Leitsatz (amtlich)
1. Im Jahre 1969 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen mit dem Nennwert (Nominalwert) der Besteuerung. Eine Umrechnung der Einkünfte entsprechend der damals eingetretenen Geldwertverschlechterung ist unzulässig. Auch von Zinseinnahmen kann kein steuerfreier Kapitalentwertungsersatz abgezogen werden.
2. Diese Besteuerung der Kapitaleinkünfte läßt sich mit dem Grundgesetz vereinbaren.
Normenkette
EStG 1969 § 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 109 Abs. 2
Tatbestand
A. Sachverhalt
I.
Streitig ist, ob im Jahre 1969 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen unter dem Gesichtspunkt eines Ausgleichs für die Geldentwertungsrate des Jahres 1969 teilweise steuerfrei zu stellen sind.
Der im Jahre 1904 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1969 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) als Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers 82 708 DM. Darin waren enthalten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 86 721 DM, ein Verlust aus Gewerbebetrieb (Kommanditbeteiligung) in Höhe von 12 000 DM, ferner ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1 878 DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9 865 DM; an Sonderausgaben wurden u. a. Schuldzinsen in Höhe von 2 161 DM geltend gemacht. Gegen den dementsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid 1969 erhob der Kläger mit Zustimmung des FA Sprungklage mit dem Begehren, 4 v. H. der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Das FG wies die Klage unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 27. Juli 1967 IV 300/64 (BFHE 89, 422, BStBl III 1967, 690) ab.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 20 EStG. Erstrebt werde eine gerechte steuerliche Behandlung für ihn als Angehörigen einer verhältnismäßig kleinen Sondergruppe, die nach besonders langer und kostspieliger Ausbildungszeit weder über eine hinreichende Altersversorgung noch einen Gewerbebetrieb mit verwertbarer Substanz verfüge. Hierzu rege er an, eine Stellungnahme des Bundesverbandes der freien Berufe einzuholen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den angefochtenen Steuerbescheid dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf 18 146 DM festgesetzt werde.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Senat hat dem BdF, der Deutschen Bundesbank, dem Deutschen Industrie- und Handelstag, dem Bundesverband Deutscher Banken, der Gemeinschaft zum Schutz der deutschen Sparer, dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband und der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1. Der BdF ist dem Verfahren beigetreten. Er hat unter Vorlage eines im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstatteten Gutachtens des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung Essen vom Juni 1973 im wesentlichen ausgeführt. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren seien ausschließlich die Verhältnisse im Streitjahr 1969 maßgebend. Die Preissteigerungsrate, gemessen am Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte, habe im Streitjahr 1969 2,7 v. H. betragen, der Durchschnittszinssatz für langfristige Spareinlagen dagegen im August 1969 5,96 v. H. und die Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere im Streitjahr 7,0 %. Mithin lägen die Verhältnisse ähnlich wie im Verfahren des BFH IV 300/64, so daß die Revision schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sei. - Bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem EStG könnten Wertänderungen der Kapitalanlage weder bei den Einnahmen noch bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Unterscheidung zwischen Nominalzins und Realzins sei dem Einkommensteuerrecht fremd. Die Geltung des Nominalprinzips werde auch nicht durch die Regelungen der §§ 6 b, 6c EStG, §§ 74, 80 EStDV durchbrochen (wie im einzelnen ausgeführt wird).
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sei mit dem GG vereinbar. Zwar könne eine verfassungsrechtliche Problematik im Bereich des Art. 3 Abs. 1 GG liegen, weil die Erträge aus entwertungsunempfindlichen (möglicherweise sogar von erheblichen Wertsteigerungen betroffenen) Sachvermögen und aus entwertungsempfindlichen Geldvermögen in derselben Weise, nämlich nach dem Nominalprinzip, besteuert würden, obwohl die Erträge nur im ersten Fall ausschließlich als Früchte des Vermögens, im zweiten Fall dagegen teilweise - wirtschaftlich - als Ersatz für einen Kapitalverlust empfunden würden. Indessen rechtfertigten diese tatsächlichen Ungleichheiten eine Einschränkung oder Aufgabe des Nominalprinzips nicht. Bei der nach Art. 3 GG gebotenen Wertung der miteinander konkurrierenden Gesichtspunkte müsse auf den jeweiligen konkreten Sachzusammenhang abgestellt werden. Hier seien miteinander abzuwägen einerseits die Schäden, die durch das Verlassen des Nominalprinzips im gesamten Steuerrecht und in der Währungspolitik eintreten würden, andererseits die steuerliche Entlastung der Inhaber von Kapitalvermögen sowie die voraussichtliche Dauer und das Ausmaß der Geldentwertung. Ferner müsse Berücksichtigung finden, daß die Geldentwertung auch andere Inhaber von Vermögenswerten ähnlich treffe. Außerdem werde der Ursache des Übels selbst, nämlich der Geldentwertung, bereits durch konjunkturpolitische Mittel begegnet.
So seien die Deutsche Bundesbank und Bundesregierung auch angesichts der verhältnismäßig geringen Geldentwertung bemüht gewesen, durch stabilitätsfördernde Maßnahmen (Anhebung des Diskont- und Lombardsatzes sowie Erhöhung der Mindestreservesätze, Aufwertung der DM und mehrere haushaltspolitische Maßnahmen) den Preisauftrieb zu dämpfen. Auch im Jahre 1973 habe die Bundesregierung die Preissteigerungen mit Nachdruck bekämpft, insbesondere mit den Beschlüssen zur Steuerreform vom 12. September 1973 umfassende Änderungen der einkommensteuerlichen Freibetrags- und Tarifbestimmungen eingeleitet. Im einzelnen sei u. a. vorgesehen eine Erhöhung des Grundfreibetrags von 1 680 DM auf 3 000 DM, Erhöhung der Sonderausgabenhöchstbeträge, Verbesserung bei der Besteuerung der Altersbezüge, Einführung eines Sparerfreibetrags von 300/600 DM (Ledige/Verheiratete) unter gleichzeitiger Ermäßigung des Werbungskostenpauschbetrags auf 100/200 DM und eine Erhöhung des Arbeitnehmerfreibetrags. Daher würden bei Arbeitnehmern Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 1 600 DM nicht mehr zur Einkommensteuer herangezogen werden.
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verstoße ebensowenig gegen Art. 14 Abs. 1 GG, wie der BFH bereits im Urteil IV 300/64 dargelegt habe. Zudem beständen begründete Zweifel, ob die Besteuerung überhaupt einen Eingriff in die Substanz des Eigentums bewirken könne, denn zwischen dem Substanzverlust auf Grund der Geldentwertung und dem Eingriff durch die Besteuerung sei zu unterscheiden. Bei unverändertem Steuersatz vermindere die Besteuerung der Zinsen nominell das Vermögen mit und ohne Geldentwertung in gleicher Weise. Auch wirtschaftlich bleibe die Vermögensminderung gleich, denn bei gleicher Steuerquote vermindere sich die Steuerbelastung in ihrer Wertsubstanz im gleichen Maß wie das Kapital. Dies zeige deutlich, daß nicht durch die Besteuerung des Kapitalzinses, sondern nur durch eine Geldentwertung die Substanz des Kapitalvermögens gemindert werden könne.
Das vom BdF zum Thema "Geldwertsicherungsklauseln als Indikator von Inflationserwartungen - Vor- und Nachteile von Indexklauseln -" überreichte Gutachten gelangt u. a. zu folgenden Ergebnissen. Ginge es nur um den Schutz der Sparer, wäre gegen eine Indexbindung an sich nichts einzuwenden, obwohl der Schutz auf andere Weise mindestens ebensogut hergestellt werden könne. Tatsächlich würden Geldwertsicherungsklauseln jedoch jede antiinflatorische Politik zum Scheitern verurteilen. Ein allgemeines, auf alle Märkte sich ausbreitendes Denken und Rechnen in Indexklauseln wäre nicht zu verhindern, da jede Gruppe, unter Berufung auf soziale Symmetrie und Parität, für ihr Einkommen den gleichen Schutz verlangte wie die der Sparer. Außer grundsätzlichen Erwägungen sprächen ferner eine Reihe von Einzelproblemen gegen die Einführung von Geldwertsicherungsklauseln.
2. Die Deutsche Bundesbank hat das Ausmaß der seit dem 1. Januar 1965 eingetretenen Geldentwertung sowie die Frage, ob eine Änderung der einkommensteuerrechtlichen Freibetrags- und Tarifbestimmungen erheblichen währungspolitischen Bedenken unterläge, am 20. September 1973 wie folgt beurteilt.
Zur Entwicklung des Geldwerts seit 1950 gelte das im BFH-Verfahren IV 300/64 erstattete Gutachten vom 21. Juli 1965 im wesentlichen weiter. Für die Feststellung des Binnenwerts der DM stehe nunmehr ein umfassender Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte zur Verfügung. Danach hätten die Lebenshaltungspreise im August 1973 um rd. 41 % über dem Monatsdurchschnitt des Jahres 1964 gelegen. Sie seien von 1964 bis 1972 im Jahresdurchschnitt um etwa 3,5 % gestiegen. Zwar sei diese Entwicklung nicht ohne weiteres mit einer tatsächlich eingetretenen Geldwertverschlechterung gleichzusetzen. Doch bleibe die jahresdurchschnittliche Teuerungsrate, auch wenn man gewisse Abschläge vornehmen würde, für den ganzen Zeitraum seit 1964 so hoch, daß sie eindeutig eine Verschlechterung des Geldwerts indiziere. Wie sich die Preisentwicklung im langfristigen Trend fortsetzen werde, könne nicht beurteilt werden.
