Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
1. |
für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden, |
2. |
für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind, |
4. |
erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6. |
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