Zusammenfassung

 
Überblick

Normalerweise läuft ein Ausbildungsverhältnis für die festgelegte Zeit und endet mit Bestehen oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Dieser Beitrag erläutert neben den wichtigsten Abläufen für die erste Zeit der praktischen Ausbildung auch die Ermittlung der Dauer des Ausbildungsverhältnisses sowie vor allem die verschiedenen Varianten der regulären Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Beginn und erste Zeit des Ausbildungsverhältnisses

In der ersten Zeit des Ausbildungsverhältnisses wird der Ausbildende sich idealerweise viel Zeit für den Auszubildenden nehmen. Als "Checkliste" für die erste Zeit als Annäherung mögen für Ausbilder folgende Stichworte dienen:

  • Vorstellung bei der Personalsachbearbeitung – sind alle Daten, einschließlich Anschrift, Kontodaten, Krankenversicherung, Steueridentifikationsnummer vollständig und richtig?
  • Liegt die Bescheinigung nach § 32 JArbschG (bei minderjährigen Auszubildenden[1]) vor?
  • Vorstellung beim Betriebsrat
  • Arbeitsschutzunterweisung[2]
  • Einweisung in die betrieblich genutzte Arbeitszeiterfassung und sonstige Abläufe einschließlich z. B. Kantine, Pausenräume
  • Anmeldung zur Berufsschule erfolgt?
  • Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtsheft) aushändigen und erläutern[3]
  • Wurde der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis eingetragen?
  • Eintragung in die Urlaubsliste

2 Der weitere Ablauf und die Beendigung ohne Kündigung

2.1 Der Ablauf

Die während der Ausbildung zu beachtenden Pflichten wurden bereits erläutert[1]. Ob und wie oft es institutionalisierte Gespräche zwischen Ausbildendem und Auszubildendem gibt und welche zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen es geben muss, hängt allein davon ab, wie sich das Ausbildungsverhältnis entwickelt. Beide Parteien haben sich dabei an den gesetzlichen Leitlinien[2] zu orientieren.

 
Wichtig

Erklärungen für Prüfungsteilnahme

Wenn die Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung Teil 1 und 2 nach der Ausbildungsordnung ansteht, ist vonseiten beider Parteien dafür zu sorgen, dass die von der zuständigen Stelle geforderten Erklärungen abgegeben werden, damit eine Teilnahme hieran möglich ist.[3]

2.2 Vereinbarungen mit Auswirkungen auf den Beendigungszeitpunkt

2.2.1 Vollzeitausbildung

Wie bereits im Beitrag "Berufsausbildung: (Rechtliche) Grundlagen"[1] erwähnt, richtet sich die Dauer eines Vollzeitausbildungsverhältnisses nach der für jeden Beruf erlassenen Ausbildungsordnung. Hieran muss sich der Vertrag orientieren, da ansonsten eine Eintragung in das Verzeichnis nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG abgelehnt werden muss. Soweit die Ausbildungsordnung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG vorsieht, dass eine frühere abgeschlossene Ausbildung anzurechnen ist, ist der entsprechend frühere Zeitpunkt maßgebend.

Verkürzung

Neben diesem Ausnahmefall kann die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer nach § 8 Abs. 1 BBiG verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht werden kann. Gründe hierfür können nicht nur sein, dass im selben Ausbildungsberuf schon einmal ein Teil der Berufsausbildung absolviert wurde, vielmehr können hier auch berufliche Fertigkeiten oder eine Ausbildung in einem ähnlichen Ausbildungsberuf Berücksichtigung finden.

 
Praxis-Beispiel

Verkürzte Ausbildung

Eine gelernte Versicherungskauffrau wird auf das erlernte Wissen bei einer angestrebten Berufsausbildung zur Bankkauffrau in vielen Bereichen zurückgreifen können.

§ 8 Abs. 1 BBiG setzt hierbei einen gemeinsamen Antrag der Vertragspartner an die zuständige Stelle voraus. Es ist unerheblich, wann dieser gestellt wird. Meist wird dies bereits vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der Fall sein. Man kann aber auch abwarten, ob sich im Laufe der Ausbildung tatsächlich die Erwartung ergibt, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht werden kann. Wird eine Verkürzung nach entsprechender Genehmigung durch die zuständige Stelle nachträglich vereinbart, ist die Vertragsniederschrift nach § 11 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBiG zu ändern.

Verlängerung

§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG lässt "in Ausnahmefällen" auch zu, dass die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildung verlängert. In einem solchen Fall wird durch die stattgebende Entscheidung unmittelbar der Ausbildungsvertrag geändert. Der Ausbildende kann die Verlängerung nicht verhindern, er wird nur angehört.[2] In Rechtsprechung und Literatur besteht gleichwohl Einigkeit, dass es um echte Ausnahmefälle gehen muss. Genannt werden etwa:

  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten, die das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden[3]
  • Pandemiebedingter Ausfall der Berufsschule, der durch Online-Veranstaltungen nicht kompensiert werden kann[4]

Stets kommt es auch auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gegenüber dem Ausbildenden an. Insofern ist diese Vorschrift nicht zu extensiv auszulegen,...

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