Bei einer Änderung der einkommensteuerlichen Freibetrags- und Tarifbestimmungen auf Grund automatischer Regelungen wäre zu befürchten, daß solche Berücksichtigung des Geldwertschwundes nicht auf Freibeträge und Tarife beschränkt bliebe und daß somit der Nominalismus auch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in Frage gestellt würde. Die Berücksichtigung der Geldentwertung könne auch kaum auf den Bereich des Steuerrechts beschränkt bleiben. Das Urteil über eine fallweise Anpassung der Freibeträge und Tarife hänge vom währungspolitischen Standpunkt aus davon ab, welche Konsequenzen sich hieraus für die staatlichen Einnahmen ergäben. Komme es zu Mindereinnahmen, würde dies zu erhöhten Kreditaufnahmen der Gebietskörperschaften und damit zur Stärkung der inflatorischen Entwicklung führen, weil entsprechende Ausgabenkürzungen der öffentlichen Hand wenig wahrscheinlich seien.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Geldentwertung bei der Besteuerung von Zinseinkünften besonders zu berücksichtigen sei, erscheine zunächst der Hinweis darauf angezeigt, daß die Verzinsung der Spareinlagen im Zeitraum von 1961 bis 1970 fast immer über den jeweiligen Geldentwertungsraten gelegen habe. Erst im Jahre 1971 sei zunächst die Verzinsung der Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigung, dann aber auch diejenige für Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten und schließlich im vergangenen halben Jahr auch die für Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von vier Jahren hinter der gleichzeitigen Rate des Geldwertschwundes zurückgeblieben. Die Anleger von Geldvermögen versuchten diesem Tatbestand zunehmend dadurch Rechnung zu tragen, daß sie verstärkt in höher verzinsliche Anlageformen auswichen. So seien die Zugänge von Spareinlagen der privaten Haushalte in der ersten Jahreshälfte 1973 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum drastisch zurückgegangen, während sich der Erwerb festverzinslicher Wertpapiere sprunghaft erhöht habe. Die Entwicklung während der letzten Jahre lasse deutlich erkennen, daß ein gewisser Zusammenhang zwischen der Stärke der inflatorischen Tendenz und der Höhe des Zinsniveaus bestehe, was nicht zuletzt mit der Kreditpolitik der Bundesbank zusammenhänge. Jedoch sei es nicht berechtigt, von einer engen Parallelität zu sprechen, und sicher unzutreffend, einen engen Zusammenhang zwischen der Geldentwertungsrate und dem Zinsniveau auch in relativ kurzen Zeiträumen, etwa in jedem Kalenderjahr, annehmen zu wollen. Sowohl Sparer als auch Investoren legten hier mehr längerfristige Überlegungen zugrunde. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Verzinsung von Geldvermögen in jedem Falle und in jeder Periode höher sein müsse als die Rate der Geldwertverschlechterung. Es sollte auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Sparer je nach ihren Sparmotiven und -fähigkeiten die Wahl zwischen einer Skala ziemlich liquider, aber wenig rentierlicher und höher rentierlicher, dafür wenig liquider Anlageformen hätten. Das sei auch eine Frage der Liquiditätsneigung des einzelnen Sparers. Es könnte schwerlich zum Prinzip erhoben werden, daß nur dann Erträge von Geldanlagen aller Art der Besteuerung unterworfen würden, wenn sie die gleichzeitige Rate der Geldentwertung überträfen. Damit würde das Nominalwertprinzip an einer wichtigen Stelle des Steuerrechts aufgegeben.
Freilich sei nicht zu verkennen, daß der Status quo in der Besteuerung von Zinseinkünften soziale Härten beinhalte. Diese ließen sich reduzieren, wenn die Freigrenzen und die bei der Einkommensbesteuerung von Zinseinkünften geltende Werbungskostenpauschale angehoben würden. Auf währungspolitische Bedenken würde eine solche Regelung nicht stoßen.
3. Der Deutsche Industrie- und Handelstag hat sich, zusammengefaßt, folgendermaßen geäußert. Die Rechtsprechung sei nicht berechtigt oder verpflichtet, nachteilige Auswirkungen der inflationären Entwicklung zu mildern. Für das EStG gelte das Nominalwertprinzip, von dem auch der Richter grundsätzlich auszugehen habe. Da die Auslegung gegen einen klaren, vom Gesetzgeber so gewollten Wortlaut unzulässig sei, bleibe die Steuerrechtsprechung an das Nominalwertprinzip gebunden. Auch eine gesetzesändernde richterliche Rechtsfortbildung komme nicht in Betracht. Die Beibehaltung der Klammer des Nominalwertprinzips sei für die Funktionsfähigkeit und Leistungskraft der Wirtschaftsordnung von entscheidender Bedeutung.
Der Sozialstaatsgrundsatz eigne sich nicht als Ansatzpunkt für eine steuerliche Berücksichtigung der Geldentwertung. Ebensowenig mache die Eigentumsgarantie die Berücksichtigung der Geldentwertung bei der Einkommensbesteuerung verfassungsrechtlich vertretbar, da deren geltende Steuersätze derzeit nicht zu einer substantiellen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts führten. Die These, daß das sogenannte Sachvermögen der Geldentwertung nicht unterliege, während das Geldvermögen durch die Inflation entwertet werde, lasse sich in dieser Allgemeinheit nicht halten, so daß der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung die Sichtverengung auf Spareinlagen in den verschiedenen Formen nicht zulasse. Diese würde zwangsläufig andere Ungerechtigkeiten nach sich ziehen.
Die Frage müsse politisch durch entsprechende Maßnahmen des Gesetzgebers gelöst werden. Für die Beseitigung der bisher eingetretenen nachteiligen Folgen der Geldentwertung sei jetzt eine einmalige Anpassung der steuerrechtlichen Vorschriften notwendig. Sie habe sich auf den Tarif wie auch auf Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge zu erstrecken. Der Gesetzgeber habe dabei die konjunkturpolitischen Gegebenheiten zu beachten. Sollte die Wiederherstellung der Geldwertstabilität nicht erreicht werden, könne die Notwendigkeit von wiederholten Anpassungsmaßnahmen bei der Einkommensbesteuerung an eine fortschreitende Geldentwertung durch den Gesetzgeber in kürzeren Zeitabständen nicht länger verneint werden. Hierzu gehörten dann aber auch spezifische Maßnahmen zur Erhaltung der Substanz der Unternehmen. Eine Indexberechnung unter Durchbrechung des Prinzips "Mark = Mark" würde dagegen bei der besonderen Inflationserfahrung der deutschen Bevölkerung zu einer Auflösung aller Wertverhältnisse und einer Selbstaufheizung der inflationären Entwicklung führen.
4. Die Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. lautet im wesentlichen wie folgt. Es werde zunächst auf die grundsätzlichen Argumente in der Stellungnahme im Verfahren IV 300/64 Bezug genommen, da die tatsächlichen Verhältnisse der Geldwertentwicklung von 1961/62 sowie 1965/66 einerseits und 1969/70 andererseits übereinstimmten. Die Zinsen für langfristig angelegtes Kapital seien gegenüber den früheren Jahren eher verhältnismäßig gestiegen. Die bisherige Rechtsprechung des BFH habe mit zutreffender Begründung die Berücksichtigung der Geldentwertung abgelehnt.
Auch bei Beachtung der Geldwertentwicklung der Gegenwart sei eine differenzierte bzw. partielle Aufgabe des Nominalwertprinzips rechtlich bedenklich, weil sie ein Abgehen vom Gleichbehandlungsgebot erfordere. Für die praktische Durchführung könnten sachlich berechtigte Abgrenzungskriterien kaum gefunden werden. Eine Lösung vom Nominalwertprinzip im Steuerrecht und letztlich allgemein sei nicht zu befürworten. Die Ursache des Substanzverlustes liege in der inflationären Entwicklung; die Progressionsbesteuerung spiele nur als Folge eine verstärkende Rolle. Im Falle eines Ausgleichs der Geldentwertung durch Abgehen von den Nominalwerten und Zugrundelegung von "realen Werten" wäre eine Kettenreaktion im Wirtschaftsleben zu befürchten, welche die inflationäre Entwicklung beschleunige und der Stabilitätspolitik der Bundesregierung zuwiderlaufe. Bei Einführung von Indexklauseln würden soziale Ungerechtigkeiten auf instabilem höheren Preisniveau fortgesetzt werden.
Hinsichtlich des Zinsbegriffs bestehe keine Verkehrsauffassung dahin gehend, daß ein Teil der Kapitaleinkünfte als Ausgleich für Geldwertschwund und ein anderer Teil als eigentliches Entgelt für Dienstleistungen oder Kapitalnutzung zu betrachten sei.
