(1)[2] 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen[3] [Bis 31.07.2024: schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen]. 2In die Vertragsabfassung[4] [Bis 31.07.2024: Niederschrift] sind mindestens aufzunehmen

 

1.

Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,

 

2.

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

 

3.

Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

 

4.

die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

 

5.

Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

 

6.

Dauer der Probezeit,

 

7.

Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,

 

8.

Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,

 

9.

Dauer des Urlaubs,

 

10.

Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

 

11.

ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,

 

12.

die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

Bis 31.07.2022:

(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

1.

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

2.

Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

4.

Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5.

Dauer der Probezeit,

6.

Zahlung und Höhe der Vergütung,

7.

Dauer des Urlaubs,

8.

Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

9.

ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,

10.

die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

 

(2)[5] 1Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. 3Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. 4Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.

Bis 31.07.2024:

(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.

 

(3)[6] Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Bis 31.07.2024:

(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.

(4)[7]

 

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

[1] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[4] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[5] Abs. 2 geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[6] Abs. 3 geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[7] Abs. 4 aufgehoben durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden bis 31.07.2024.

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