Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss und Bewertung von Aktienoptionen
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob bei der Bemessung des gemeinen Werts von Aktienoptionen der konkrete Bewertungszeitpunkt offen gelassen und bei der Bewertung lediglich auf eine Zeitspanne von ca. 10 Tagen abgestellt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 119 Nr. 6; EStG § 11 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Rz. 2
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu.
Rz. 3
Die Frage, ob bei der Bemessung des gemeinen Werts von Aktienoptionen der konkrete Bewertungszeitpunkt offen gelassen und bei der Bewertung lediglich auf eine Zeitspanne von ca. 10 Tagen abgestellt werden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Damit kommt ihr mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322, m.w.N.).
Rz. 4
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richtet sich der einkommensteuerrechtlich maßgebende Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) des aus einer Option stammenden Vorteils grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Verwertung des Rechts. Das ist im Falle der Optionsausübung regelmäßig der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien, nämlich der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers (Senatsurteil vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.). Soweit der Arbeitnehmer über das Optionsrecht anderweitig verfügt, ist der Vorteil aus der Verwertung dieses Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber (Tag genau) zu erfassen, nämlich im Zeitpunkt der Übertragung des Rechts (Senatsurteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770) oder des Verzichts darauf (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826).
Rz. 5
b) Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht erforderlich. Die gerügte Divergenz zu dem Senatsurteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07 (BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68) liegt angesichts unterschiedlicher Sachverhalte nicht vor. Denn die Sache VI R 30/07 betraf die Rechtsfolgen der Handelsregistereintragung einer Kapitalerhöhung (Entstehung neuer Mitgliedsrechte kraft Gesetzes), während im Streitfall die Rechtswirkungen der (formwechselnden) Eintragung einer AG (Fortsetzung der Option zum Erwerb von Anteilen des neuen Rechtsträgers) in Rede stand.
Rz. 6
c) Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Rz. 7
Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71).
Rz. 8
Davon kann vorliegend auch im Hinblick auf den vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen Bewertungsabschlag von 10 % keine Rede sein. Denn ausweislich des angefochtenen Urteils hat das FG den Abschlag auf den geschätzten Wert der Anteile im Hinblick auf die bestehende Verfügungsbeschränkung, aus Sicherheitsgründen und wegen der aufgrund des Zeitablaufs schwierigen Wertermittlung vorgenommen. Damit hat es den Anforderungen des § 119 Nr. 6 FGO --entgegen der Auffassung des Klägers-- Genüge getan.
Fundstellen
Haufe-Index 6308064 |
BFH/NV 2014, 334 |