Ob eine Abkehr vom Nominalwertprinzip, zumindest für Teilbereiche, unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen verfassungsrechtlich geboten sei, erscheine noch nicht hinreichend geklärt.
Die prinzipielle Aufrechterhaltung des Nominalwertprinzips in Gesetz und Rechtsprechung mache es erforderlich, daß der Gesetzgeber eingetretene Härten spätestens nach Wiedergewinnung einer relativen Stabilität durch steuerpolitische, langfristig wirkende Maßnahmen (Anpassung des Einkommensteuertarifs, der Freibeträge und Sonderausgaben) mildere und im Steuersystem allgemein der veränderten wirtschaftlichen Situation und Einkommensentwicklung Rechnung trage. Es müsse daher zur politischen Übung werden, daß der Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen die Besteuerung auf Grund der veränderten wirtschaftlichen Entwicklung überprüfe.
5. Die Gemeinschaft zum Schutz der deutschen Sparer hat folgende Stellungnahme abgegeben. Obwohl der inflatorische Prozeß der letzten Jahre ein immer unerträglicheres Ausmaß angenommen habe, sei vor einer Besteuerung lediglich der realen Kapitalerträge zu warnen. Ein Verlassen der bisherigen steuerlichen Grundsätze stelle nur eine Scheinlösung dar, die das Risiko zusätzlicher Vermögensschäden in sich berge. Grund der Bedenken sei die Gefahr, daß eine steuerrechtliche Berücksichtigung der jeweiligen Inflationsrate auf das ganze Wirtschaftsleben übergreife. Ein Abgehen vom Nominalismus biete keinen Schutz vor weiterer Geldentwertung. Erfahrungen in Finnland im Zeitraum 1955 bis 1968 hätten gelehrt, daß Zinsgleitklauseln zu einer Erhöhung der Inflationsrate führten. Die Indexierung sei kein Ersatz für eine wirksame Stabilitätspolitik. Die Chance, durch Abgehen vom Nominalismus für Sparer wirklich etwas zu erreichen, stehe in keinem Verhältnis zu den geldwertpolitischen Risiken. Das Inflationsproblem könne außerdem mit Mitteln des Steuerrechts allenfalls begrenzt gemildert, indes befriedigend allein durch eine energische Stabilitätspolitik des Staates gelöst werden.
6. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Gemeinschaft zum Schutz der deutschen Sparer, an der er als Mitglied beteiligt ist, ausgeführt. Wegen der Verschärfung der Entwicklung sei die Stellungnahme im Verfahren IV 300/64 teilweise zu modifizieren. Dies gelte insbesondere für die Darlegung, daß Bevölkerungsschichten mit geringerem Einkommen, die besonders auf Kontensparen angewiesen seien, durch die bestehende besondere gesetzliche Regelung weniger von der Geldentwertung betroffen wären. Der Verzerrung des steuerrechtlichen Gefüges müsse zumindest durch eine Anpassung der steuerlichen Tarifbestimmungen und Freibeträge an die Entwicklung Rechnung getragen werden. Der in der Einkommensteuerreform vorgesehene Sparerfreibetrag sei zu begrüßen, müsse jedoch höher als 300/600 DM sein; die gleichzeitig vorgesehene Kürzung des Werbungskostenpauschbetrags auf 100/200 DM sei unbefriedigend. Besitzern größerer Sparguthaben und sonstiger Kapitalvermögen helfe diese Freibetragsregelung nicht wesentlich weiter. Eine umfassende und befriedigende Beseitigung der mit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammenhängenden Probleme sei nur durch Wiedererlangung eines größeren Maßes an Geldwertstabilität zu erreichen.
7. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. hat wie folgt Stellung genommen. Es erscheine fraglich, ob der begehrte Ausgleich für Inflationsverluste mit der Aufgabe des Nominalwertprinzips gleichzusetzen sei. In vielfältigen steuerlichen Sonderregelungen fänden sich Ausnahmen von allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen. Die Lasten der inflationären Entwicklung sollten nicht vornehmlich Sparern aufgebürdet werden. Auch in anderen Bereichen habe sich ein Anpassungsdenken mehr und mehr durchgesetzt. Wenn sich die Beibehaltung des Nominalwertprinzips vor allem aus praktischen Erwägungen auch empfehle, so könne und müsse doch den hart betroffenen Sparern auf Grund des Sozialstaatsprinzips geholfen werden. Es sei mit sozialstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, denjenigen, die durch Ersparnisse Vorsorge für ihr Alter getroffen hätten, eine laufende Minderung der Substanz ihrer Ersparnisse und der realen Erträge aus den Ersparnissen anzulasten; dies gelte im besonderen Maße für diejenigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehörten. Steuerrechtlich könne die Hilfe durch Zuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) geleistet werden, indem eine Begrenzung der Höhe ähnlich den Höchstbeträgen der gesetzlichen Renten vorgesehen würde.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erstrecke sich auf alle Formen des Eigentums, also auch auf Spareinlagen. Die Vermögenssubstanzschädigungen durch die Inflation beruhten auf einem Tun (oder Unterlassen) des Staates. Daß dieser zur Wahrung der Stabilität des Preisniveaus verpflichtet sei, ergebe sich aus § 1 des Stabilitätsgesetzes. Bei einer Geldentwertungsrate von 2,7 % im Jahre 1969 seien in der Bundesrepublik Deutschland Vermögensminderungen bei Spareinlagen und festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von insgesamt 8,8 Milliarden DM eingetreten. Die Sparer seien nur im begrenzten Umfange imstande, sich durch die Wahl anderer Anlageformen der Substanzminderung ihres Vermögens zu entziehen. Das gelte in der Praxis auch weitgehend für Inhaber festverzinslicher Wertpapiere. Für die Höhe eines zu gewährenden steuerrechtlichen Ausgleichs ließe sich als Anhaltspunkt auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 246 BGB) zurückgreifen. Der Gesetzgeber sei in Zeiten stabilen Geldwerts davon ausgegangen, daß eine Anlage 4 % als Ertrag zu erbringen habe. Über 4 % hinausgehende Zinssätze wären steuerfrei zu stellen, weil hierbei die Inflationswirkung ihren Niederschlag finde.
Entscheidungsgründe
B. Revisionsprüfung
Die Revision ist nicht begründet.
Das Begehren des Klägers auf Berücksichtigung der Geldentwertung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen findet im geltenden Recht keine Grundlage. Dem Kläger kann weder im Wege einer Indexumrechnung der erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen auf einen geringeren steuerpflichtigen realen Betrag noch in der Weise recht gegeben werden, daß die Nominaleinnahmen um eine bestimmte Entwertungsrate gekürzt werden, die steuerfreien Ersatz des durch die Geldentwertung kaufkraftgeminderten Kapitalvermögens darstellt.
§ 20 Abs. 1 EStG 1969 ist nicht verfassungswidrig.
I. Das geltende Einkommensteuerrecht - Auslegung des § 20 Abs. 1 EStG 1969.
Im Wege der Auslegung kann ein Verständnis des § 20 Abs. 1 EStG im Sinne des Klägers nicht gewonnen werden.
1. Auslegung des § 20 Abs. 1 EStG nach Wortlaut und Systematik
a) Allgemeine Auslegungsgrundsätze
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (Entscheidungen des BVerfG vom 21.Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299 [312]; vom 17.Mai 1960 2 BvL 11/59 u. a. , BVerfGE 11, 126 [130 ff.]; vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, [268]; BFH-Urteile vom 21. Oktober 1969 II 210/65, BFHE 97, 147, BStBl II 1969, 736, und vom 1. Februar 1973, I R 87/71, BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410). Die Auslegung findet ihre Grenze im Wortsinn einer Vorschrift (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1964 III 193/60 S, BFHE 81, 222, BStBl III 1965, 83; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., S. 303 f.). Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhnang des Gesetzes, und zwar sowohl der einzelnen Teile eines Rechtssatzes wie der sinnhaft aufeinander bezogenen Rechtssätze untereinander und mit dem Sinnganzen der gesamten Rechtsordnung zu beachten (Larenz, a. a. O., S. 305). Der systematischen Stellung einer Vorschrift oder eines Rechtsinstituts kommt dann größeres Gewicht zu, wenn sie nicht nur dem Ordnungsbedürfnis und dem Zwang zur Einhaltung einer gewissen Stoffgliederung dient, sondern zugleich Ausdruck einer sachlichen Entscheidung des Gesetzgebers oder eines durch die Sache gegebenen Sinnzusammenhangs ist (Larenz, a. a. O., S. 307). Bei der Erforschung des Gesetzeszwecks ist auch ein Bedeutungswandel der Vorschrift, die Veränderung der "Normsituation" von wesentlicher Bedeutung (BVerfG-Entscheidungen vom 1. Juli 1953 1 BvL 23/51, BVerfGE 2, 380 [401]; vom 22. April 1958 2 BvL 32/56 u. a. , BVerfGE 7, 342; Larenz, a. a. O., S. 330 ff.). Anzuknüpfen ist gemäß § 1 Abs. 2 StAnpG an die Volksanschauung, zu der auch die (engere) Verkehrsauffassung zählt, an die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze und an die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse.
