Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (FGB-DDR) vom 20. Dezember 1965 (GBI. 1966 I S. 1) Zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBI. I S. 517) und das 1. Familienrechtsänderungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBI. I S. 1038) - Auszug
Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten
§ 13 [Gemeinschaftliches Eigentum]
(1) Die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse gehören beiden Ehegatten gemeinsam. Den Arbeitseinkünften sind Einkünfte aus Renten, Stipendien oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt.
(2) Jedem Ehegatten allein gehörten die vor der Eheschließung erworbenen, die ihm während der Ehe als Geschenk oder als Auszeichnung zugewendeten und die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte. Desgleichen sind Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen unverhältnismäßig groß ist.
§ 14 [Abweichende Vereinbarung]
(1) Von den Regelungen des § 13 abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über einzelne Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens sowie des Alleineigentums sind möglich. Sie sollen schriftlich getroffen werden. Vereinbarungen über Grundstücke und Gebäude bedürfen der Beurkundung, über eingetragene Rechte an Grundstücken und Gebäuden der Beglaubigung.
(2) Die Ehegatten können ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse sowohl vor als auch nach der Eheschließung abweichend von § 13 durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Sie können den Ehevertrag nachträglich aufheben oder ändern. Der Ehevertrag sowie seine Aufhebung oder Änderung bedürfen der Beurkundung. Aus einem Ehevertrag können Einwendungen gegenüber einem Dritten nur hergeleitet werden, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Gerichts eingetragen oder dem Dritten zu dem Zeitpunkt bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, auf das sich die Einwendungen beziehen.
§ 14a [Güterrechtsregister]
(1) Das Güterrechtsregister wird bei dem Kreisgericht geführt, in dessen Bereich die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet, ist das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zuständig.
(2) Die Eintragung eines Ehevertrages und jeder Änderung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten. Sie ist gebührenpflichtig.
(3) Das Güterrechtsregister ist öffentlich. Es kann von jedem, der darum ersucht, während der Öffnungszeiten des Gerichts eingesehen werden. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, ist auch Einsicht in die Verträge zu gewähren.
(4) In das Güterrechtsregister sind
- Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der Ehegatten,
- Datum und Ort der Eheschließung,
- der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz jedes Ehegatten,
- Datum des Ehevertrages und evtl. weiterer Eheverträge sowie die wesentlichen Charakteristika und
- Veränderungen des gemeinsamen Wohnsitzes einzutragen.
(5) Verlegen Ehegatten, für die ein gültiger Ehevertrag eingetragen ist, ihren gemeinsamen Wohnsitz, sind sie verpflichtet, die Verlegung unter Mitteilung des neuen Wohnsitzes dem registerführenden Gericht mitzuteilen. In diesem Fall sind die Eintragungen unter Angabe des neuen Wohnsitzes zu schließen und die Verträge an das nunmehr zuständige Gericht zur Eintragung abzugeben. Die Abgabe unterbleibt, wenn der neue gemeinsame Wohnsitz im Ausland begründet wird.
(6) Die Führung des Güterrechtsregisters obliegt dem Justizsekretär. Werden gegen Maßnahmen des Sekretärs Einwendungen erhoben, entscheidet er darüber durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Auf das Verfahren über die Beschwerde finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung.
§ 15 [Verfügungen]
(1) Verfügungen über Sachen und Vermögensrechte des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens treffen die Ehegatten im beiderseitigen Einverständnis. Gegenüber Außenstehenden kann jeder Ehegatte die Gemeinschaft allein vertreten; die Verfügung ist jedoch unwirksam, wenn dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäftes ein entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt ist.
(2) Über Häuser, Grundstücke und Gegenstände des ehelichen Haushalts können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen. Für Verfügungen über Einlagen bei Sparkassen oder Banken gelten die Vorschriften des Sparkassen- und Bankverkehrs.
(3) Über im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Gegenstände des ehelichen Haushalts kann er nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
§ 16 [Haftung]
(1) Für während der Ehe entstandene persönliche Verbindlichkeiten und für Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten haftet nach seinem persönlichen Vermögen auch das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen.
(...