2.1 Durch Vorstellung beim Durchgangsarzt auf Veranlassung der Krankenkasse

[Abschn.] 2.1.1

In Fällen, in denen der Krankenkasse ein im Rahmen der verschiedenen Heilverfahren der Unfallversicherung ausgestellter Arztbericht nicht vorliegt bzw. nach ihrer Kenntnis ein solcher Bericht nicht erstattet wurde, sie aber aufgrund eigener Feststellungen (z. B. aufgrund von Angaben des Verletzten) der Annahme ist, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht, fordert die Krankenkasse den Verletzten auf, unverzüglich einen Durchgangsarzt aufzusuchen und informiert gleichzeitig den Unfallversicherungsträger.

[Abschn.] 2.1.2

Leitet der Durchgangsarzt allgemeine oder besondere Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers ein, zahlt die Krankenkasse – ggf. nach Beendigung der Entgeltfortzahlung – ab dem Tag der Einleitung der Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld im Rahmen der VV Generalauftrag Verletztengeld und verfährt nach der VV Beiträge. Das ggf. bis dahin schon gezahlte Krankengeld sowie die bis dahin schon entrichteten Trägerbeiträge gelten als im Rahmen der VV Generalauftrag auftragsweise gezahltes Verletztengeld bzw. als im Rahmen der VV Beiträge verauslagte Trägerbeiträge.

Des Weiteren berechnet die Krankenkasse die für die Vergangenheit vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und fordert diese vom Unfallversicherungsträger an.

[Abschn.] 2.1.3

Außerdem prüft die Krankenkasse, ob der Verletzte noch einen Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Krankengeld und dem Verletztengeld (Verletztengeld-Spitzbetrag) beanspruchen kann. Ggf. zahlt sie den - eventuell um nachzuentrichtende Versichertenanteile an den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit geminderten - Verletztengeld-Spitzbetrag nach und führt die ggf. nachzuentrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit ab.

[Abschn.] 2.1.4

Als Verwaltungskostenersatz erhält die Krankenkasse die nach der VV Generalauftrag Verletztengeld und nach der VV Beiträge für die Verfahren Rentenversicherung/Bundesagentur für Arbeit und Krankenversicherung/Pflegeversicherung vorgesehenen Grundbeträge sowie 1,5 v.H. der insgesamt gezahlten Entgeltersatzleistungen und der insgesamt abgeführten Trägerbeiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit.

Im Ergebnis werden derartige Fälle damit in gleicher Weise behandelt, wie die (Regel-)Fälle, in denen die Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers bereits zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beendigung der Entgeltfortzahlung eingeleitet war.

[Abschn.] 2.1.5

Abschn. 1.3 gilt entsprechend.

2.2 Ohne Zutun der Krankenkasse

[Abschn.] 2.2.1

Wird während der laufenden Arbeitsunfähigkeit ohne Zutun der Krankenkasse (z.B. weil der Verletzte von sich aus noch einen Durchgangsarzt aufgesucht hat) allgemeine oder besondere Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungs-trägeres eingeleitet oder durch den Unfallversicherungsträger in sonstiger Weise festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall bedingt ist, gelten das bis zum Tage vor dem Tag der Einleitung der Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers bzw. der Feststellung des Unfallversicherungsträgers gezahlte Krankengeld sowie die bis dahin zu entrichtenden Trägerbeiträge nicht als im Rahmen der VV Generalauftrag auftragsweise gezahltes Verletztengeld bzw. als im Rahmen der VV Beiträge verauslagte Trägerbeiträge. Die diesbezügliche Rückabwicklung wird entsprechend 1.1 vorgenommen.

[Abschn.] 2.2.2

Ab dem Tage der Einleitung der Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers bzw. der Feststellung des Unfallversicherungsträgers zahlt die Krankenkasse für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld im Rahmen der VV Generalauftrag Verletztengeld und verfährt nach der VV Beiträge.

[Abschn.] 2.2.3

Außerdem prüft die Krankenkasse, ob der Verletzte für die Vergangenheit noch einen Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Krankengeld und dem Verletztengeld (Verletztengeld-Spitzbetrag) beanspruchen kann. Ggf. zahlt sie den - eventuell um nachzuentrichtende Versichertenanteile an den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit geminderten - Verletztengeld-Spitzbetrag nach und führt die ggf. nachzuentrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit ab.

[Abschn.] 2.2.4

Als Verwaltungskostenersatz erhält die Krankenkasse die nach der VV Generalauftrag Verletztengeld und nach der VV Beiträge für die Verfahren Rentenversicherung/Bundesagentur für Arbeit und Krankenversicherung/Pflegeversicherung vorgesehenen Grundbeträge sowie 1,5 v.H. des ggf. nachzuzahlenden Verletztengeld-Spitzbetrags und 1,5 v.H. der für die Zeit ab Einleitung der Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers bzw. ab der Feststellung des Unfallversicherungsträgers entrichteten Trägerbeiträge sowie der ggf. aus dem Verletztengeld-Spitzbetrag nachentrichteten Trägerbeiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit.

[Abschn.] 2.2.5

Abschn. 1.3 gilt entsprechend

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