Sind nach dem Wortsinn und erkennbaren Gesetzeszweck mehrere Auslegungen möglich, ist grundsätzlich der Auslegung der Vorzug zu geben, welche den zu Verfassungsrang erhobenen Prinzipien und verbindlich gewordenen Wertentscheidungen am besten entspricht (Gebot der verfassungskonformen Auslegung).
b) Zur Frage der Indexumrechnung
Ob die gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 20 EStG einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Nennwertgrundsatz (Nominalwertprinzip, Grundsatz: Mark = Mark) oder nach dem Valorismus, der auf den Kurs- oder Verkehrswert, insbesondere auf den Kaufkraftwert des Geldes, abstellt, zu ermitteln sind, ist aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht unmittelbar mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Doch ergibt sich in Verbindung mit anderen Regelungen des EStG eindeutig, daß dieses Gesetz vom Nennwertgrundsatz ausgeht. So liegt allen Vorschriften des EStG, die bestimmte DM-Beträge nennen - z. B. §§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 7 b, 9 Abs. 1 Nr. 4, 9 a, 9 b, 10 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 Nr. 2, 10 a, 10 b, 10 c, 13, 16 Abs. 4, 18 Abs. 4, 19 Abs. 3, 23 Abs. 4, 32 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, 33 a, 34 a, 46, 46a EStG usw. -, ersichtlich das Nominalprinzip zugrunde. Die Einkommensteuertabelle, die durch § 32a EStG in das Gesetz einbezogen ist, wäre ohne Anwendung des Nennwertgrundsatzes auch auf sie nicht zu handhaben.
Auch der Begriff der Einkunft als technische Bezeichnung des rechnerischen Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ist im Sinne des Nominalismus gesetzlich festgelegt. Nach § 8 EStG besteht der Einkunftsbestandteil Einnahme in Geld oder Geldeswert, wobei der letztere mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ist. Daß von den Nominalbeträgen der Einnahmen Abschläge zur Gewinnung des realen Wertes zu machen wären, läßt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das geltende Einkommensteuerrecht in §§ 6 b, 6c EStG sowie §§ 74, 80 EStDV die Geldentwertung unmittelbar oder zumindest im wirtschaftlichen Ergebnis berücksichtigt, wie von der Literatur (so Chr. Flämig, Steuerkongreß-Report 1969 S. 425 [429 f.]) zum Teil geltend gemacht, vom BdF in seiner Stellungnahme jedoch bestritten wird. Denn auch diese Bestimmungen gehen vom Nominalwertprinzip aus.
In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf die grundlegende BFH-Entscheidung IV 300/64 zur Frage der rechtlichen Einordnung des Nominalwertprinzips. Dieses wird dort als eine Norm angesehen, die, ohne Verfassungsrang zu besitzen, ihrer Natur nach die Teilrechtsordnungen durchdringt. Der Nennwertgrundsatz ist mit den Worten dieses Urteils den einzelnen Rechtsvorschriften immanent, insbesondere den Bestimmungen, die sich auf in Geldbeträgen meßbare wirtschaftliche Größen beziehen, mithin gerade auch den Steuertatbeständen.
Dieser Beurteilung der einkommensteuerlichen Bedeutung des Grundsatzes Mark = Mark sind sämtliche Ertragsteuersenate des BFH gefolgt (Urteile vom 10. November 1967 VI R 179/66, BFHE 90, 396, BStBl II 1968, 143; vom 12. Juni 1968 IV 254/62, BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653, und Beschluß vom 19. Mai 1971 I B 10/71, BFHE 102, 383, BStBl II 1971, 626). Zur Vermögensteuer hat der III. Senat des BFH im Urteil vom 1. Dezember 1967 III 205/65 (BFHE 91, 261, BStBl II 1968, 302) in gleichem Sinn entschieden. In dem Urteil vom 3. Oktober 1972 I C 36/68 (BVerwGE 41, 1 [5], NJW 1973, 529) hat das BVerwG Rang und Tragweite des Nennwertgrundsatzes als grundlegendes, unverzichtbares Prinzip unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung erneut bekräftigt.
Im Wege der Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen ist daher eine Indexumrechnung der Einnahmen und Einkünfte ausgeschlossen.
c) Zur Frage des Kapitalentwertungsersatzes
Der Nominalgrundsatz stimmt mit der systematischen Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG überein. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist bei Ermittlung dieser Einkünfte zwischen dem Geldkapital als solchem und dem Ertrag als Frucht des Geldkapitals zu unterscheiden. Wertänderungen der Kapitalanlage wirken sich auf die Besteuerung der tatsächlich erzielten Nominalerträge nach dem EStG nicht aus. Das gilt selbst für den Fall völligen Wertverlustes des Kapitalvermögens (BFH-Urteil vom 11. Januar 1966 I 53/63, BFHE 85, 13, BStBl III 1966, 218). Ob der Wertverlust im Einzelfall eintritt oder eine Mehrheit von Steuerpflichtigen bestrifft, spielt keine Rolle. Das hat, vorbehaltlich der folgenden Ausführungen, grundsätzlich auch für Kapitalwertänderungen infolge Währungsverfalls zu gelten. Hieraus ergibt sich insbesondere, daß Kapitalerträge im allgemeinen unabhängig von realen Wertänderungen der Kapitalanlage zu versteuern sind (Bordewin in Lademann-Lenski-Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 20 Anm. 1; Uelner in Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 20 Anm. 1; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 16. Aufl., § 20 EStG Anm. 3 bis 4; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., § 20 RdNr. 2; Nissen in Hartmann-Böttcher-Grass, Großkommentar zur Einkommensteuer, § 20 Anm. 1 a). Die Außerachtlassung von Teilen der nominellen Erträge zum Zwecke des Ausgleichs einer Wertminderung der Kapitalanlage, die auf Geldwertverschlechterung beruht, sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Dem entspricht es, daß andererseits Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen oder Wertsteigerungen, die keine Nutzungen enthalten, nicht als Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG anzusehen sind (Herrmann-Heuer, a. a. O.; Littmann, a. a. O.).
2. Auslegung nach den Grundsätzen über die Veränderung der Normsituation
Auf Grund des § 1 Abs. 2 StAnpG und der zur verfassungskonformen Auslegung entwickelten Grundsätze hatte der Senat auch zu prüfen, ob der bis zum Veranlagungszeitraum 1969 eingetretene Währungsverfall der DM zu einem Bedeutungswandel - Änderung der Normsituation - und damit zu einer Auslegung der §§ 2 Abs. 3 Nr. 5 und 20 EStG im Sinne des Begehrens des Klägers zwingt. Diese Frage ist zu verneinen.
a) Möglichkeiten der Ausnahmen vom Nominalwertprinzip
Wie bereits dem Urteil IV 300/64 zu entnehmen ist, schließt die grundsätzliche Befolgung des Nominalwertprinzips die Anerkennung von Ausnahmen zumindest insoweit nicht aus, als grundgesetzlich gewährleistete Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtsschutz dies gebieten. Es dürfte heute allgemeine Meinung sein, daß z. B. eine Inflation mit dem Ausmaß wie in den Jahren 1918 bis 1923 die Aufrechterhaltung des Nennwertgrundsatzes illusorisch machen würde. Denn dieser ist als Rechtsprinzip empirisch aus einer Verallgemeinerung der normalen Tatsachenlage gewonnen (F. A. Mann, Das Recht des Geldes, 1960, S. 66). Er wird aber auch durch eine Vielzahl gesetzlicher Ausnahmeregelungen und durch zahlreiche Ausweichversuche der Wirtschaftssubjekte zur realen Sicherung nomineller Geldansprüche durchbrochen (Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl., Bd. 2, Stichwort Nominalprinzip, S. 1272 bis 1273).
