§ 7a Abs. 1 Satz 1 BBiG lässt seit 2020 eine Teilzeitausbildung zu, ohne dass diese an weitere Voraussetzungen geknüpft wäre. Früher war für eine Teilzeitausbildung gemäß § 8 Abs. 1. Satz 2 BBiG a. F. ein berechtigtes Interesse des Auszubildenden erforderlich. Anders als beispielsweise in § 8 TzBfG besteht vonseiten des Auszubildenden jedoch kein einklagbarer Anspruch auf Durchführung der Ausbildung in Teilzeit.
Auch wenn eine gewisse Flexibilisierung bei der Organisation der Berufsausbildung natürlich zeitgemäß ist, fehlt es an einer konsequenten Umsetzung. Denn gerade diejenigen Bevölkerungsgruppen, die möglicherweise auf eine Teilzeitausbildung angewiesen sind, wie etwa sehr junge Eltern, werden die Möglichkeit vermissen, auch die Berufsschule in Teilzeit besuchen zu können.
Bei der Vereinbarung einer Teilzeitausbildung sind die Vertragspartner frei, ob sie eine tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit in Teilzeit (also etwa "Montag bis Freitag von 8–12 Uhr" oder "20 Stunden pro Woche") vereinbaren, wobei der Teilzeitfaktor nicht unter 50 % liegen darf.
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich infolge der Teilzeitvereinbarung entsprechend, allerdings höchstens bis zum 1,5-Fachen der normalen Dauer.
Ausbildung in Teilzeit
Die Ausbildung zum Bankkaufmann dauert 3 Jahre. Will ein Auszubildender mit Zustimmung der Ausbildenden die Ausbildung in Teilzeit (3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit) durchführen, so verlängert sich die Dauer der Ausbildung auf 4 Jahre (3 Jahre multipliziert mit 4/3).
Bei einer Teilzeitausbildung mit 50 % ergäbe sich rein rechnerisch eine Ausbildungszeit von 6 Jahren, gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG gilt dann allerdings die Höchstgrenze von 4,5 Jahren.
Da das Ende der Teilzeitausbildung durch die gesetzliche Berechnung irgendwann zwischen den angebotenen Prüfungsterminen liegen kann, sieht § 7a Abs. 3 BBiG vor, dass der Auszubildende die Ausbildung bis zur nächsten Abschlussprüfung verlängern kann. Wird die entsprechende Prüfung also nur einmal im Jahr angeboten, könnte der Auszubildende im obigen Beispiel (Teilzeit 50 %) eine Verlängerung zum Ablauf des 5. Ausbildungsjahres erwirken.
Gleiches Beendigungsdatum einer Teilzeit- wie Vollzeitausbildung
Gleichzeitig sieht der mit dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) neu eingefügte § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG vor, dass bei einer Teilzeitausbildung, deren Ende rechnerisch um höchstens 6 Monate von der regulären Beendigung abweicht, gleichwohl das für die Vollzeitausbildung maßgebliche Beendigungsdatum auch für die Teilzeitausbildung gelten soll. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass dies zu einem effizienteren Ausbildungs- und Prüfungsablauf führen könne und sonst ein regulärer Prüfungstermin nicht planmäßig erreicht werden könne. Inwiefern diese Regelung für Auszubildende, die auf Teilzeit angewiesen sind, noch attraktiv sein soll, wenn sie im Ergebnis in der gleichen Zeit den gleichen Stoff lernen müssen, aber nur eine Teilzeitausbildungsvergütung erhalten, erschließt sich allerdings nicht.
§ 7a Abs. 4 BBiG stellt klar, dass auch eine Teilzeitausbildung einer möglichen Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG nicht entgegensteht.
Verkürzung einer Teilzeitausbildung
Die gelernte Versicherungskauffrau will die Ausbildung zur Bankkauffrau in Teilzeit (50 %) absolvieren. Nach der gedanklichen Verlängerung der Ausbildungsdauer auf 4,5 Jahre kann die Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 1 BBiG theoretisch wieder auf beispielsweise 3 Jahre verkürzt werden, wenn bei einer Vollzeitausbildung eine Verkürzung auf 2 Jahre akzeptiert worden wäre.
Entgeltfindung bei Teilzeitausbildung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht davon aus, dass sich eine tariflich vorgeschriebene Ausbildungsvergütung automatisch unter Berücksichtigung des Teilzeitfaktors reduziert. Das BAG sieht hierbei auch keinen Konflikt mit dem Zweck der Ausbildungsvergütung, weil diese nicht den Anspruch erhebe, den Bedarf des Auszubildenden vollständig zu decken. Ein Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz droht somit auch nicht, wenn ein Ausbildender einem Vollzeitauszubildenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung 1.200 EUR zahlt und einem Teilzeitauszubildenden eine auf Basis seiner Teilzeitquote errechnete niedrigere Vergütung.
Auch bei der Teilzeitberufsausbildung bestimmt sich die Mindestvergütung nach § 17 BBiG. Hier bestimmt § 17 Abs. 5 BBiG ausdrücklich, dass die Mindestvergütung sich entsprechend der Teilzeitquote – aber nicht überproportional – reduzieren darf. Würde also einem Vollzeitauszubildenden eine Vergütung von 1.200 EUR gezahlt, wäre die Abrede mit einem Auszubildenden mit einem Teilzeitanteil von 66,67 % gesetzeswidrig, wenn diesem weniger als 800 EUR gezahlt würde.
Das Gebot, dass die Ausbildungsvergütung jährlich ansteigen muss, gilt bei der Teilzeitausbildung nicht in dem Zeitraum, in dem sich die Ausbildungszeit wegen der Teilzeit verlängert.