Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Übersteigt die Summe der in Entgeltpunkte umgerechneten Werteinheiten einer am Ende der Ehezeit bezogenen und nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenformel berechneten Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, mit deren Entziehung nicht zu rechnen ist, die Summe der Entgeltpunkte aus der Berechnung der fiktiven Anwartschaft auf die Regelaltersrente, so ist für den Versorgungsausgleich der Ehezeitanteil aus der Rente mit der höheren, nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestandsgeschützten Anzahl der Entgeltpunkte maßgeblich. Die Zuordnung dieser Entgeltpunkte zur Ehezeit richtet sich jedoch nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 – XII ZB 116/94 – FamRZ 1996, 406).
Dies gilt auch dann, wenn die auf diese Weise ermittelte Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der tatsächlich bezogenen Rente geringer ist als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Altersrente.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 01.11.1994) |
AG Norden (Urteil vom 11.02.1994) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. November 1994 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Norden vom 11. Februar 1994 in Absatz 2 des Entscheidungssatzes wie folgt geändert:
Von dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Versicherungsnummer …) werden auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Versicherungsnummer …) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 69,76 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, übertragen.
Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 30. Dezember 1985 die Ehe geschlossen. Am 27. November 1992 ist der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) rechtshängig geworden.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1985 bis 31. Oktober 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) keine Versorgungsanwartschaften, der Ehemann hingegen Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte und Beschwerdeführerin) erworben.
Am Ende der Ehezeit erhielt der am 12. Juni 1935 geborene Ehemann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dieser am 22. Juli 1991 bewilligten Rente, deren Betrag sich am 1. August 1990 auf 1.162,10 DM belief, liegen nach einer ergänzenden Angabe der BfA 4.404,21 (nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrecht berechnete) Werteinheiten = 44,0421 Entgeltpunkte zugrunde, von denen 327,50 Werteinheiten = 3,2725 Entgeltpunkte auf die Ehezeit entfallen. Dies entspricht einer in der Ehezeit erworbenen und auf deren Ende bezogenen Anwartschaft von 3,2725 × 42,63 DM = 139,51 DM monatlich.
Ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Berufsunfähigkeit hatte der Ehemann bei Ende der Ehezeit nach Auskunft der BfA nach neuem Rentenrecht fiktiv errechnete Anwartschaften auf eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 43,7930 Entgeltpunkten × 42,63 DM = 1.866,90 DM monatlich erworben, deren Ehezeitanteil sich nach der Berechnung der BfA auf 3,9940 Entgeltpunkte × 42,63 DM = 170,26 DM monatlich beläuft.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 85,13 DM im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen. Bei der Ermittlung der zu übertragenden Anwartschaften ist das Amtsgericht von dem von der BfA angegebenen höheren Ehezeitanteil der fiktiven Versorgungsanwartschaften ausgegangen.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat die BfA Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Reduzierung der Höhe des durchgeführten Splittings um monatlich 15,38 DM (170,26 DM – 139,51 DM = 30,75 DM: 2) erstrebt hat. Sie vertrat die Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Versorgungsausgleich auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln, da diese auf der höheren Zahl von Entgeltpunkten beruhe und mit ihrer Entziehung vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr zu rechnen sei. Dann müsse auch der Ehezeitanteil auf der Grundlage dieser tatsächlich gezahlten Rente berechnet werden, was monatlich 139,51 DM ergebe.
Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Beschwerde unter Hinweis auf den Halbteilungsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der BfA.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Neufestsetzung des Versorgungsausgleichs, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und der Senat deshalb in der Lage ist, abschließend zu entscheiden.
1. Zum vor dem 1. Januar 1992 geltendem Rentenrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für die Ermittlung des Wert Unterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, und wenn der tatsächliche Rentenzahlbetrag das fiktiv errechnet. Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 – IVb ZB 504/80 – FamRZ 1982, 33, vom 11. April 1984 – IVb ZB 876/80 – FamRZ 1984, 673 und vom 15. März 1989 – IVb ZB 49/86 – FamRZ 1989, 723). In diesen Fällen war für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden (Senatsbeschlüsse vom 13. März 1985 – IVb ZB 169/82 – FamRZ 1985, 688 und vom 25. Juni 1986 – IVb ZB 2/84 – BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 Erwerbsunfähigkeitsrente 1). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß im Falle der Umwandlung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres die Besitzstandsregelung der §§ 1254 Abs. 2 Satz 2, 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO gewährleistete, daß der Versicherte den höheren Zahlbetrag der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente weiter erhielt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 a.a.O. S. 36).