Der Senat läßt offen, ob die sogenannte schleichende Geldwertverschlechterung, der die DM unbestreitbar seit zwei Jahrzehnten unterliegt, ebenfalls Korrekturen des Nominalprinzips im Steuerrecht unumgänglich machen kann. Denn diese Korrekturen könnte allein der Steuergesetzgeber vornehmen; der Rechtsprechung bliebe nur die Möglichkeit, eine solche Gesetzesänderung nach Art. 100 GG zu erzwingen, wenn sie das geltende Recht für verfassungswidrig hält. Nach Ansicht des Senats ist die Besteuerung der nominellen Einkünft aus Kapitalvermögen jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar, wie im Abschn. B II der Entscheidungsgründe ausgeführt wird.
b) Störungen der Besteuerung durch Geldwertverschlechterung
Das Einkommensteuergesetz ist, wie der BFH schon im Urteil vom 3.Dezember 1953 IV 241/52 U (BFHE 58, 417, BStBl III 1954, 72 [74]) ausgesprochen hat, auf relativ stabilen Wertverhältnissen aufgebaut. Bei anhaltenden Geldwertänderungen erfährt es eine stets fortschreitende Änderung seiner Belastungsfunktion (G. Strickrodt, Handwörterbuch des Steuerrechts, "Geldentwertung", S. 429, 430 linke Spalte). Denn es werden inflatorisch aufgeblähte Nominaleinkommen besteuert, denen zum Teil keine reale Werterhöhung zugrunde liegt. Die nominale Erhöhung der Einkommen wirkt sich durch die Progression des Einkommensteuertarifs verschärft aus, zumal die Freibeträge konstant bleiben (Jahresgutachten des Sachverständigenrats 1969/70, Tz. 80 bis 84). Soweit es sich um Geldwerte handelt, büßt der Steuerzahler bei einer Geldentwertung Teile seines Vermögens ein und zahlt gleichwohl mehr Steuern (v. Wallis, DB 1973, 842/843 rechte Spalte). Nach dem Jahresgutachten 1973/74 des Sachverständigenrats (Tz. 119 f.) wird allgemein in zunehmendem Maße als drückend empfunden, daß steuerlich als Vergrößerung der Leistungsfähigkeit genommen werde, was lediglich dem Ausgleich der Geldentwertung diene.
c) Kein Abweichen vom Nominalismus
Wenngleich danach die Änderung der Währungsverhältnisse zu einer beträchtlichen Störung des steurrechtlichen Ordnungsgefüges geführt hat und bei Fortbestehen des Geldwertverschlechterungstrends führen wird, rechtfertigt dies doch keine vom Nominalismus abweichende Auslegung des § 20 EStG.
aa) Das geltende Einkommensteuergesetz gestattet keine Auslegung, daß unter Einkünften aus Kapitalvermögen nur reale Beträge zu verstehen seien (anderer Ansicht G. Loos, BB 1973, 301 f.). Würde man das Gegenteil annehmen, so müßte der reale Einkünftebegriff bei allen anderen Einkunftsarten ebenfalls angewendet werden.
Der Senat hält sich indessen nicht für befugt, den dem Gesetz zugrunde liegenden nominalen Einkünftebegriff unter dem Gesichtspunkt der veränderten Normsituation durchgehend für das gesamte Einkommensteuerrecht aufzugeben und durch einen valorisierten Einkünftebegriff zu ersetzen. Denn der einkommensteuerrechtliche Einkunftsbegriff ist, wie oben ausgeführt, eindeutig im Sinne des Nominalismus bestimmt. Von dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers darf die Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung des Gesetzes nicht abweichen. Dies insbesondere auch mit Rücksicht darauf nicht, daß ganz allgemein im Wirtschaftsleben und in der geltenden Rechtsordnung eine solche Umwertung der Geldwerte offensichtlich weder der allgemeinen Verkehrsanschauung noch der Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise entspricht. Dann kann aber von Rechts wegen für die Einkünfte aus Kapitalvermögen nichts anderes gelten.
Diese Auffassung hält der Senat um so mehr für gerechtfertigt, als sich die Höhe der Geldentwertungsrate, die auf eine rein monetäre, inflationistische Geldwertverschlechterung und nicht auch auf kostenbedingte Preissteigerungen (vgl. das Ansteigen der Öl- und Weltrohstoffpreise) zurückzuführen ist, nur schwer ermitteln läßt.
bb) Diese Überlegungen gelten speziell auch für den Begriff der Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Darüber hinaus soll zwar nach einer in der Literatur zunehmend vertretenen Meinung (so H. H. v. Arnim, BB 1973, 621 [623]; K.H. Friauf, Steuerberater-Jahrbuch 1971/72 S. 425 [442] - StbJ 1971/72, 425 [442] -; B. B. Gemper, BB 1972, 761 [763], und W. Hartz, DB 1973, 1519 [1525]) der Zins in der Verkehrsauffassung wegen der anhaltenden Geldentwertung seine Funktion geändert haben; er stelle wirtschaftlich zum Teil nur mehr Ersatz für den realen Wertverlust des Kapitals dar und sei insoweit nicht einkommensteuerpflichtig. Ausgangspunkt und Ergebnis dieser Meinung treffen jedoch nach Ansicht des Senats nicht zu. Denn die behauptete Verkehrsauffassung ist nicht feststellbar.
Gegen einen Wandel der Verkehrsauffassung haben sich außer den im Urteil IV 300/64 genannten Stellungnahmen (Gesellschaft zum Schutz der deutschen Sparer, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Bundesverband des privaten Bankgewerbes) im vorliegenden Verfahren die Deutsche Bundesbank und der Bundesverband deutscher Banken ausgesprochen. Schon wegen der Strittigkeit der Frage kann mithin nicht davon ausgegangen werden, daß eine vom herkömmlich nominalen Verständnis des Zinsbegriffs abweichende Verkehrsauffassung entstanden wäre. Denn Verkehrsauffassung ist der Standpunkt der beteiligten Wirtschaft (Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., § 1 StAnpG, Anm. 14, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Im übrigen gilt auch hier, daß der Teil der Nominalzinsen, der Geldwertersatz infolge inflationistischer Geldwertverschlechterung sein soll, kaum feststellbar und daher in seiner Gewichtigkeit nur schwer bewertbar ist.
Selbst wenn sich jedoch das Verständnis des Zinsbegriffs im Wirtschaftsleben geändert haben sollte, würde das geltende Einkommensteuerrecht die Annahme steuerfreien Kapitalentwertungsersatzes dennoch nicht gestatten. Denn nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Zinsen und den sonstigen in Abs. 1 der Vorschrift bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist vom Gesetzgeber bewußt weit gefaßt, so daß z. B. auch die auf einer Vertragsklausel beruhende einmalige Ausgleichszahlung an einen stillen Gesellschafter wegen Wertminderung seiner Geldeinlage als einkommensteuerpflichtig angesehen wurde (BFH-Urteil vom 4. August 1961 VI 208/60 U, BFHE 73, 558, BStBl III 1961, 468). Die Grundsätze dieser auch in der Literatur (Herrmann-Heuer, a. a. O., § 20 EStG Anm. 54b "Wertsicherungsklausel"; Littmann, a. a. O., § 20 RdNr. 50 a) gebilligten Entscheidung hätten für jeden Geldwertersatz an Kapitalinhaber zu gelten. Im übrigen ist bisher bei anderen Überschußeinkünften, z. B. bei auch inflationsbedingten Lohnerhöhungen, soweit ersichtlich, niemals ernstlich bestritten worden, daß die Lohnerhöhung einschließlich darin enthaltener Inflationsausgleichsbeträge der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegt.
3. Auslegunggegen den Wortlaut
Nach vorstehenden Ausführungen kommt eine Berücksichtigung der Geldentwertung im Wege verfassungskonformer Auslegung ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut und Sinn des Gesetzes (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 14. Dezember 1965 1 BvL 2/60, BVerfGE 19, 242, 1 BvR 586/58, BVerfGE 19, 248, und 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268; Leibholz-Rinck, Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl., Einführung Anm. 4 S. 5 f.). Der Senat hält das Ergebnis der wort- und sinngetreuen Auslegung nicht für unerträglich. Schon deshalb bedarf es keiner näheren Untersuchung, ob die Grundsätze gesetzesergänzender oder gesetzesberichtigender Rechtsfindung durch die Rechtsprechung Platz greifen könnten. Zum gleichen Ergebnis führt der vom BFH in ständiger Rechtsprechung aus Art. 20 Abs. 3 GG gezogene Schluß, daß die Steuergerichte grundsätzlich nur insoweit Freibeträge gewähren oder Vermögenswerte außer Ansatz lassen dürfen, als dies durch das Gesetz bestimmt ist (Urteile vom 30. Juli 1965 III 186/64 U, BFHE 83, 200, BStBl III 1965, 574; vom 1. Dezember 1967 III 19/65, BFHE 91, 254, BStBl II 1968, 332; vom 26. September 1969 VI R 158/67, BFHE 96, 566, BStBl II 1969, 730; vom 13. Januar 1970 II 132/65, BFHE 98, 453, BStBl II 1970, 440, und vom 6. Juli 1973 VI R 253/69, BFHE 110, 119, BStBl II 1973, 754).
Mit der vom Kläger begehrten Entscheidung auf teilweise Freistellung seiner Kapitaleinkünfte von der Einkommensteuer würde der Senat in die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit eingreifen. Denn es gibt verschiedene Möglichkeiten für den Gesetzgeber, der Geldentwertung bei der Besteuerung Rechnung zu tragen. Der Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, der von der Bundesregierung am 8. November 1973 dem Bundesrat (BR) zugeleitet wurde (BR-Drucksache 700/73), sieht - u. a. mit der Erhöhung des Grundfreibetrages sowie der Sonderausgabenhöchstbeträge und der Einführung eines Sparefreibetrags von 300 bzw. bei Verheirateten von 600 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - offenbar eine solche Anpassung an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Hat aber ein gesetzgeberisches Vorhaben greifbare Formen angenommen, sollen die Gerichte die beabsichtigte gesetzliche Maßnahme nicht durch richterliche Rechtsfortbildung vorwegnehmen; sie sind vielmehr nach der verfassungsrechtlichen Funktionsteilung zur Zurückhaltung verpflichtet (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 23. November 1973 3 AZR 33/73, DB 1974, 436).
