Zusammenfassung
Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) vom 28.7.1998 regelt den Rechtsanspruch der in Hessen Beschäftigten auf Bildungsurlaub für anerkannte Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung sowie Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts. Der Gesetzgeber sieht in der kontinuierlichen Qualifizierung und Fortbildung der Beschäftigten in einer sich rasant verändernden beruflichen und sozialen Umwelt einen wichtigen Wettbewerbs- und Standortfaktor. Als unverzichtbare Voraussetzung zur Bewältigung der sich verändernden Anforderungen des Arbeitsmarkts und zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens seien Bildungsinvestitionen von großer Wichtigkeit. In diesem Kontext stelle Bildungsfreistellung im Arbeitsverhältnis ein Instrument und zugleich einen Anreiz für Beschäftigte dar, um den Anforderungen des lebenslangen Lernens gerecht zu werden.
Das Gesetz wurde durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.12.2017 mit Wirkung zum 1.1.2018 novelliert. Die wichtigsten Neuerungen waren:
- Der Anspruch kann auch für 3-tägige Veranstaltungen geltend gemacht werden.
- Auszubildende können jetzt ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts geltend machen.
- Die Förderung der Teilnahme von Beschäftigten von Kleinst- und Kleinbetrieben wurde aufgenommen. Das Land Hessen erstattet danach die Hälfte des täglich fortgezahlten Entgelts während der Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung.
- Sofern Bildungsurlaub für die Teilnahme an einer Ehrenamtsschulung gewährt wird, erstattet das Land Hessen den privaten Beschäftigungsstellen zukünftig nicht nur den durchschnittlich in Hessen gezahlten Stundenlohn, sondern das für den Zeitraum der Freistellung tatsächlich gezahlte Entgelt.
Weitere Änderungen erfolgten zum 1.1.2023 durch das "Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften" v. 13.10.2022. Neben einigen redaktionellen Anpassungen (z. B. heißt das Gesetz nun HBUG – Hessisches Bildungsurlaubsgesetz) gab es folgende Neuerungen:
- zeitliche Flexibilisierungen des täglichen Arbeitsprogramms sowie Veranstaltungen mit verkürztem täglichen Arbeitsprogramm bei Teilzeitbeschäftigen, um die Vereinbarkeit von Bildungsurlaub und Familie zu erhöhen
- hybride oder vollständige Online-Formate werden ausdrücklich ermöglicht
Ergänzt wird das Gesetz durch die aufgrund von § 17 HBUG erlassenen Durchführungsverordnung zum Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUGDV) vom 1.2.1999., zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2022.
1 Grundsätze (§ 1 HBUG)
Rz. 1
(1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Beschäftigungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für Behinderte.
(2) Bildungsurlaub dient der
- politischen Bildung,
- Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamts oder
- beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(3) 1Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. 2Bildungsurlaub zur politischen Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.
(4) Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.
(5) 1Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. 2Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamts ist Beschäftigten zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. 3Als Ehrenämter im Sinne dieses Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen G...