hier: Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs

Sachstand:

Nach § 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld.

In dem Gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 21.3.2014 i. d. F. v. 24./25.09.2015 [GR v. 21.3.2014] wird unter den Abschnitten 9.1.2 "Leistungsauslösende Tatbestände" und 9.2.2.3 "Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs" ausgeführt, dass das Ende eines unbezahlten Urlaubs für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld von Mitgliedern oder Familienversicherten leistungsauslösend ist. Insofern wird ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in diesen Fällen erst ab dem Tag nach Ende des unbezahlten Urlaubs (Tag der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit) eingeräumt. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des BSG v. 17.2.2004, B 1 KR 7/02 R, verwiesen.

Im Rahmen der Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens aufgrund der Auswirkungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes und des Präventionsgesetzes (siehe TOP 2 der Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 24./25.9.2015) wurden auch die Ausführungen des Abschnittes 9.2.2.3 geprüft. Dabei wurde der Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld in Frage gestellt. Aufgrund der Dringlichkeit, den Krankenkassen die geänderten Informationen des Rundschreibens - insbesondere durch die Auswirkungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes - schnellstmöglich zugänglich zu machen, wurde das Gemeinsame Rundschreiben ohne abschließende Prüfung und Klärung dieser Angelegenheit i. d. F. v. 24./25.9.2015 link setzen veröffentlicht.

In dem dem Urteil des BSG v. 17.2.2004, B 1 KR 7/02 R, zugrunde liegenden Sachverhalt war die betroffene Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie nahm direkt im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub aufgrund ihrer ersten Schwangerschaft unbezahlten Sonderurlaub. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte sie direkt nach dem Sonderurlaub die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Versicherte wurde ab Beginn des unbezahlten Sonderurlaubs als freiwilliges Mitglied ohne Krankengeldanspruch bei ihrer Krankenkasse geführt. Während des unbezahlten Urlaubs begann wegen einer erneuten Schwangerschaft die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG, daher nahm die Frau nach Ende ihres unbezahlten Sonderurlaubs ihre Arbeit tatsächlich nicht wieder auf. Die Versicherte begehrte Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, die dies jedoch ablehnte. Gegenstand des Rechtsstreits bildete u.a. der Anspruch auf die Gewährung von Mutterschaftsgeld ab dem vorgesehenen Tag der Wiederaufnahme der Arbeit. Das BSG entschied, dass ab dem Zeitpunkt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, ab dem der unbezahlte Urlaub während der Schutzfristen endet (vorgesehener Tag der Wiederaufnahme der Arbeit), wenn zu Beginn der Schutzfrist eine Mitgliedschaft vorlag. Zwar hatte die Versicherte bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft und erfüllte dadurch nicht die Voraussetzung des § 200 Abs. 1 Alternative 1 RVO, jedoch war die Voraussetzung des § 200 Abs. 1 Alternative 2 RVO erfüllt, da ihr wegen der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die Regelungen des § 200 Abs. 1 Alternative 1 RVO entsprechen der aktuellen Regelung des § 24i Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB V. Der Norminhalt des § 200 Abs. 1 Alternative 2 RVO entspricht dem des aktuellen § 24i Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SGB V.

Die Entscheidung des BSG erging insofern zu einem Sachverhalt, in der die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG während eines unbezahlten Urlaubs eintrat und zu diesem Zeitpunkt eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch vorlag. Das Gemeinsame Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [i. d. F. v. 24./25.9.2015] geht im Abschnitt 9.2.2.3 "Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs" bisher nicht auf diese Sachverhaltskonstellation ein, sondern kommt für den Fall des (durchgängigen) Erhalts bzw. Fortbestehens der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger im Beispiel 4 "Beginn der Schutzfrist während des unbezahlten Urlaubs (Mitglied)" zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld erst ab dem Tag der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit besteht. Damit werden Frauen, die freiwilliges Mitglied sind und solche, deren versicherungspflichtige Mitgliedschaft während des unbezahlten Urlaubs erhalten bleibt, vom Ergebnis her, was den Mutterschaftsgeldanspruch angeht, gleich behandelt, obwohl gerade durch § 192 Abs. 2 SGB V die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger fortbesteht, die grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet, sodass ein Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld zu Beginn der Schutzfrist (und nicht erst zum Zeitpu...

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