Die Vorschriften der §§ 6 b. 6c EStG und §§ 74, 80 EStDV können, selbst wenn sie der Geldentwertung Rechnung tragen sollten, auf den vorliegenden Fall nicht analog angewendet werden, weil sie, was keiner näheren Begründung bedarf, wesentlich anders gelagerte Sachverhalte betreffen und Regelungen enthalten, durch die die Besteuerung bestimmter Nominalgewinne lediglich hinausgeschoben, aber nicht vermieden wird. Es ist auch ausgeschlossen, Einkünfte aus Kapitalvermögen entgegen dem geltenden Recht unter §§ 22, 23 EStG zu erfassen, wie dies die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vorschlägt.
4. Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH)
a) Das BAG hat in den Urteilen vom 8. Dezember 1972 3 AZR 203/72 (BB 1973, 522) und vom 30. März 1973 3 AZR 26/72 sowie 34/72 (DB 1973, 672, BB 1973, 705 Leitsatz) entschieden, betriebliche Altersrenten seien der Geldentwertung wegen der im Zeitraum von 1955 bis 1970 eingetretenen Verteuerung der Lebenshaltung von mehr als 40 v. H. unter Umständen nach Treu und Glauben anzupassen. Die Entscheidungen gehen vom Nennwertgrundsatz aus und beschränken sich ausdrücklich auf den Bereich arbeitsrechtlicher Versorgungsverpflichtungen.
Dieser Rechtsprechung hat sich der BGH im Urteil vom 28. Mai 1973 II ZR 58/71 (BGHZ 61, 31, DB 1973, 1497) betreffend die Pension eines ehemaligen Vorstandsmitglieds einer AG angeschlossen und unter Hervorhebung des Nominalprinzips als einer tragenden Grundlage unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung ebenfalls ausgeführt, diese Rechtsprechung gelte nicht für andere Dauerschuldverhältnisse ohne Versorgungscharakter. Ferner hat der BGH im Urteil vom 14. November 1973 IV ZR 147/72 (BGHZ 61, 385, NJW 1974, 137) zur Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB ausgesprochen, die durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens sei kein Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB. Dies ergebe sich durch eine aus dem gesetzlichen Leitbild der Zugewinngemeinschaft entwickelte Interpretation des Zugewinnbegriffs. Das Urteil sieht in seiner Berechnung des Vermögenszuwachses keinen Verstoß gegen währungsrechtliche Bestimmungen.
b) Tragweite dieser Entscheidungen für das Einkommensteuerrecht
Entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht können die Überlegungen der Rechtsprechung des BAG und BGH nicht auf das Steuerrecht übertragen werden. Soweit über die Anpassung von Altersrenten entschieden wurde, handelt es sich, wie der BdF zu Recht annimmt, um ein spezifisch arbeitsrechtliches Problem, das mit der einkommensteuerlichen Streitfrage keine Berührungspunkte aufweist, bei dem es aber nicht zweifelhaft sein kann, daß die erhöhte Altersrente beim Empfänger nach allgemeinen Grundsätzen der Erfassung durch die Einkommensteuer unterliegt. Dasselbe hat hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zu gelten. Zwar sind die Grundsätze von Treu und Glauben anerkanntermaßen auch im Steuerrecht anwendbar, jedoch richten sie sich nicht an den Staat als Ganzes. Das Verhältnis zwischen Steuerfiskus und Steuerbürger ermangelt der vergleichbaren inneren Nähe (Tipke-Kruse, a. a. O., § 2 AO, Anm. 39). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, mit weiteren Hinweisen) kommen die Grundsätze von Treu und Glauben allein im Rahmen der konkreten Bindung zwischen Verwaltungsbehörde und Steuerpflichtigem zum Tragen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Treu und Glauben durch das FA, welches das geltende Gesetz anwenden muß, sind denn auch weder behauptet noch ersichtlich. Im Bereich des Verhältnisses zwischen Steuergesetz (-geber) und Steuerpflichtigem bietet diesem das Grundgesetz, in dem alle Gerechtigkeitsforderungen positiviert sind, ausreichenden Schutz (H. Beisse, Wertpapier-Mitteilungen 1969, Sonderbeilage 1, 11).
Mit der Entscheidung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs hat der BGH allerdings bei der Auslegung des Gesetzes dem Währungsverfall Rechnung getragen. Doch erscheint der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ebenfalls dem hier gegebenen Streitfall nicht parallel gelagert. Im übrigen läßt sich auch diese BGH-Entscheidung mit dem Nominalprinzip insofern vereinbaren, als dieses nach häufig vertretener Ansicht (vgl. - je mit weiteren Nachweisen - Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Aufl., § 11 II 3 d; Staudinger-Weber, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl., Bd. II, Teil 1 a, Vorbemerkung zu §§ 244, 245, Randnote 37 f., 43 f., 46, § 244, Randnote 194 f.; Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB, 11. Aufl., § 244, Anm. 15 bis 16; W. Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 8. Aufl., D 59 bis 70, S. 158 bis 164) nur Geldsummenschulden, nicht aber Geldwertschulden erfaßt, zu welch letzteren der Anspruch auf Zugewinnausgleich gerechnet wird (H. Lange in Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., § 1376, Anm. 9).
Der erkennende Senat sieht deshalb in seiner Entscheidung keine Abweichung von der Rechtsprechung des BAG und BGH.
II. Vereinbarkeit des § 20 EStG 1969 mit dem Grundgesetz
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Nominalprinzip hat das BVerfG mit Beschluß vom 21. Januar 1969 1 BvR 346, 598/68 (HFR 1969, 347, StRK, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, Rechtsspruch 5, DB 1969, 1819) in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil IV 300/64 als mit dem GG (Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20, 28) vereinbar bezeichnet. Dem tritt der erkennende Senat bei.
1. Keine spezielle Regelung der Frage im Grundgesetz
a) Auf einen ausdrücklichen Auftrag des GG an den Gesetzgeber, steuerliche Anpassungsregelungen wegen der Geldentwertung zu erlassen, kann sich der Kläger nicht berufen (vgl. hierzu BVerfG-Entscheidung vom 20. Februar 1957 1 BvR 441/53, BVerfGE 6, 257 [264]; BFH-Urteil vom 17. November 1972 III R 149-150/71, BFHE 107, 531, BStBl II 1973, 163).
b) Wenn nach Art. 109 Abs. 2 GG Bund und Länder bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen haben, so läßt sich hieraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Änderung des EStG wegen der Geldentwertung nicht herleiten. Im Urteil zur Ergänzungsabgabe vom 9. März 1972 IV R 94/69 (BFHE 105, 266 [269 bis 270], BStBl II 1972, 538 [540]) hat der BFH auch in bezug auf Art. 109 Abs. 2 GG zutreffend ausgesprochen, bei politischen Entscheidungen auf dem Gebiet des Finanzwesens stehe Gesetzgebung und Regierung ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung, den die Gerichte nur darauf überprüfen könnten, ob sich die jeweils getroffenen Entscheidungen noch im Rahmen dieses politischen Ermessens der anderen Staatsgewalten hielten, insbesondere verbürgte Grundrechte des Staatsbürgers nicht verletzten.
2. Vereinbarkeit des § 20 EStG 1969 mit Art. 3 Abs. 1 GG
a) In der entsprechend dem Nominalprinzip uneingeschränkten Besteuerung der Kapitaleinkünfte, insbesondere der Sparzinsen, erblickt eine Reihe von Autoren (so H. H. v. Arnim, BB 1973, 621 [629]; W. Eckhardt, DStR 1973, 487 [493]; K. H. Friauf, StbJ 1971/72, 425 [443 ff.]; K. Kröger, NJW 1973, 1017 [1020]; vgl. auch K. Tipke, Steuerrecht, Grundriß, 1973, S. 20, 141 - Fußnote 44 -, 184) einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es werde unter Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips die Gruppe der Bezieher von Kapitaleinkünften, vor allem der Sparer, unverhältnismäßig stark belastet im Vergleich zu den Inhabern entwertungsunempfindlichen Sachvermögens.
