hier: Berücksichtigung von Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammerbeiträgen (Bremen und Saarland) bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts
Sachstand:
Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V).
Für Mitglieder, die u. a. bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt (§ 200 Abs. 2 Satz 1 RVO/§ 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG).
§ 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV verweist bezüglich der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ausdrücklich auf § 47 SGB V – der Vorschrift für die Krankengeldberechnung. Somit harmonisiert § 23c SGB IV das für die beitragsrechtliche Beurteilung maßgebende "Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt" und das für die Krankengeldberechnung zugrunde zu legende Nettoarbeitsentgelt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl I S. 3024) wurden die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Ermittlung des Vergleichsnettoarbeitsentgelts nach § 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV mit Wirkung ab 1. Januar 2008 den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Daher sind die Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie gesetzliche Abzüge ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer diese jeweils selbst trägt.
In den Bundesländern Saarland und Bremen gelten besondere gesetzliche Pflichtbeiträge zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes – SLArbKG - (Anlage 1) und des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen – ArbNKG - (Anlage 2) grundsätzlich von allen in diesem Einzugsgebiet Beschäftigten erhoben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SLArbKG, § 20 Abs. 1 ArbNKG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen – Anlage 3). Der Arbeitgeber hat diese Pflichtbeiträge an die Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer abzuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SLArbKG, § 20 Abs. 3 ArbNKG).
Es war daher darüber zu beraten, ob die Beiträge aufgrund der gesetzlichen Zahlungspflicht – vergleichbar den Pflichtbeiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen - wie gesetzliche Abzüge bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes zu berücksichtigen sind.
Im übertragenen Sinne stellte sich die o.a. Frage auch für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO/§ 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten folgende Auffassung:
Bei Arbeitnehmern, welche Pflichtbeiträge zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer (Bremen oder Saarland) leisten, sind diese als gesetzliche Abzüge zu werten und bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts entsprechend in Abzug zu bringen.
Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ergibt sich daher folgende Formel:
Bruttoarbeitsentgelt im Bezugszeitraum (ohne Einmalzahlungen)
- abzüglich Lohn- und Kirchensteuer
- abzüglich Solidaritätszuschlag
abzüglich gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge, wie gesetzliche Abzüge berücksichtigt werden auch:
- ggf. Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- ggf. Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- ggf. Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands- Wintergeldes
- ggf. Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland)
|
Anlage Anhang
Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes [ArbKG SL; nichtamtliches Kürzel]
Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen [ArbKG HB]
Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen [hier nicht abgebildet]