Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherungsschutz als Arbeitslohn
Leitsatz (NV)
1. Es ist nicht klärungsbedürftig, ob die Verschaffung eines Krankenversicherungsschutzes Arbeitslohn ist, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 2 AuslG obliegende Verpflichtung, für einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen, übernimmt, sowie, ob dafür ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht.
2. Wird als Verfahrensmangel die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 3 Nr. 62, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AuslG § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren (2000 bis 2002) in seiner Landwirtschaft polnische Saisonarbeitskräfte, die zwar nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen, für die er aber als Arbeitgeber auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung abschließen musste.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger getragenen Krankenversicherungsbeiträge als Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid.
Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger im Ergebnis jeweils erfolglos geltend, die Beiträge zur Krankenversicherung in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erbracht zu haben. Der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit verpflichte zum Abschluss der Krankenversicherung auf Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Polen und entfalte so jedenfalls unmittelbare Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber, weil ohne diesen Vordruck keine Arbeitserlaubnis erteilt werde.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Im Streitfall bestehe ein hinreichend konkretisierter eigener Anspruch der Arbeitnehmer auf die Leistungen des Versicherers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Zukunftssicherungsleistungen (Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408). Es könne auch kein den Lohn ausschließendes ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Leistung angenommen werden, weil das eigenbetriebliche Interesse des Klägers jedenfalls nicht so überwiege, dass der Vorteil der Arbeitnehmer dahinter als unmaßgeblich zurücktrete. Die Prämien seien nicht nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Denn aus § 7 Abs. 2, § 84 des Ausländergesetzes (AuslG) ergebe sich keine gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, des Verfahrensmangels sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen im Streitfall nicht vor.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfordert, die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten und im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähigen Rechtsfrage substantiiert darzulegen. Dazu ist regelmäßig neben anderem auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH, mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen zu der vermeintlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage geboten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N.).
a) Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht, wenn der Kläger die grundsätzliche Bedeutung damit zu begründen sucht, dass jährlich rund 300 000 polnische Arbeitnehmer in Deutschland kurzfristig beschäftigt und die privaten Versicherungen zur Einstellung der Arbeitnehmer erforderlich seien sowie, dass sich die Grundsatzfrage stelle, ob in einem solchen Fall nicht zwingend das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers den Vorteil des Arbeitnehmers überwiege. Denn mit diesem Vorbringen wirft der Kläger keine noch klärungsbedürftigen Fragen auf.
b) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408 und unter Hinweis auf sein Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91 (BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239) die Verschaffung eines Krankenversicherungsschutzes als objektive Bereicherung des Arbeitnehmers und Arbeitslohn beurteilt. Er hat dort entschieden, dass die aus § 7 Abs. 2 AuslG folgende Verpflichtung, für einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen, originär dem Arbeitnehmer obliege, so dass die durch den Arbeitgeber erfolgte Beitragszahlung für den Entlohnungscharakter spreche.
Er hat weiter auch zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG ausgeführt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Krankenversicherungsbeiträge sich nicht aus § 7 Abs. 2 AuslG ergebe, weil die Vorschrift lediglich die Voraussetzungen regele, eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen und nur an den die Aufenthaltserlaubnis beantragenden Arbeitnehmer, aber nicht an den Arbeitgeber gerichtet sei. Schließlich hat er in dieser Entscheidung auch zum eigenbetrieblichen Interesse eines Arbeitgebers an der Übernahme des Versicherungsschutzes Stellung genommen. Der Senat entschied --gestützt auf die zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers bestehende Wechselwirkung--, dass angesichts der durch die Übernahme des Versicherungsschutzes für die Arbeitnehmer sich ergebenden eigenen Vorteile jedenfalls ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht bejaht werden könne.
2. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dazu ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO auch darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70; vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Darlegung des Klägers nicht, wenn er insoweit anführt, dass das FG sich nur auf § 6 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungsbedingungen zu den Krankheitskosten gestützt und dabei verkannt habe, dass drei verschiedene Risiken versichert seien, nämlich Krankheit, Unfall und Haftpflicht, für die jeweils verschiedene Versicherungsbedingungen gelten, dass es die übrigen Versicherungsbedingungen aber nicht aufgeklärt habe. Denn der Kläger macht keine Ausführungen dazu, welche weiteren Tatsachen sich aus den übrigen Versicherungsbedingungen ergeben hätten und inwiefern diese möglicherweise entscheidungserheblich hätten sein können.
3. Schließlich ist die Beschwerde auch nicht begründet, soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geltend macht.
a) Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert, wenn nämlich im Falle der sog. Divergenz das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, m.w.N.).
b) Wenn der Kläger insoweit einwendet, dass die Entscheidung des FG mit der neuen BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915) nicht in Einklang stehe, weil das FG im Streitfall das eigenbetriebliche Interesse des Klägers an der Erbringung der Krankenversicherungsleistung nicht als überwiegend angesehen habe, benennt er keinen abstrakten Rechtssatz, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmte. Er rügt vielmehr eine für die Revisionszulassung nicht genügende Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 941, m.w.N.; vom 15. Februar 2006 XI B 78/05, BFH/NV 2006, 1122; vom 18. Oktober 2005 X B 51/05, BFH/NV 2006, 116; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.). Nach der Senatsrechtsprechung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht (BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691; vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen.
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2099 |
DStRE 2007, 1356 |
AuA 2007, 744 |
AuUR 2008, 222 |
PuR 2008, 24 |