b) Diese Gesichtspunkte berechtigen nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat läßt unerörtert, ob die Gegenüberstellung von Sparern und Sachwerteigentümern als typisches Vergleichspaar sachlich gerechtfertigt ist. Denn der Gleichheitssatz bindet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 122/70, BFHE 104, 318, BStBl II 1972, 357, und vom 14. März 1972 VIII R 26/67, BFHE 105, 136, BStBl II 1972, 536) den Gesetzgeber nur in der Weise, daß Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident erscheint (BVerfG-Entscheidungen vom 1. Juli 1964 1 BvR 375/62, BVerfGE 18, 121 [124]; vom 10. Mai 1972 1 BvR 286/65 u. a. , BVerfGE 33, 171 [189]; BFH-Urteil vom 19. April 1968 III R 78/67, BFHE 92, 495, BStBl II 1968, 620). Dem Gesetzgeber wird mithin eine weitreichende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG-Beschluß vom 16. Mai 1961 2 BvF 1/60, BVerfGE 12, 341 [348]). Ob das zu prüfende Gesetz die "zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung" enthält, fällt im Rahmen der Prüfung nach Art. 3 GG nicht ins Gewicht (BVerfG-Entscheidungen vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67, BVerfGE 28, 227 [242]; vom 15. Dezember 1970 1 BvR 559/70 u. a. , BVerfGE 29, 402 [410 f.]). Im Bereich seiner Gestaltungsfreiheit, welche die Befugnis zur Änderung bestehender Steuergesetze oder Steuersätze umfaßt (BVerfG-Entscheidungen vom 28. Januar 1970 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375 [383]; vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 [19]), kann der Gesetzgeber grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Form und in welchem Umfang er Steuerbefreiungen oder -vergünstigungen gewährt (BVerfG-Beschlüsse vom 6. Februar 1968 1 BvL 7/65, BVerfGE 23, 74 [82]; vom 24. November 1969 1 BvR 682/69, HFR 1970, 40; BFH-Urteil VI R 158/67). Zu der einer richterlichen Nachprüfung im Grundsatz entzogenen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung darüber, welche Aufgaben, insbesondere welche Reformmaßnahmen in Angriff genommen werden (BVerfG-Beschluß vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes entfällt, wie das BVerfG in dem Beschluß 1 BvR 346, 538/68 ausgesprochen hat, hier vor allem, weil das EStG Änderungen des inneren Werts eines zum Privatvermögen gehörenden Vermögensgegenstandes grundsätzlich außer Betracht läßt und der Nennwertgrundsatz ein geltendes Ordnungsprinzip des Währungs- und Wirtschaftsrechts nach innen und außen darstellt. Der Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit genießt keinen Vorrang vor anderen Rechtsprinzipien. Eine Abwägung führt zu keiner anderen Beurteilung.
Es lag im politischen Ermessen des Gesetzgebers, wenn er der Geldentwertung noch nicht mit einer Änderung des EStG Rechnung trug. Eine Umstellung des gesamten Besteuerungssystems auf valoristische Grundsätze hat die Steuerreformkommission 1971 entschieden abgelehnt (Gutachten der Steuerreformkommission, Schriftenreihe des BdF, Heft 17, 1971, Tz. 78 S. 38). Die im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Deutschen Bundesbank, des Deutschen Industrie- und Handelstages sowie der übrigen Bankenverbände - außer der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz - raten auch von einer - nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassenden - Indexregelung ab.
Wie bereits das Urteil IV 300/64 hervorgehoben hat, spricht gegen eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch § 20 EStG besonders der Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit (Folgerichtigkeit). Würde die Geldentwertung bei der Einkunftsart berücksichtigt, führte dies zu Unstimmigkeiten und Systemdurchbrüchen bei der Ermittlung des Einkommens (v. Wallis, DB 1973, 842 [847 linke Spalte]).
Selbst wenn man die in fast allen dem Senat vorliegenden Stellungnahmen geäußerte Besorgnis, einer offenen Berücksichtigung der Geldentwertung im Sinne des Klagebegehrens käme Signalwirkung für das gesamte Wirtschaftsleben zu, nicht teilt, stände Meinung gegen Meinung, so daß dem Gesetzgeber auch in dieser Sicht nicht willkürliches Unterlassen der Einkommensteuerreform angelastet werden könnte.
Das Nominalprinzip entspricht ferner dem vom BVerfG anerkannten Wesenserfordernis der Steuergesetze, die kraft Natur der Sache typisieren und pauschalieren müssen, um die Massenvorgänge des Wirtschaftslebens zu bewältigen (BVerfG-Urteil vom 20. Dezember 1966 1 BvR 320/57 u. a. , BVerfGE 21, 12 [27]; Leibholz-Rinck, a. a. O., 4. Aufl., Art. 3 Anm. 23 S. 124 f.).
c) Wenn der Kläger seine eigentliche Benachteiligung darin sieht, daß die Altersversorgung freiberuflich Tätiger nur durch Ansammlung von der Geldentwertung unterliegenden Kapitalvermögen möglich sei und dies eine untragbare Schlechterstellung gegenüber pensionsberechtigten Richtern bedeute, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger übersieht, daß Arbeitnehmer und freiberuflich Tätige unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Einkunftsarten und demnach auch unterschiedlicher Altersversorgung sind (BFH-Urteil vom 7. August 1970 III R 56/68, BFHE 101, 255, BStBl II 1971, 292). Wie der III. Senat in diesem Urteil zutreffend ausgeführt hat, kann reales Sparvermögen nicht mit den fiktiven Kapitalwerten von Pensionen und Renten gleichgestellt werden, weil die laufenden Unterhaltsansprüche für den Berechtigten kein frei verfügbares und vererbliches Vermögen sind. Dagegen hat der freiberuflich Tätige von vornherein freie Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich seiner Einkünfte und damit auch seiner Ersparnisse und Altersversorgung. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich die vom Kläger angeregte Einholung einer Stellungnahme des Verbandes der Freien Berufe.
3. Vereinbarkeit des § 20 EStG 1969 mit Art. 14 GG
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, die es als gefestigt bezeichnet hat, schützt Art. 14 GG das Vermögen des Bürgers grundsätzlich nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten einschließlich öffentlicher Abgaben. Insoweit kommt die Eigentumsgarantie erst zum Tragen, wenn die Steuer den Pflichtigen übermäßig belastet, nämlich die Ausübung des Eigentums in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht (BVerfG-Beschluß vom 15. Oktober 1963 1 BvL 29/56, BVerfGE 17, 135 [137]) oder die Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (BVerfG-Beschluß vom 9. März 1971 2 BvR 326/69 u. a. , BVerfGE 30, 250 [271 f.], BStBl II 1971, 433).
Art. 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG dienen hiernach weder der realen Kapitalerhaltung noch dem Ziel, in jedem Falle die Substanz oder das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung durch die Besteuerung unangetastet zu lassen (BVerfG-Entscheidungen vom 24. Juli 1962 2 BvL 15/61 u. a. , BVerfGE 14, 221 [241 f.]; vom 13. Februar 1964 1 BvL 17/61 u. a. , BVerfGE 17, 232 [248]; vom 24. September 1965 1 BvR 228/65, BVerfGE 19, 119 [129]; vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253 [268]; vom 29. November 1967 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380 [386]). Nach der Entscheidung des BVerfG 1 BvR 346, 538/68 enthält Art. 14 GG keine staatliche Wertgarantie des Geldes, auch nicht das währungs- und wirtschaftspolitische Leitbild, die Vorstellung eines stabilen Geldwertes zu verwirklichen.
Diesem Verständnis des Verhältnisses zwischen Besteuerung und Eigentumsgarantie folgt die ständige Rechtsprechung des BFH; auch der erkennende Senat hat sich ihr angeschlossen, so im Urteil vom 25. Januar 1972 VIII R 52/68 (BFHE 104, 538, BStBl II 1972, 419). In der Literatur sind derselben Auffassung F. A. Frh. v. d. Heydte, Festschrift für H. Paulick, 1973, 267; K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 7. Aufl., S. 180; O. Kimminich in Bonner Kommentar (Zweitbearbeitung), Art. 14, GG RdNr. 11 f.; Fr. Klein, StuW 1966 Sp. 433/434, sowie Festschrift für Neumark, 1970, S. 229 [241 ff]; K. Koch, DStZ A 1973, 2; G. B. Krause-Ablaß, StuW 1970 Sp. 707/708; ders., Hamburger Jahrbücher für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 16 (1971) S. 194; W. Leisner, Verfassungsrechtliche Grenzen der Erbschaftsbesteuerung, 1970, S. 76 ff.; H. Paulick, StbJ 1957/58, S. 85, Festschrift für Neumark S. 203, 220; H. Rasch, BB 1971, 753 [754 ff.]; H. Sendler, Die Öffentliche Verwaltung 1971 S. 16 - DÖV 1971, 16 -, und H. Spanner, Der Steuerbürger und das Bundesverfassungsgericht, 1967, 101, sowie StRK, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, Rechtsspruch 2 Anm.
Geht man hiervon aus, liegt in der Besteuerung gemäß dem Wortlaut und dem ursprünglichen Wortsinn des § 20 EStG 1969 keine erhebliche Beeinträchtigung der Vermögenssubstanz. Im vorliegenden Fall zeigt sich dies schon an dem verhältnismäßig geringen Streitwert von 148 DM.