Eine unmittelbare Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall scheitert indes schon daran, daß der Zahlbetrag der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes (wegen des geringeren Rentenartfaktors, §§ 64, 67 Nr. 2 SGB VI) das fiktiv errechnete Altersruhegeld nicht erreicht.
2. Nach neuem Rentenrecht kommt es jedoch nicht mehr auf den Zahlbetrag der Rente an, sondern auf die Zahl der Entgeltpunkte, die ihr zugrunde liegen.
Ergibt ein auf das Ende der Ehezeit abgestellter Vergleich der Zahl der Entgeltpunkte in der fiktiven Vollrente wegen Alters mit der Anzahl der in der tatsächlich bezogenen Rente bis zum Ende der Ehezeit vorhandenen Entgeltpunkte (letztere gegebenenfalls bereinigt um Entgeltpunkte für über das Ende der Ehezeit hinausreichende Zurechnungszeiten, vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 – IVb ZB 213/87 – FamRZ 1989, 721), daß die tatsächlich gezahlte Rente die höhere Anzahl an Entgeltpunkten aufweist, so ist der auf die Ehezeit entfallende Rententeil für den Versorgungsausgleich grundsätzlich aus dieser Rente zu errechnen (vgl. MünchKomm/Sander, BGB 3. Aufl. § 1587 a Rdn. 250; Bergner in Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung Nr. 27 Rdn. 23; Wick in FamGb § 1587 a BGB Rdn. 145).
An die Stelle der Besitzstandsregelung des früheren Rechts ist nämlich die Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI getreten, derzufolge nicht mehr der Zahlbetrag der früheren Rente, sondern die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte bestandsgeschützt sind.
3. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß die tatsächlich gezahlte Berufsunfähigkeitsrente zwar gegenüber der fiktiv berechneten Anwartschaft auf Altersruhegeld die höhere Zahl an (in Entgeltpunkte umzurechnenden) Werteinheiten aufweist, auf die Ehezeit hiervon aber weniger Entgeltpunkte entfallen als bei der fiktiven Berechnung. Bei der fiktiven Altersrente beruht die höhere Zahl von Entgeltpunkten in der Ehezeit auf den vom Ehemann nach Eintritt der Berufsunfähigkeit 1990/91 zurückgelegten Beitragszeiten und beitragsgeminderten Zeiten, die sich zwar bei der fiktiven Altersrente noch auswirken könnte, aber – wegen des Versicherungsfallprinzips – nicht bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Daß die Entgeltpunkte der tatsächlichen Berufsunfähigkeitsrente insgesamt höher sind als diejenigen der fiktiven Altersrente, ist auf die nach dem hier maßgebenden alten Recht günstigere Bewertung der ersten fünf Kalenderjahre, der Pflichtbeiträge für 1989/90 und der beitragsfreien Zeiten zurückzuführen.
Im Schrifttum ist umstritten, ob der Ehezeitanteil auch bei einer solchen Fallgestaltung aus der werthöheren Rente zu berechnen ist (so Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 170; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 211; Klattenhoff DAngVers 1992, 57, 68 und 1994, 68, 73), oder ob der Ehezeitanteil zugunsten des Ausgleichsberechtigten aus den insgesamt niedrigeren Entgeltpunkten der Altersrente zu errechnen ist, auch wenn sich diese persönlichen Entgeltpunkte wegen § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht auf die Höhe der Altersrente auswirken (so Bergner, Verbandskommentar § 1587 a BGB Rdn. 6.22; ders. in Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung Nr. 27 Rdn. 24; RGRK-BGB/Wick, 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 162; zweifelnd Schmeiduch FamRZ 1991, 377, 385).
Die Vertreter der zuletzt genannten Meinung halten es für nicht gerechtfertigt, dem Ausgleichsberechtigten weniger Anwartschaften zu übertragen als er nach der fiktiven Berechnung der Altersrente gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erhielte (Wick aaO), mit der Folge, daß er sich mit geringeren Anwartschaften begnügen müsse, obwohl der Ausgleichspflichtige eine höhere Rente beziehe (Schmeiduch a.a.O. S. 385). Nach dieser Auffassung soll der Ehezeitanteil aus der tatsächlich bezogenen Rente mit dem Ehezeitanteil der fiktiven Altersrente verglichen und der höhere Wert in den Ausgleich einbezogen werden (Bergner Handbuch a.a.O. Rdn. 24 a.E.).
