hier: Langzeitstudenten
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit kommt nach den genannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. In der Rentenversicherung gelten seit dem 01.10.1996 für beschäftigte Studenten grundsätzlich keine besonderen Regelungen mehr; sie sind nur noch dann rentenversicherungsfrei, wenn ihre Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV erfüllt.
Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist im Übrigen die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.1974 - 3 RK 64/72. Zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dementsprechend gehören Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z.B. Diplom, Staatsexamen) weiterhin eingeschrieben bleiben, grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlichen Studierenden im Sinne der Sozialversicherung.
In der Praxis bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob beschäftigte Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer (so genannte Langzeitstudenten) ihrem Erscheinungsbild nach noch als Student oder bereits als Arbeitnehmer anzusehen sind. Grund hierfür sind nicht zuletzt auch Urteile von Sozialgerichten, die bei Studenten mit einer unverhältnismäßig langen Studienzeit die Studenteneigenschaft und damit die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1Nr. 3 SGB V bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III verneint haben. Nach Auswertung der bislang vorliegenden Rechtsprechung der Sozialgerichte lässt allenfalls die Zugrundelegung einer Studiendauer bis zur doppelten Regelstudienzeit es als gerechtfertigt erscheinen, noch von einem ordentlichen Studium zu sprechen und Versicherungsfreiheit nach den vorgenannten Vorschriften anzunehmen.
Die Besprechungsteilnehmer halten in Anbetracht der bislang divergierenden Entscheidungen der Sozialgerichte eine einheitliche Verfahrensweise für geboten. Um dies zu gewährleisten, sollte deshalb nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen werden, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern - ungeachtet des Studiengangs - das Studium im Vordergrund steht und deshalb - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 27Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Betracht kommt.