Allerdings vertritt das neuere Schrifttum überwiegend den Standpunkt, abweichend von der Rechtsprechung sei gemäß Art. 1 Abs. 3 GG auch jedes Steuergesetz grundsätzlich an Art. 14 GG zu messen. Dieses Grundrecht solle gerade den Ertrag des Eigentums schützen. Werde z. B. der Ertrag von Sparguthaben durch Geldentwertung gemindert, dürfe die Besteuerung nur insoweit eingreifen, daß dem Steuerpflichtigen ein angemessener Restbetrag verbleibe. Meinungsunterschiede bestehen unter diesen Literaturstimmen über den Maßstab der Geldentwertung und der Ertragsberechnung. Ob Sparzinsen verfassungswidrig besteuert werden, wird zum Teil lediglich bezweifelt. Auch der Zeitpunkt, ab dem die Besteuerung verfassungswirdrig sei, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. H. H. v. Arnim, a. a. O. [630]; v. Arnim/Borell/Schelle, Geldentwertung und Steuerrecht, Nr. 24 der Schriftenreihe des Karl Bräuer Instituts des Bundes der Steuerzahler, 25 f.; E. Benda/K. Kreuzer, DStZ A 1973, 49 [56 f.]; K. A. Bettermann, Zeitschrift für Rechtspolitik 1974 S. 13 [17 f.]; H. v. Bockelberg, BB 1973, 669; W. Eckhardt, a. a. O.; E. Feuerbaum, DB 1974, 107 [112]; Chr. Flämig, a. a. O., [434]; K. H. Friauf, a. a. O. [446 ff.]; ders., Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1971/72, S. 72 [80]; B. B. Gemper, a. a. O., ders., Probleme der Nominalwertrechnung bei inflatorischer Geldentwertung, Beiträge des Deutschen Industrieinstituts, Heft 12, 1972, S. 16; W. Hartz, a. a. O.; J. H. Kaiser, Festschrift für E. R. Huber, 1973, S. 237 [246 ff.]; P. Kirchhof, Besteuerungsgewalt und Grundgesetz, 1973, S. 20 [31 ff.]; K. Kröger, a. a. O., [1021]; K. M. Meessen, BB 1971, 928; H. J. Papier, Der Staat 11 (1972), S. 483 [498 ff.]; ders., Archiv des öffentlichen Rechts 98 (1973), S. 528; W. Rüfner, Deutsches Verwaltungsblatt 1970 S. 881; P. Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 220 f., 301 ff.; K. Vogel, Finanzverfassung und politisches Ermessen, 1972, S. 39 ff.; H. v. Wallis, a. a. O., [846]; ders., FR 1972, 193 [195]).
Der erkennende Senat hält nach erneuter Prüfung der Rechtsfrage an den von der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 14 GG entwickelten Prüfungsmaßstäben fest. Unstreitig ist die Besteuerung als solche, "im Kern", vom GG nicht nur toleriert, sondern gewollt. Daß auch der Eingriff einer Steuer in die Vermögenssubstanz von der Verfassung hingenommen ist, ergibt sich schon aus dem Bestehen von Steuerarten, die unabhängig vom Ertrag auf bestimmte Vermögenswerte erhoben werden, denen also eine Verminderung der Vermögenssubstanz wesenseigen ist (so zutreffend die Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelstages). Ferner enthält das GG kein absolutes Verbot einer Steuergesetzgebung mit Enteignungscharakter (W. Weber, Die Grundrechte, herausgegeben von H. C. Nipperdey, K. Scheuner, Bd. II S. 348 f.).
Liegt das Kriterium einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs im Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BGH-Beschluß vom 10. Juni 1952 GSZ 2/52, BGHZ 6, 270 [280]; BFH-Urteil vom 7. August 1970 III R 56/68, BFHE 101, 255, BStBl II 1971, 292), so entfällt mit der Verneinung einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG auch die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 14 GG. Außerdem hat der Senat Bedenken gegen die Annahme eines "Eingriffs" durch die Einkommensteuer in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum. Da die Einkommensteuer eine Personensteuer ist, handelt es sich bei der Einkommensteuerschuld um eine Geldsummenverpflichtung, die aus dem Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen zu entrichten ist. Es käme mithin allein ein mittelbarer oder wirtschaftlicher "Eingriff" in das Kapitalvermögen des Steuerpflichtigen in Betracht. Ursächlich für den Wertverlust des Kapitalvermögens ist jedoch in erster Linie die Geldentwertung, nicht die Besteuerung der Erträge, so daß die Einkommensteuer "eingriffsneutral" (Selmer, a. a. O., [304 ff.]) erscheint, worauf auch der BdF hingewiesen hat.
Setzt die verfassungsrechtliche Prüfung erst am "Steuereingriff" ein, so bedeutet dies eine Umgehung der eigentlichen Streitfrage, nämlich ob der Staat durch Herbeiführen einer erheblichen Geldentwertung oder ggf. durch ein Unterlassen ihrer nachhaltigen Bekämpfung in die Grundrechte eingreift.
Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Besteuerung ist ferner anerkanntermaßen von Gewicht, ob die Steuerpflichtigen sie zu vermeiden in der Lage sind (vgl. noch Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 1 AO Anm. 18 am Ende). In der Art und Weise der Geldanlage haben es viele Steuerpflichtige in der Hand, der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG auszuweichen. Davon wird auch wegen der anhaltenden Geldentwertung wachsend Gebrauch gemacht (Jahresgutachten 1973/74 des Sachverständigenrats, Tz. 80, 187).
Hinsichtlich der Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1973 IV R 215/71, BFHE 110, 50 [52], BStBl II 1973, 739) ist zu berücksichtigen, daß das EStG auch gestattet, Nutzen aus der Geldentwertung zu ziehen. Schuldzinsen werden ungeachtet der Geldentwertung zum vollen Nennbetrag als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder (bis 31. Dezember 1973) als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen. Der mit der Geldentwertung zusammenhängende nominelle Wertzuwachs privaten Sachvermögens ist nach geltendem Recht - abgesehen von Spekulationsgewinnen - nicht einkommensteuerbar. Der ungewollten Substanzbesteuerung entspricht ein desgleichen ungewollt steuerbegünstigter Inflationsgewinn. Ob Art. 14 GG verletzt wäre, wenn die jährliche Geldentwertungsrate, gemessen am Index der Lebenshaltungskosten, mindestens die Zinssätze für langfristige Sparguthaben übersteigt (so das Urteil IV 300/64), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn nach Mitteilung der Bundesbank hat im Streitjahr die Geldentwertung 2,7 v. H. betragen, während langfristige Sparguthaben mit 6 v. H. verzinst wurden.
4. Fehlen einer Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG)
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfG-Urteil vom 18. Juli 1967 2 BvF 3/62 u. a. , BVerfGE 22, 180 [204]; Leibholz-Rinck, a. a. O., Art. 20 Anm. 12). Nach der zu billigenden herrschenden Meinung (BVerfG-Beschluß vom 14. Oktober 1970 1 BvR 306/68, BVerfGE 29, 260 [266]; BGH-Urteil vom 29. Oktober 1968 VIZR 280/67, NJW 1969, 98; aus der Literatur statt aller P. Badura, DÖV 1968, 446, und K. A. Bettermann, Grenzen der Grundrechte, 1968, S. 18 f.) handelt es sich primär um einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber, der inhaltlich nicht so weit bestimmt ist, daß ihm ein konkretes Verfassungsprogramm für bestimmte Forderungen entnommen werden könnte. Deshalb lassen sich aus dem Sozialstaatsgrundsatz keine exakten Maßstäbe für die Höhe der zumutbaren Steuerlast gewinnen (BVerfG-Urteil 2 BvF 3/62 u. a. ). Ebensowenig verbietet dieser Gestaltungsauftrag die Erhebung von Steuern, die von der Leistungsfähigkeit des Inhabers der zu besteuernden Wirtschaftseinheit abstrahieren (BVerfG-Beschluß vom 13.Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1 [7]). Mithin läßt sich entgegen der Stellungnahme der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz aus dem Sozialstaatsgrundsatz auch keine staatliche Verpflichtung zur Beachtung mangelnder Geldwertstabilität bei der Besteuerung herleiten. Daß der Gesetzgeber seine Pflicht zur Verwirklichung der sozialen rechtsstaatlichen Ordnung willkürlich, d. h. ohne rechtlichen Grund, versäumt hätte (vgl. BFH-Urteile IV 300/64 und III R 78/67), ist bereits durch die Ausführungen zu Art. 3 GG widerlegt. Im übrigen hat das BVerfG in dem Beschluß 1 BvR 346, 538/68 ausgesprochen, bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit der armen Sparer könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Steuerpflichtige die Art seiner Kapitalanlage und Altersversorgung unter Abwägung des Sicherheitsbedürfnisses, des Kursrisikos, der realen Substanzerhaltung, der Liquiditätsvorliebe und der Ertragserwartung selbst bestimmen könne und daß das Steuerrecht in § 9a Nr. 2, § 46 Abs. 2 EStG, § 70 EStDV sowie durch Spar-Prämiengesetz und Wohnungsbau-Prämiengesetz den kleineren Sparern in besonderer Weise entgegenkomme. Diese Ausführungen haben auch für das Streitjahr 1969 zu gelten, da die Geldentwertung hier gegenüber dem dem BVerfG unterbreiteten Sachverhalt nicht wesentlich abweicht.
5. Einkommensteuerprogression
Daß die Einkommensteuerprogression als solche nicht verfassungswidrig ist, hat der VI. Senat des BFH im Urteil VIR 253/69 mit eingehender Begründung ausgeführt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung in vollem Umfange an.
III. Nach diesen Ausführungen kann dem Begehren des Klägers auf teilweise Freistellung seiner Kapitaleinkünfte von der Einkommensteuer weder durch Auslegung oder Fortbildung des geltenden Rechts noch in der Weise entsprochen werden, daß wegen der zugrunde liegenden Streitfrage eine Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 GG herbeizuführen wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 70965 |
BStBl II 1974, 572 |
BFHE 1974, 546 |