3.1 Grundlagen

Der Zeitpunkt des Ausbildungsendes hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Bestehens (oder endgültigen Nichtbestehens) der Abschlussprüfung ab. Dabei wird das Ausbildungsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum[1] begründet. Ob das Ausbildungsverhältnis tatsächlich zu diesem Zeitpunkt endet und ob sich danach ein Arbeitsverhältnis anschließt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

3.2 Bestandene Abschlussprüfung

Wird die Abschlussprüfung (oder deren zweiter Teil[1]) nach dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.[2] Der Zeitraum zwischen dem vorgesehenen Ende des Ausbildungsverhältnisses und der Prüfung bleibt folglich auch unbezahlt. Findet die Abschlussprüfung oder deren zweiter Teil davor statt und wird sie bestanden, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ende der Ausbildung

Das Ausbildungsverhältnis endet vertraglich zum 30.6.2024. Wird die Abschlussprüfung am 27.6.2024 bestanden und das Ergebnis bekannt gegeben, endet das Ausbildungsverhältnis bereits an diesem Tag. Findet die Abschlussprüfung erst nach dem 30.6.2024 statt, endet das Ausbildungsverhältnis bei bestandener Prüfung gleichwohl mit dem 30.6.2024.

3.3 Nicht bestandene Abschlussprüfung

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so endet das Ausbildungsverhältnis an sich ebenfalls mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Der Auszubildende kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 21 Abs. 3 BBiG verlangen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr, verlängert.

Das Gesetz sieht für das Verlängerungsverlangen keine Frist vor. Da es aber um die "nächstmögliche" Wiederholungsprüfung geht, ist offensichtlich, dass über die Antwort auf die Frage, ob das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt wird oder nicht, schnell Klarheit bestehen muss, um auch dem Zweck der gesetzlichen Verlängerung (intensivierte Ausbildung und Prüfungsvorbereitung) genügen zu können.[1] Daher hat das BAG[2] folgende Maßstäbe aufgestellt:

  • Bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung vor Ende des Ausbildungsverhältnisses kann das Verlangen jedenfalls bis zum vertraglichen Ende des Ausbildungsverhältnisses erklärt werden.
  • Bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung nach Ende des Ausbildungsverhältnisses muss das Verlangen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erklärt werden.
 
Praxis-Beispiel

Unverzügliche Erklärung

Im vom BAG entschiedenen Fall sollte die Ausbildung am 31.7.2002 enden. Die Abschlussprüfung wurde am 22.6.2002 nicht bestanden und das Verlangen ging am 26.8.2002 ein. Hier hat das BAG entschieden, dass das Ausbildungsverhältnis zum 31.7.2002 beendet war, weil der Auszubildende schon vor dem 31.7.2002 ausreichend Zeit hatte, das Verlangen zu äußern.[3]

3.4 Durchführung der Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG

3.4.1 Beginn der Verlängerung

Die "Verlängerung" beginnt bei Geltendmachung vor Beendigung der ursprünglichen Ausbildungszeit nahtlos am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ausbildungsende. Bei einem späteren wirksamen Verlangen beginnt sie mit dem Zugang des Verlangens.[1]

[1] ErfK/Schlachter, § 21 BBiG Rz. 4; Taubert, BBiG, § 21 Rz. 37.

3.4.2 Reguläres Ende der Verlängerung

Das Gesetz sieht im Fall der Verlängerung 2 mögliche Endzeitpunkte vor. Primär ist es die nächstmögliche Wiederholungsprüfung, wobei damit wiederum die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gemeint ist.[1] Nur wenn die nächstmögliche Wiederholungsprüfung später als 1 Jahr nach dem Verlängerungszeitpunkt liegt, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um 1 Jahr.

 
Achtung

Weiterarbeit im Zeitraum zwischen Beendigung und Verlängerungsverlangen

Hat der Auszubildende im Zwischenzeitraum zwischen der vorgesehenen Beendigung und seinem Verlängerungsverlangen gearbeitet, kann § 24 BBiG eingreifen und ein Arbeitsverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit als begründet.[2] Will der Ausbildende das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen, sollte der Auszubildende nach dem vertraglich vorgesehenen Ausbildungsende bis zum Verlängerungsverlangen also keinesfalls beschäftigt werden.

Die "nächstmögliche Wiederholungsprüfung" ist wiederum nach dem Zweck der Verlängerung zu bestimmen. Es handelt sich damit um diejenige Prüfung, an der der Auszubildende tatsächlich und rechtlich teilnehmen kann.[3] Kann er also zu dieser Prüfung nicht mehr angemeldet werden oder ist er bei der Prüfung prüfungsunfähig erkrankt, so ist dieser Zeitpunkt nicht die "nächstmögliche Wiederholungsprüfung".

[1] Taubert, BBiG, § 21 Rz. 42.
[2] Dazu noch unten Abschn. 4.
[3] Taubert, BBiG, § 21 Rz. 43.

3.4.3 Weitere Wiederholungsprüfung

Die Rechtsprechung lässt es auch zu, dass innerhalb der Jahresfrist eine weitere Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann, wenn dies nach nicht bestandener Prüfung wiederum unverzüglich verlangt wird.[1] Dadurch werden § 21 Abs. 3 BBiG und § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG in gewisser Weise harmonisiert, da dort eine...

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