Am 01.06.2008 ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden das bisherige Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres abgelöst und in ein einheitliches Regelwerk überführt. An der Grundkonzeption der Förderung der Freiwilligendienste wird festgehalten.
Nach § 11 Abs. 2 JFDG kann im Rahmen eines inländischen Freiwilligendienstes die Einsatzstelle in die Freiwilligendienstvereinbarung zwischen Maßnahmeträger und Teilnehmer einbezogen werden. In diesen Fällen wird die Einsatzstelle Schuldnerin der vertraglichen Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung. Durch dieses Konstrukt soll eine ansonsten eintretende umsatzsteuerpflichtige Personalgestellung vermieden werden. Die Beteiligung des Maßnahmeträgers am Vertragsschluss ist jedoch weiterhin erforderlich, um dessen Gesamtverantwortung für die Durchführung des Freiwilligendienstes zu gewährleisten. Eine subsidiäre Haftung des Maßnahmeträgers zum Schutz der Teilnehmer bleibt erhalten.
Mit Blick auf diese gesetzlichen Änderungen, die auch in den seinerzeitigen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Mustervereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben, ist auf Seiten der Sozialversicherung zunächst davon ausgegangen worden, dass die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Teilnehmers auch in den Fällen des § 11 Abs. 2 JFDG weiterhin beim Maßnahmeträger liegt, diesem mithin Arbeitgeberfunktion zukommt und er aufgrund dessen die im Melde- und Beitragsverfahren vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen hat.
Angesichts dieser sozialversicherungsrechtlichen Bewertung, die auch die Frage des umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches berührt, sind die im Verfahren nach dem JFDG Beteiligten übereingekommen, Änderungen der den Vereinbarungen zugrunde liegenden Mustervereinbarung vorzunehmen, nach der der Maßnahmeträger im Gesamtgepräge auf bestimmte Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Einsätze der Freiwilligen verzichtet bzw. Einschränkungen akzeptiert. Die Maßnahmeträger haben zwischenzeitlich einer entsprechenden Verwendung der angepassten Mustervereinbarung (vgl. Anlage) für zukünftige Fälle zugestimmt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich daraufhin mit der Frage der Arbeitgebereigenschaft erneut auseinandergesetzt.
Wird im Rahmen der Durchführung eines Jugendfreiwilligendienstes im Inland (freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr) zwischen dem Maßnahmeträger, der Einsatzstelle und dem Teilnehmer eine Vereinbarung im Sinne des § 11 Abs. 2 JFDG geschlossen, nach der die Einsatzstelle Schuldnerin der vertraglichen Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung wird, und entspricht diese Vereinbarung inhaltlich der angepassten Mustervereinbarung, kann in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht von einer Arbeitgebereigenschaft der Einsatzstelle ausgegangen werden. In diesen Fällen liegt die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Teilnehmers bei der Einsatzstelle, ausgehend von der Annahme, dass die tatsächlichen Verhältnisse der vertraglichen Ausgestaltung entsprechen. Die Gesamtverantwortung des Maßnahmeträgers konzentriert sich damit im Wesentlichen auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung und die pädagogische Begleitung; sie steht der Arbeitgebereigenschaft der Einsatzstelle nicht entgegen.
Die angepasste Mustervereinbarung wird bei Freiwilligendiensten, die nach dem 31.03.2009 beginnen, zur Verwendung empfohlen. Dementsprechend kann in diesen Fällen die vorstehende sozialversicherungsrechtliche Bewertung zugrunde gelegt werden. Im Melde- und Beitragsverfahren ist dann die Betriebsnummer der jeweiligen Einsatzstelle als Arbeitgeber (Verursacher) anzugeben.
Ungeachtet der hier (in den Fällen des § 11 Abs. 2 JFDG) anzunehmenden Arbeitgebereigenschaft der Einsatzstelle kann der Maßnahmeträger in Bezug auf die sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitgeberpflichten im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle tätig werden. In diesen Fällen gilt, dass im Melde- und Beitragsverfahren die Betriebsnummer des Maßnahmeträgers als Absender (Abrechnungsstelle) und die Betriebsnummer der Einsatzstelle als Arbeitgeber (Verursacher) anzugeben ist; die Meldedaten zur Unfallversicherung sind unter Angabe der Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers der Einsatzstelle und der Unfallversicherungsmitgliedsnummer der Einsatzstelle zu erfassen.
Bei Vereinbarungen im Sinne des § 11 Abs. 2 JFDG, die vor dem 01.04.2009 geschlossen wurden und die noch im Jahr 2009 enden, sind Meldungen, die Zeiträume nach dem 31.03.2009 betreffen, weiterhin wie bisher (unter Verwendung der Betriebsnummer des Maßnahmeträgers als Arbeitgeber) abzusetzen. Meldekorrekturen für die Vergangenheit oder e...