Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung vom 4.3.1998[1]
Anspruchsberechtigte
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnliche, Arbeitslose, Heimarbeiter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt.
Zweck
Berufliche Weiterbildung in staatlich anerkannten Einrichtungen
Dauer
5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Wochentagen entsprechend mehr oder weniger
Obergrenze für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des laufenden Jahrs Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeber mit unter 5 Beschäftigten brauchen keine Bildungsfreistellung nach diesem Gesetz im laufenden Jahr zu gewähren.
Wartezeit
6 Monate
Ablehnung durch Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, in der Regel 3 Wochen, aber mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Mitteilung an Arbeitgeber
So früh wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich.
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