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine solche „Meistbegünstigung” des Ausgleichsberechtigten ist durch den Halbteilungsgrundsatz nicht nur nicht geboten, sondern liefe ihm zuwider. Sie könnte nämlich dazu führen, daß der Ausgleichsverpflichtete seine in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften, soweit sie für einen späteren Rentenanspruch von Bedeutung sind, mehr als zur Hälfte auszugleichen hätte.
Zwar schützt die Besitzstandsregelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI lediglich die der Rente insgesamt zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, nicht aber eine innerhalb bestimmter Zeiten, beispielsweise in der Ehezeit, erworbene Teilanwartschaft (vgl. Dörr in Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung § 88 Rdn. 13). Aus dieser Regelung läßt sich noch nicht herleiten, daß dem Ausgleichsverpflichteten der Teil seiner Rente, dem in der tatsächlich gezahlten Rente enthaltene und nicht der Ehezeit zuzuordnende Entgeltpunkte zugrunde liegen, ungeschmälert verbleiben müsse.
Der Ehezeitanteil ist jedoch stets der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rente zu entnehmen. Die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils muß mit der Gesamtberechnung dieser Rente korrespondieren (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 a.a.O. S. 723). Es wäre nicht sachgerecht, den Ehezeitanteil anhand von fiktiven Werten zu berechnen, die der endgültigen Rente nicht zugrunde liegen und für deren Höhe keine Rolle spielen. Dies könnte im Einzelfall – so auch hier – Ergebnisse zur Folge haben, die dem Grundsatz der Halbteilung zuwiderlaufen:
Der Ehemann hat nach dem Eintritt des Versorgungsfalls, aber noch vor Ehezeitende für einige Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Auf die Höhe der bereits bewilligten Berufsunfähigkeitsrente konnten diese sich nicht mehr auswirken (§ 75 Abs. 1 SGB VI). Sie sind auch nicht geeignet, die demnächst zu bewilligende Altersrente zu erhöhen, solange die mit diesen Beiträgen erworbenen Entgeltpunkte nicht dazu führen, daß die bereits bestandsgeschützten Entgeltpunkte aus der Berufsunfähigkeitsrente insgesamt überschritten werden. Gleichwohl erhöhen diese Beiträge den Ehezeitanteil der fiktiv berechneten Altersrente. Dessen Berücksichtigung würde mithin zu einem höheren Versorgungsausgleich führen, obwohl der Ehemann in der Zeit vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Ehezeit keine über die bereits erworbenen und nach § 88 Abs. 2 SGB VI bestandsgeschützten Anwartschaften hinausgehenden Anwartschaften erworben hat.
4. Der maßgebende Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Rente ist auch dann, wenn diese nach dem vor 1992 geltenden Recht ermittelt wurde, nach neuem Rentenrecht zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 – XII ZB 116/94 – FamRZ 1996, 406, 407).
Das bedeutet, daß die den jeweiligen Zeiträumen zugeordneten Werteinheiten bzw. Entgeltpunkte, deren Gesamtbetrag bestandsgeschützt ist, der Höhe nach unverändert bleiben und nur die Zuordnung zu den einzelnen Zeiten und damit auch zur Ehezeit zu überprüfen und ggf. dem neuen Rentenrecht anzupassen ist.
Abgesehen von über das Ehezeitende hinausreichenden Zurechnungszeiten, die vorab zu bereinigen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO), betrifft dies beispielsweise Werteinheiten aus der Anrechnung pauschaler Ausfallzeiten, deren zeitliche Zuordnung nach altem Rentenrecht nicht möglich war, die nunmehr aber nach § 253 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 aaO).
Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Deshalb bleibt die zeitliche Zuordnung der in der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes enthaltenen Entgeltpunkte auch nach neuem Rentenrecht unverändert.
Da gegen den von der BfA mit 3,2725 Entgeltpunkten = 139,51 DM errechneten Ehezeitanteil dieser Rente auch sonst keine Bedenken bestehen, ist dieser zugrunde zu legen und im Wege des Splittings auszugleichen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind entsprechend zu ändern.
Unterschriften
Zysk, Hahne, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
NJW 1997, 315 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1997, 367 |