Im Rahmen des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt (Agenda 2010) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2004 die Möglichkeiten der Befristung ohne Sachgrund noch einmal ausgeweitet, indem er durch Einfügung des § 14 Abs. 2a TzBfG eine besondere Regelung für neu gegründete Unternehmen geschaffen hat.
Nach dieser Regelung ist es zulässig, in den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von 4 Jahren zu befristen bzw. einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag bis zu dieser Gesamtdauer mehrfach zu verlängern.
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§ 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG unterscheidet zwischen 2 verschiedenen 4-Jahreszeiträumen!
Der erste Zeitraum betrifft die Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift (Unternehmen nicht älter als 4 Jahre), der zweite die Rechtsfolge (maximal zulässige Befristungsdauer von 4 Jahren). Jeder Zeitraum existiert unabhängig von dem anderen.
D. h. nach dem Willen des Gesetzgebers, kann ein Unternehmen auf der Basis des § 14 Abs. 2a TzBfG auch noch im vierten Jahr seiner Existenz einen Arbeitsvertrag sachgrundlos bis zur Dauer von 4 Jahren befristen bzw. einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag bis zu dieser Gesamtdauer mehrfach verlängern.
Die Vorschrift wird damit begründet, dass für Existenzgründer der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss sei. Sie könnten in der Aufbauphase kaum abschätzen, wie sich das Unternehmen entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein werde.
3.1 Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a TzBfG
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Es muss sich um eine neu gegründetes Unternehmen handeln (erster 4-Jahreszeitraum). Hinsichtlich des Begriffs des neu gegründeten Unternehmens knüpft die Vorschrift an die Regelung in § 112a Abs. 2 BetrVG zur Befreiung solcher Unternehmen von der Sozialplanpflicht an. Parallel zu dieser Vorschrift gilt die längere Befristungsmöglichkeit nur bei einem unternehmerischen Neuengagement. Eine Neugründung im Sinne der Vorschrift liegt deshalb nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht vor, wenn die Neugründung im Zusammenhang mit Umstrukturierungen von Unternehmen steht. Wird innerhalb eines Konzerns eine Tochtergesellschaft ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen neu gegründet, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, kann die neu gegründete Tochtergesellschaft allerdings von der erleichterten Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG Gebrauch machen. Die Tochtergesellschaft ist keine nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Als Zeitpunkt der Gründung gilt gemäß mit § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer nach § 138 Abgabenordnung (AO) mitteilungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Maßgeblich ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, nicht der Zeitpunkt der Mitteilung an die Gemeinde oder das Finanzamt. Da das Gesetz keine Sperre für solche Unternehmen enthält, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung bereits existierten, können von der neuen Befristungsmöglichkeit alle neu gegründeten Unternehmen Gebrauch machen, die noch nicht älter als 4 Jahre sind. |
2. |
Innerhalb des (ersten) 4-Jahreszeitraums seit der Neugründung muss es zur Aufnahme einer Beschäftigung kommen (die dann ohne Sachgrund auf maximal 4 Jahre befristet werden darf = zweiter 4-Jahreszeitraum, s. u.). Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ist entscheidendNach der Gesetzesbegründung kommt es für den Beginn des 4-Jahreszeitraums nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme an. D. h. ein befristeter Arbeitsvertrag, der im vierten Jahr der Neugründung abgeschlossen wird, nach dessen Inhalt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber (z. B. angesichts des bevorstehenden Jahreswechsels) erst zu einem Zeitpunkt aufnimmt, der schon im fünften Unternehmensjahr liegt, wäre nicht durch § 14 Abs. 2a TzBfG privilegiert! |
3. |
Da gemäß § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG die Sätze 2 bis 4 des § 14 Abs. 2 TzBfG entsprechende Anwendung finden, sind die dort geregelten Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung ebenfalls zu beachten. Das bedeutet insbesondere, auch diese Vorschrift kommt nur zum Zug, wenn es sich um eine Neueinstellung i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber schon einmal in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gestanden hat. |
3.2 Rechtsfolge des § 14 Abs. 2a TzBfG
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so eröffnet § 14 Abs. 2a TzBfG die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis bis zur Höchstdauer von 4 Jahren zu befristen (zweiter 4-Jahreszeitraum). Ist der befristete Arbeitsvertrag zunächst für eine kürzere Dauer abgeschlossen, kann er – auch mehrfach – bis zur 4-jährigen Höchstdauer verlängert werden. Wegen der Frage, was bei einer solchen Verlängerungsvereinb...