Es stellt sich die Frage, ob § 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV inhaltsgleich auf die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 Abs. 2 SGB V für die Krankengeldberechnung übertragen werden kann. In analoger Anwendung dieser Vorschrift wäre bei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern auch für die Krankengeldberechnung als Nettoarbeitsentgelt das um die gesetzlichen Abzüge incl. der Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen geminderte Nettoarbeitsentgelt anzusehen. Die (um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderten) Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen wären vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
Im übertragenen Sinne stellt sich die o.a. Frage auch für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO/§ 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auff assung, dass nach der Gesetzesformulierung des § 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Vorschrift inhaltsgleich auf die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 Abs. 2 SGB V für die Krankengeldberechnung übertragen werden muss. In analoger Anwendung dieser Vorschrift ist bei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern auch für die Krankengeldberechnung als Nettoarbeitsentgelt das um die gesetzlichen Abzüge incl. der Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen geminderte Nettoarbeitsentgelt anzusehen. Die (um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderten) Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
Gleiches gilt für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 2 Satz. 1 RVO / § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG.
Die Besprechungsteilnehmer empfehlen, in Neufällen ab sofort entsprechend zu verfahren.