Herr/Frau ___________________________________________________
wird mit Wirkung vom __________________________________________
für das Unternehmen ___________________________________________ (Firma, Straße, PLZ, Ort)
zum Immissionsschutzbeauftragten gem. § 55 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bestellt.
Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich:
Beschreibung des Entscheidungsbereiches, Weisungsbefugnis o. Ä.
Übertragene Aufgaben:
Alle Aufgaben, die sich aus den Pflichten des § 54 BImSchG (Anlage 1) ergeben.
Nachweis des Erwerbs der Fachkunde im Immissionsschutz:
(Der Nachweis nach § 55 BImSchG in Verbindung mit §§ 7, 10 und Anhang 2 der 5. BImSchV ist als Anlage beigefügt.) (Der Nachweis nach § 55 BImSchG in Verbindung mit §§ 7, 10, und Anhang 2 der 5. BImSchV liegt der Behörde vor.)
- Die Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten gilt, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, für die Dauer des zwischen dem Immissionsschutzbeauftragten und dem Unternehmen bestehenden Dienstverhältnisses.
- Als Verantwortlicher der Geschäftsleitung unseres Unternehmens steht dem Immissionsschutzbeauftragten Herr/Frau ______________________ zur Verfügung.
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Ort und Datum |
Unternehmer/Bevollmächtigter |
Betriebs-/Personalrat |
Immissionsschutzbeauftragter |
Anlage 1:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
§ 54 Aufgaben
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
auf die Entwicklung und Einführung
- umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,
- umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung,
hinzuwirken,
- bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,
- soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach § 58b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
- die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuklären sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten.
(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.