Nach § 14 Abs. 2 SGB IV gelten bei vereinbartem Nettoarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Zur beitragsrechtlichen Behandlung von Netto-Sonderzuwendungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 05./06.03.1985 (vgl. Punkt 3 der Niederschrift ) Stellung genommen. Die in dem Besprechungsergebnis zitierten Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien sind zwar zwischenzeitlich geändert worden (jetzt R 122 LStR 2001); jedoch gelten die Grundprinzipien der Hochrechnung vom Netto- auf den Bruttobetrag auch weiterhin. Allerdings sind im Gegensatz zum seinerzeitigen Recht zwischenzeitlich auch für die Berechnung der Lohnsteuer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im so genannten Abtastverfahren nicht nur einmal, sondern so lange hinzuzurechnen, bis der ermittelte Bruttobetrag abzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Abzüge den gewährten Nettobetrag ergibt.
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Netto-Sonderzuwendungen ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn
- bei Zahlung der Netto-Sonderzuwendung im ersten Quartal eines Kalenderjahrs durch die Hochrechnung des Nettobetrags die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahrs überschritten wird, so dass die Sonderzuwendung aufgrund der März-Klausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) dem Vorjahr zuzuordnen ist,
- sich aufgrund der Berechnungsfaktoren des Vorjahrs (z. B. niedrigere anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenzen und gegebenenfalls niedrigere Beitragssätze) aber ein geringerer Betrag ergibt, der zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahrs der Zahlung der Netto-Sonderzuwendung nicht mehr übersteigt.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass in den Fällen, in denen Netto-Sonderzuwendungen im ersten Quartal eines Kalenderjahrs gezahlt werden und durch die Hochrechnung des Nettobetrags die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahrs überschritten wird, die Sonderzuwendung aufgrund der März-Klausel dem Vorjahr zuzuordnen ist. Anschließend ist das Bruttoarbeitsentgelt mit den für das Kalenderjahr der Zuordnung der Sonderzuwendung geltenden Beitragsberechnungsfaktoren neu zu berechnen, da der ermittelte Bruttobetrag abzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Abzüge zwingend wieder den gewährten Nettobetrag ergeben muss. Dabei verbleibt es bei der Zuordnung zum Vorjahr selbst dann, wenn die Neuberechnung einen niedrigeren Bruttobetrag als bei einer Zuordnung zum Kalenderjahr der Auszahlung der Sonderzuwendung ergeben sollte; ein Günstigkeitsvergleich scheidet nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer aus (vgl. hierzu auch Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 16./17.09.1985).