Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Das "erhöhte Urlaubsgeld" ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Normenkette
EStG § 34a; LStDV § 32a
Tatbestand
Im Streit ist die Lohnsteuerpflicht des sog. erhöhten Urlaubsgeldes, das sich aus dem Durchschnittsbetrag der Mehrarbeitszuschläge errechnet, die in den dem Urlaub vorangegangenen 13 Wochen verdient worden sind. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat mit Schreiben vom 7. Dezember 1953 beim Finanzamt eine Feststellung über die Steuerfreiheit beantragt. Das Finanzamt hat die Steuerpflicht des Zuschlägeanteils des Urlaubsgeldes bejaht und den dagegen eingelegten Einspruch zurückgewiesen. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Im Anschluß an die Lohnsteuer-Richtlinien führte das Finanzgericht aus, die vor dem Urlaub verdienten Zuschläge seien nur Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt. Der Zuschlägeanteil könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Jahresarbeit als zusätzlicher Mehrarbeitslohn betrachtet werden.
Der Bf. wendet mit der vom Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassenen Rechtsbeschwerde (Rb.) ein, für die lohnsteuerliche Behandlung sei in erster Linie die arbeitsrechtliche Beurteilung entscheidend. Danach sei der Zuschlägeanteil des Urlaubsgeldes nicht nur Berechnungsgrundlage, sondern unmittelbare Vergütung für die während des Jahres geleistete Mehrarbeit, denn ohne diese Mehrarbeit gäbe es auch kein erhöhtes Urlaubsgeld. Das Lohnsteuerrecht denke nur in Jahresbegriffen. Das normale Urlaubsgeld gelte für die Arbeit des Jahres, das erhöhte Urlaubsgeld für die Mehrarbeit des ganzen Jahres.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Das Finanzgericht hat zutreffend das Berufungsverfahren im Hinblick auf die im Urteil IV 365/51 U vom 24. Oktober 1951, Slg. Bd. 56 S. 373, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 146, dargelegten Grundsätzen für zulässig erachtet. Auch im sachlichen Ergebnis ist seinen Ausführungen beizutreten.
Nach § 34 a des Einkommensteuergesetzes - EStG - (ß 32 a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - 1954) gehören die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Mehrarbeit bei einem Gesamtarbeitslohn von nicht mehr als jährlich 7.200 DM nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für die Beurteilung, ob solche gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge vorliegen, ist das Arbeitsrecht maßgebend. Insoweit ist dem Bf. zuzustimmen, wenn er erklärt, das Lohnsteuerrecht habe dem Arbeitsrecht in bezug auf die Zuschläge zu folgen. Das bedeutet aber nicht, daß Zuschläge jeder Art lohnsteuerfrei sind, wenn sie auf Grund arbeitsrechtlicher (gesetzlicher oder tariflicher) Bestimmungen gewährt werden. Lohnzuschläge gehören vielmehr grundsätzlich zum Arbeitslohn (ß 2 Abs. 3 Ziff. 4 - 5 LStDV 1954). Sie sind nur steuerfrei, wenn und soweit dies durch steuerrechtliche Vorschriften ausdrücklich bestimmt ist. § 34 a EStG (ß 32 a LStDV 1954) beschränken die Steuerfreiheit auf die Zuschläge, die für geleistete Mehrarbeit gezahlt werden. Sie setzen also voraus, daß zwischen dem Zuschlag und der Mehrarbeit ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Auch die arbeitsrechtliche Verwaltungspraxis verlangt diesen unmittelbaren Zusammenhang. So erklärt z. B. der Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in seinem Erlaß vom 4. Februar 1956 - II a 27 113 - Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt Nr. 3 vom 26. März 1956 S. 134, Bundesarbeitsblatt 1956 S. 445 - hinsichtlich der Behandlung der pauschalen Mehrarbeitsvergütungen folgendes:
"Als echte überstundenvergütungen können nur solche Zuwendungen gelten, die für eine über die regelmäßige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus geleistete Mehrarbeit gewährt werden, bei denen also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Mehrarbeit und der Vergütung besteht."
Wenn die Lohnsteuer-Richtlinien und das Finanzgericht für das erhöhte Urlaubsgeld den unmittelbaren Zusammenhang mit tatsächlich geleisteter Mehrarbeit verneinen, so setzen sie sich nicht in Gegensatz zur arbeitsrechtlichen Regelung. Die früher verdienten Mehrarbeitszuschläge bilden ebenso wie der früher verdiente Lohn die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsgeld. Das letztere ist nicht eine Bezahlung für die früher geleistete Arbeit, sondern eine Vergütung für den Urlaub, die eine eigene gesetzliche oder tarifliche Grundlage hat, wenn auch das Motiv hierfür in dem Beschäftigungsverhältnis liegt. Das gleiche gilt für das erhöhte Urlaubsgeld. Es ist nicht die Bezahlung für geleistete Mehrarbeit, sondern eine Vergütung für den Urlaub, bei der sich die Höhe nach den Mehrarbeitszuschlägen der letzten 13 Wochen bemißt.
Daß das erhöhte Urlaubsgeld steuerlich nicht den Mehrarbeitszuschlägen zugerechnet werden kann, hat der erkennende Senat auch schon in dem Urteil VI 45/55 U vom 15. März 1957, BStBl 1957 III S. 186, ausgesprochen. Es handelte sich dort um die Frage, ob die Grenze von 7.200 DM Arbeitslohn noch als eingehalten gilt, wenn ihre überschreitung ausschließlich auf der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen und erhöhtem Urlaubsgeld beruht. Der Senat hat diese Frage verneint und dabei ausgeführt, daß das erhöhte Urlaubsgeld zu den sonstigen Bezügen im Sinne des § 32 a letzter Satz LStDV 1954 gehört, durch deren Zahlung im Falle der überschreitung der Freigrenze von 7.200 DM die volle steuerliche Erfassung der Mehrarbeitszuschläge ausgelöst wird.
Auch die an sich richtige Erwägung, daß der Urlaub ein Jahresurlaub ist, und daß auch die Lohnsteuer nach dem System des Einkommensteuerrechts nur in Jahresbegriffen denkt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Finanzgericht weist demgegenüber mit Recht auf den Vortrag des Bf. hin, daß das Urlaubsgeld sich nach dem Durchschnittsverdienst der dem Urlaub vorangehenden 13 Wochen richte. Dieser Durchschnittsverdienst kann ein anderer sein, als etwa der Jahresdurchschnittsverdienst. Die Zuschlägeanteile des Urlaubsgeldes können daher auch keine Bezahlung für die Mehrarbeit des ganzen Jahres sein. Sie sind ebenso wie der übrige Teil des Urlaubsgeldes unbeschadet der Berechnungsgrundlage schlechthin Urlaubsvergütung, die als solche ihre selbständige Rechtsgrundlage im Urlaubsgesetz oder in einem Tarifvertrag hat. Diese Vergütung kann die Steuerfreiheit des § 34 a EStG (ß 32 a LStDV 1954) nicht genießen.
Fundstellen
Haufe-Index 408803 |
BStBl III 1957, 302 |
BFHE 1958, 179 |
BFHE 65, 179 |